Rechtssatz RS0051786
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0051786
Entscheidungsdatum
10.09.1991
Norm
ARG §12 Abs1
ARG VO PktXIII
ARG VO PktXIV
Rechtssatz
Pkt XIV der Anl zur ARG VO enthält eine taxative Aufzählung der von der Wochenendruhe und Feiertagsruhe ausgenommenen Unternehmungen im Bereich von Kunst, Kultur, Wissenschaft und Bildung, wobei auch die erlaubten einzelnen Tätigkeiten abschließend aufgezählt sind. Auf den Abschluß von Mietverträgen über Videokassetten kann Abschnitt XIV Z 2 lit b der Anl zur ARG VO auch nicht analog angewendet werden. Der Verleih von Videokassetten ist aber auch kein Betrieb des Freizeitbereiches im Sinne des Abschn XIII Z 7 der Anl zur ARG VO. Die Aufzählung in Z 7 ist zwar nur eine beispielsweise, doch ist bei der Ausdehnung der Norm auf weitere dort nicht aufgezählte Betriebsarten wegen ihres Ausnahmecharakters einschränkend vorzugehen.Pkt römisch vierzehn der Anl zur ARG VO enthält eine taxative Aufzählung der von der Wochenendruhe und Feiertagsruhe ausgenommenen Unternehmungen im Bereich von Kunst, Kultur, Wissenschaft und Bildung, wobei auch die erlaubten einzelnen Tätigkeiten abschließend aufgezählt sind. Auf den Abschluß von Mietverträgen über Videokassetten kann Abschnitt römisch vierzehn Ziffer 2, Litera b, der Anl zur ARG VO auch nicht analog angewendet werden. Der Verleih von Videokassetten ist aber auch kein Betrieb des Freizeitbereiches im Sinne des Abschn römisch dreizehn Ziffer 7, der Anl zur ARG VO. Die Aufzählung in Ziffer 7, ist zwar nur eine beispielsweise, doch ist bei der Ausdehnung der Norm auf weitere dort nicht aufgezählte Betriebsarten wegen ihres Ausnahmecharakters einschränkend vorzugehen.
Entscheidungstexte
- 4 Ob 364/87
Entscheidungstext OGH 15.09.1987 4 Ob 364/87
Veröff: SZ 60/172 = JBl 1988,50
- 4 Ob 80/91
Entscheidungstext OGH 10.09.1991 4 Ob 80/91
Vgl auch; Veröff: ÖBl 1992,32
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1987:RS0051786
Dokumentnummer
JJR_19870915_OGH0002_0040OB00364_8700000_003