Der Revisionsrekurs ist berechtigt.
Die Gewerbeausübung an Sonn- und Feiertagen ist gemäß § 2 Abs 1 Z 1 lit a des Sonn- und Feiertags-Betriebszeitengesetzes (BZG) BGBl 1984/129 in bezug auf Tätigkeiten zulässig, zu deren Durchführung nach den arbeitsrechtlichen Vorschriften die Beschäftigung von Arbeitnehmern an Sonntagen und Feiertagen erlaubt ist. § 2 Abs 1 Z 1 lit a BZG verweist damit für die Zulässigkeit der Gewerbeausübung an Sonn- und Feiertagen - und zwar ohne Rücksicht darauf, ob im betreffenden Gewerbebetrieb tatsächlich Arbeitnehmer beschäftigt werden (4 Ob 351/85; SZ 60/172 = JBl 1988, 50; 4 Ob 12/88; 4 Ob 16/88; 4 Ob 37/88) - auf die auf Grund des § 12 Abs 1 des Arbeitsruhegesetzes BGBl 1983/144 (ARG) erlassene und zugleich mit diesem am 1.7.1984 in Kraft getretene ARG-V BGBl 1984/149 (inzwischen abgeändert durch die V BGBl 1984/270 und 1985/545). Die ARG-V enthält in der Anlage eine (teils taxative, teils demonstrative) Aufzählung der Ausnahmen von der Wochenend- und Feiertagsruhe (sogenannter Ausnahmekatalog), welche als Ausnahmerecht von Arbeitnehmerschutzbestimmungen einschränkend auszulegen ist (Schwarz, Arbeitsruhegesetz 295; SZ 60/172 = JBl 1988, 50; 4 Ob 12/88; 4 Ob 16/88; 4 Ob 37/88).Die Gewerbeausübung an Sonn- und Feiertagen ist gemäß Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer eins, Litera a, des Sonn- und Feiertags-Betriebszeitengesetzes (BZG) BGBl 1984/129 in bezug auf Tätigkeiten zulässig, zu deren Durchführung nach den arbeitsrechtlichen Vorschriften die Beschäftigung von Arbeitnehmern an Sonntagen und Feiertagen erlaubt ist. Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer eins, Litera a, BZG verweist damit für die Zulässigkeit der Gewerbeausübung an Sonn- und Feiertagen - und zwar ohne Rücksicht darauf, ob im betreffenden Gewerbebetrieb tatsächlich Arbeitnehmer beschäftigt werden (4 Ob 351/85; SZ 60/172 = JBl 1988, 50; 4 Ob 12/88; 4 Ob 16/88; 4 Ob 37/88) - auf die auf Grund des Paragraph 12, Absatz eins, des Arbeitsruhegesetzes BGBl 1983/144 (ARG) erlassene und zugleich mit diesem am 1.7.1984 in Kraft getretene ARG-V BGBl 1984/149 (inzwischen abgeändert durch die römisch fünf BGBl 1984/270 und 1985/545). Die ARG-V enthält in der Anlage eine (teils taxative, teils demonstrative) Aufzählung der Ausnahmen von der Wochenend- und Feiertagsruhe (sogenannter Ausnahmekatalog), welche als Ausnahmerecht von Arbeitnehmerschutzbestimmungen einschränkend auszulegen ist (Schwarz, Arbeitsruhegesetz 295; SZ 60/172 = JBl 1988, 50; 4 Ob 12/88; 4 Ob 16/88; 4 Ob 37/88).
Gemäß Punkt XVII ("Handel") der Anlage zur ARG-V bestehen unter anderem folgende Ausnahmen von der Sonn- und Feiertagsruhe:Gemäß Punkt römisch siebzehn ("Handel") der Anlage zur ARG-V bestehen unter anderem folgende Ausnahmen von der Sonn- und Feiertagsruhe:
"..... 2. Verkaufstätigkeiten an Sonn- und Feiertagen
Der Verkauf und alle damit im Zusammenhang stehenden Tätigkeiten zur Betreuung der Kunden
in Museen und Ausstellungen
...
im jeweils erforderlichen Ausmaß."
Die Beklagte beruft sich zu Recht auf diese Ausnahmebestimmungen:
1.) Abschnitt XVII Z 2 lit a1.) Abschnitt römisch siebzehn Ziffer 2, Litera a
Diese Bestimmung gestattet den Verkauf und alle damit im Zusammenhang stehenden Tätigkeiten zur Betreuung der Kunden in Theatern im jeweils erforderlichen Ausmaß. Die Bestimmung stellt auf das "erforderliche" Ausmaß ab und legt damit für die Verkaufstätigkeit in Theatern keinen so strengen Maßstab wie die Ausnahmebestimmung für Veranstaltungen in Abschnitt XIV ("Kunst, Kultur, Wissenschaft, Bildung") an, welche alle Tätigkeiten zur Aufrechterhaltung der Funktion des Betriebes und zur Betreuung der Besucher nur insoweit zulässig erachtet, als sie "unbedingt erforderlich" sind.Diese Bestimmung gestattet den Verkauf und alle damit im Zusammenhang stehenden Tätigkeiten zur Betreuung der Kunden in Theatern im jeweils erforderlichen Ausmaß. Die Bestimmung stellt auf das "erforderliche" Ausmaß ab und legt damit für die Verkaufstätigkeit in Theatern keinen so strengen Maßstab wie die Ausnahmebestimmung für Veranstaltungen in Abschnitt römisch vierzehn ("Kunst, Kultur, Wissenschaft, Bildung") an, welche alle Tätigkeiten zur Aufrechterhaltung der Funktion des Betriebes und zur Betreuung der Besucher nur insoweit zulässig erachtet, als sie "unbedingt erforderlich" sind.
Daraus ist zu schließen, daß die Verkaufstätigkeiten in Theatern etc. nicht auf die Versorgung der Besucher von Aufführungen mit Speisen und Getränken beschränkt sind; den Besuchern dürfen vielmehr auch andere Waren angeboten werden, die mit der betreffenden künstlerischen Einrichtung in einem engen Sachbezug stehen. Daraus folgt aber, daß die Beklagte nicht nur den "Pausenshop" betreiben, sondern auch ihr Geschäft, soweit es von der Staatsoper her zu betreten ist, für die Bedürfnisse des Opernpublikums vor der Aufführung und allenfalls während der Pausen offenhalten durfte, um opernspezifische Artikel anzubieten. Warum gerade ein Verkauf von Videos (aus der Opernliteratur) das erforderliche Ausmaß übersteigen sollte, ist nicht zu sehen. Die Worte "im jeweils erforderlichen Ausmaß" sind in erster Linie als zeitliche Beschränkung zu verstehen; eine sachliche Beschränkung bilden sie nur insoweit, als zunächst zu beurteilen ist, ob für die Betreuung der Kunden (Besucher) eine Verkaufstätigkeit an Sonntagen in einem bestimmten Geschäftszweig überhaupt erforderlich ist. Ist das aber für den opernspezifischen Kunst-, Buch- und Musikalienhandel der Beklagten zu bejahen, so ist auch eine Verkaufstätigkeit für einschägige, dem Charakter des Geschäftes entsprechende Videokassetten zulässig.
2.) Abschnitt XVII Z 2 lit e2.) Abschnitt römisch siebzehn Ziffer 2, Litera e
Das Geschäft der Beklagten dient aber nicht nur zur Betreuung der Theaterkunden im engeren Sinn, also der Opernbesucher, sondern auch der zahlreichen Besucher, die das Operngebäude - auch an Sonn- und Feiertagen - nur besichtigen, ohne einer (abendlichen) Opernaufführung beizuwohnen. Dieser Kundenkreis entspricht eher den Besuchern eines "Museums" oder einer "Ausstellung". Die reine Wortauslegung durch die zweite Instanz, daß die Wiener Staatsoper weder ein "Museum" noch eine "Ausstellung" sei - was ohnehin evident ist -, wird den Erfordernissen einer zweckbezogenen Interpretation nicht gerecht. Abschnitt XVII Z 2 der Anlage zur ARG-V enthält zwar eine taxative Aufzählung (Schwarz aaO, 283); auch eine solche Aufzählung schließt aber das Vorliegen einer teleologischen oder unechten Lücke, bei welcher der Normzweck in Verbindung mit dem Gleichheitsgrundsatz die Erstreckung der Rechtsfolgenanordnung einer gesetzlichen Norm auf den gesetzlich nicht unmittelbar geregelten Fall fordert, nicht unter allen Umständen aus (Bydlinski in Rummel, ABGB2, Rz 2 zu § 7; EvBl 1987/9; SZ 60/172 = JBl 1988, 50). Analogie ist vielmehr auch bei einer taxativen Aufzählung möglich und geboten, wenn der nicht besonders angeführte Fall alle motivierenden Merkmale der geregelten Fälle enthält und das Prinzip der Norm auch in einem ihrem Tatbestand ähnlichen Fall Beachtung fordert (Wolff in Klang2 I/1, 97 f; Arb 9738 mwN; EvBl 1987/9; SZ 60/172 = JBl 1988, 50).Das Geschäft der Beklagten dient aber nicht nur zur Betreuung der Theaterkunden im engeren Sinn, also der Opernbesucher, sondern auch der zahlreichen Besucher, die das Operngebäude - auch an Sonn- und Feiertagen - nur besichtigen, ohne einer (abendlichen) Opernaufführung beizuwohnen. Dieser Kundenkreis entspricht eher den Besuchern eines "Museums" oder einer "Ausstellung". Die reine Wortauslegung durch die zweite Instanz, daß die Wiener Staatsoper weder ein "Museum" noch eine "Ausstellung" sei - was ohnehin evident ist -, wird den Erfordernissen einer zweckbezogenen Interpretation nicht gerecht. Abschnitt römisch siebzehn Ziffer 2, der Anlage zur ARG-V enthält zwar eine taxative Aufzählung (Schwarz aaO, 283); auch eine solche Aufzählung schließt aber das Vorliegen einer teleologischen oder unechten Lücke, bei welcher der Normzweck in Verbindung mit dem Gleichheitsgrundsatz die Erstreckung der Rechtsfolgenanordnung einer gesetzlichen Norm auf den gesetzlich nicht unmittelbar geregelten Fall fordert, nicht unter allen Umständen aus (Bydlinski in Rummel, ABGB2, Rz 2 zu Paragraph 7,; EvBl 1987/9; SZ 60/172 = JBl 1988, 50). Analogie ist vielmehr auch bei einer taxativen Aufzählung möglich und geboten, wenn der nicht besonders angeführte Fall alle motivierenden Merkmale der geregelten Fälle enthält und das Prinzip der Norm auch in einem ihrem Tatbestand ähnlichen Fall Beachtung fordert (Wolff in Klang2 I/1, 97 f; Arb 9738 mwN; EvBl 1987/9; SZ 60/172 = JBl 1988, 50).
Da die Wiener Staatsoper wegen ihrer Berühmtheit nicht nur vom eigentlichen Opernpublikum aufgesucht, sondern auch von zahlreichen Tagesgästen besichtigt wird, die an einer Führung durch die Räume teilnehmen, ist bei der Beurteilung der Frage, welche Verkaufstätigkeiten zur Betreuung der Kunden "in Theatern" erforderlich sind, auch auf jene Bedürfnisse Rücksicht zu nehmen, wie sie typischerweise (eher) in Museen und Ausstellungen bestehen. In solchen Einrichtungen ist es aber heute durchaus üblich, daß während der Besichtigungszeiten nicht nur kleine "Andenken" (wie Dias, Ansichtskarten, Künstlerkarten etc.) verkauft, sondern auch wertvolle Bücher (Kunstbildbände), Musikalien, Reproduktionen von Werken der bildenden Kunst, Schallplatten udgl angeboten werden. Im Gegensatz zur Ansicht des Rekursgerichtes erwartet das gehobene Publikum beim Besuch von Museen, Ausstellungen und sonstiger, berühmter Gebäuden etc durchaus, daß es derartige Gegenstände anläßlich des Besuches dieser Kultureinrichtung erwerben kann; daher ist bei der Beurteilung des erforderlichen Ausmaßes der Betreuung der Kunden in Theatern auf diese besonderen Bedürfnisse entsprechend Bedacht zu nehmen. Welcher Unterschied aber dann zwischen dem Verkauf eines wertvollen Bildbandes und einer Opernvideokassette in bezug auf die an Sonntagen zulässige Kundenbetreuung in den in Abschnitt XVII Z 2 der Anlage zur ARG-V genannten Kultureinrichtungen bestehen soll, ist nicht erkennbar; die lit e dieser Bestimmung ist daher jedenfalls sinngemäß anzuwenden.Da die Wiener Staatsoper wegen ihrer Berühmtheit nicht nur vom eigentlichen Opernpublikum aufgesucht, sondern auch von zahlreichen Tagesgästen besichtigt wird, die an einer Führung durch die Räume teilnehmen, ist bei der Beurteilung der Frage, welche Verkaufstätigkeiten zur Betreuung der Kunden "in Theatern" erforderlich sind, auch auf jene Bedürfnisse Rücksicht zu nehmen, wie sie typischerweise (eher) in Museen und Ausstellungen bestehen. In solchen Einrichtungen ist es aber heute durchaus üblich, daß während der Besichtigungszeiten nicht nur kleine "Andenken" (wie Dias, Ansichtskarten, Künstlerkarten etc.) verkauft, sondern auch wertvolle Bücher (Kunstbildbände), Musikalien, Reproduktionen von Werken der bildenden Kunst, Schallplatten udgl angeboten werden. Im Gegensatz zur Ansicht des Rekursgerichtes erwartet das gehobene Publikum beim Besuch von Museen, Ausstellungen und sonstiger, berühmter Gebäuden etc durchaus, daß es derartige Gegenstände anläßlich des Besuches dieser Kultureinrichtung erwerben kann; daher ist bei der Beurteilung des erforderlichen Ausmaßes der Betreuung der Kunden in Theatern auf diese besonderen Bedürfnisse entsprechend Bedacht zu nehmen. Welcher Unterschied aber dann zwischen dem Verkauf eines wertvollen Bildbandes und einer Opernvideokassette in bezug auf die an Sonntagen zulässige Kundenbetreuung in den in Abschnitt römisch siebzehn Ziffer 2, der Anlage zur ARG-V genannten Kultureinrichtungen bestehen soll, ist nicht erkennbar; die Litera e, dieser Bestimmung ist daher jedenfalls sinngemäß anzuwenden.
3.) Abschnitt XVII Z 2 lit k3.) Abschnitt römisch siebzehn Ziffer 2, Litera k
Die oben behandelten Ausnahmebestimmungen (1. und 2.) rechtfertigen die Verkaufstätigkeit an Sonn- und Feiertagen nur in Theatern (bzw. in Museen und Ausstellungen), so daß die Beklagte jedenfalls die straßenseitigen Eingänge ihres Geschäftes nicht offenhalten und dieses damit uneingeschränkten Bedürfnissen des allgemeinen Verkehrs zur Verfügung stellen dürfte, wen es sich nicht auch um einen "Andenkenladen" im Sinne der zitierten Ausnahmebestimmung handelte.
Der Beklagten kommt jedoch auch die Ausnahmebestimmung der lit k ("in Andenkenläden") zugute; sie betreibt auch den Handel mit "Andenken". Da die Bundestheaterverwaltung selbst kein eigenes Souvenirgeschäft in der Oper führt, läßt sie diese Aufgabe durch die Beklagte besorgen. Die Beklagte ist wegen der Lage des Geschäftslokals verpflichtet, fachspezifische Waren, die sich auf die Oper beziehen, zu führen. Sie ist auf Waren, die mit klassischer Vokalmusik im Zusammenhang stehen, spezialisiert, woraus folgt, daß das Warensortiment in einem engen Sachbezug zur Oper steht; das Geschäft ist also kein allgemeines Buch- und Musikaliengeschäft, das nur nebenher auch "Andenken" verkauft, sondern ein durch den Standort bedingtes Fachgeschäft.Der Beklagten kommt jedoch auch die Ausnahmebestimmung der Litera k, ("in Andenkenläden") zugute; sie betreibt auch den Handel mit "Andenken". Da die Bundestheaterverwaltung selbst kein eigenes Souvenirgeschäft in der Oper führt, läßt sie diese Aufgabe durch die Beklagte besorgen. Die Beklagte ist wegen der Lage des Geschäftslokals verpflichtet, fachspezifische Waren, die sich auf die Oper beziehen, zu führen. Sie ist auf Waren, die mit klassischer Vokalmusik im Zusammenhang stehen, spezialisiert, woraus folgt, daß das Warensortiment in einem engen Sachbezug zur Oper steht; das Geschäft ist also kein allgemeines Buch- und Musikaliengeschäft, das nur nebenher auch "Andenken" verkauft, sondern ein durch den Standort bedingtes Fachgeschäft.
Der Begriff "Andenken" (als Teil des Ausnahmetatbestandes "in Andenkenläden") ist mit Rücksicht darauf, daß die Verkaufstätigkeit an Sonn- und Feiertagen zur Betreuung der Kunden im jeweils im erforderlichen Ausmaß erlaubt ist, funktionell zu sehen. Die Ausnahmebestimmung beruht vor allem auf der Verordnungsermächtigung des § 12 Abs 1 Z 2 ARG, wonach durch Verordnung Ausnahmen von der Wochenend- und Feiertagsruhe für Tätigkeiten zugelassen sind, wenn diese im Hinblick auf Erfordernisse des Fremdenverkehrs notwendig sind. Entscheidend für die Beurteilung eines Geschäftes als Andenkenladen ist daher das Bedürfnis des reisenden Publikums, beim Besuch einer bestimmten Sehenswürdigkeit etwas zur Erinnerung zu kaufen, was sich auf den besuchten Ort bezieht. Die Warenstruktur eines Andenkenladens an einem Bergsee oder in einem Wallfahrtsort wird ganz anders sein als die Warenstruktur eines Geschäftes in der Wiener Staatsoper, das als Souvenirgeschäft opernspezifische Artikel anbietet. Angesichts der Funktion und der Lage dieses Geschäftes kann kein Zweifel daran bestehen, daß sein Warensortiment vor allem auf die Bedürfnisse des musikinteressierten in- und ausländischen Publikums abgestellt ist, das eine Reise nach Wien auch zum Anlaß nimmt, um das Wiener Staatsoperngebäude als kulturelle "Sehenswürdigkeit" ersten Ranges zu besichtigen. Für ein derartiges Publikum sind aber die im Geschäft der Beklagten angebotenen opernspezifischen Waren jedenfalls - soweit sie in irgendeinem musikalischen Zusammenhang mit der Wiener Staatsoper stehen - kulturorientierte "Andenken". In diesem Sinn ist das Geschäft nach dem vom Erstgericht festgestellten Warensortiment jedenfalls weit überwiegend ein (gehobener) "Andenkenladen" im Sinne des Abschnittes XVII Z 2 lit k der Anlage zur ARG-V, dessen Offenhalten an Sonn- und Feiertagen vor allem im Interesse des Fremdenverkehrs zulässig ist. Auch opernspezifische Videos können in diesem Sinn "Andenken" sein.Der Begriff "Andenken" (als Teil des Ausnahmetatbestandes "in Andenkenläden") ist mit Rücksicht darauf, daß die Verkaufstätigkeit an Sonn- und Feiertagen zur Betreuung der Kunden im jeweils im erforderlichen Ausmaß erlaubt ist, funktionell zu sehen. Die Ausnahmebestimmung beruht vor allem auf der Verordnungsermächtigung des Paragraph 12, Absatz eins, Ziffer 2, ARG, wonach durch Verordnung Ausnahmen von der Wochenend- und Feiertagsruhe für Tätigkeiten zugelassen sind, wenn diese im Hinblick auf Erfordernisse des Fremdenverkehrs notwendig sind. Entscheidend für die Beurteilung eines Geschäftes als Andenkenladen ist daher das Bedürfnis des reisenden Publikums, beim Besuch einer bestimmten Sehenswürdigkeit etwas zur Erinnerung zu kaufen, was sich auf den besuchten Ort bezieht. Die Warenstruktur eines Andenkenladens an einem Bergsee oder in einem Wallfahrtsort wird ganz anders sein als die Warenstruktur eines Geschäftes in der Wiener Staatsoper, das als Souvenirgeschäft opernspezifische Artikel anbietet. Angesichts der Funktion und der Lage dieses Geschäftes kann kein Zweifel daran bestehen, daß sein Warensortiment vor allem auf die Bedürfnisse des musikinteressierten in- und ausländischen Publikums abgestellt ist, das eine Reise nach Wien auch zum Anlaß nimmt, um das Wiener Staatsoperngebäude als kulturelle "Sehenswürdigkeit" ersten Ranges zu besichtigen. Für ein derartiges Publikum sind aber die im Geschäft der Beklagten angebotenen opernspezifischen Waren jedenfalls - soweit sie in irgendeinem musikalischen Zusammenhang mit der Wiener Staatsoper stehen - kulturorientierte "Andenken". In diesem Sinn ist das Geschäft nach dem vom Erstgericht festgestellten Warensortiment jedenfalls weit überwiegend ein (gehobener) "Andenkenladen" im Sinne des Abschnittes römisch siebzehn Ziffer 2, Litera k, der Anlage zur ARG-V, dessen Offenhalten an Sonn- und Feiertagen vor allem im Interesse des Fremdenverkehrs zulässig ist. Auch opernspezifische Videos können in diesem Sinn "Andenken" sein.
Auf die weiteren Ausführungen der Revisionsrekurswerberin braucht im Hinblick auf dieses Auslegungsergebnis nicht mehr eingegangen zu werden. Ihr Vorbringen zur Klagelegitimation enthält unzulässige Neuerungen. Ob die gesetzliche Koppelung der Ausnahmebestimmungen des Betriebszeitengesetzes über die Zulässigkeit der Gewerbeausübung an Sonn- und Feiertagen mit den Bestimmungen des Arbeitsruhegesetzes und der dazu erlassenen Verordnung (insbesondere ohne Rücksicht darauf, ob im betreffenden Gewerbebetrieb tatsächlich Arbeitnehmer beschäftigt werden) die verfassungsrechtlich gewährleistete Erwerbsfreiheit in einem nicht gebotenen Ausmaß beeinträchtigt, bedarf im vorliegenden Fall keiner Prüfung.
Dem Revisionsrekurs ist daher Folge zu geben.
Die Kostenentscheidung stützt sich auf die §§ 78, 402 EO, §§ 41, 50 ZPO.Die Kostenentscheidung stützt sich auf die Paragraphen 78, 402, EO, Paragraphen 41, 50, ZPO.