Der Revisionsrekurs ist nicht berechtigt.
Die Gewerbeausübungen an Sonn- und Feiertagen ist gemäß § 2 Abs 1 Z 1 lit a BZG in bezug auf Tätigkeiten zulässig, zu deren Durchführung nach den arbeitsrechtlichen Vorschriften die Beschäftigung von Arbeitnehmern an Sonn- und Feiertagen erlaubt ist.Die Gewerbeausübungen an Sonn- und Feiertagen ist gemäß Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer eins, Litera a, BZG in bezug auf Tätigkeiten zulässig, zu deren Durchführung nach den arbeitsrechtlichen Vorschriften die Beschäftigung von Arbeitnehmern an Sonn- und Feiertagen erlaubt ist.
§ 2 Abs 1 Z 1 lit a BZG verweist damit für die Zulässigkeit der Gewerbeausübung an Sonn- und Feiertagen - und zwar ohne Rücksicht darauf, ob im betreffenden Gewerbebetrieb tatsächlich Arbeitnehmer beschäftigt werden (4 Ob 351/85; JBl 1988, 50) - auf die auf Grund des § 12 Abs 1 des Arbeitsruhegesetzes BGBl. 1983/144 (ARG) erlassene und zugleich mit diesem am 1.7.1984 in Kraft getretene ARG-VO BGBl 1984/149 (inzwischen abgeändert durch die VO BGBl 1984/270 und 1985/545). Die ARG-VO enthält in der Anlage eine (teils taxative, teils demonstrative) Aufzählung der Ausnahmen von der Wochenend- und Feiertagsruhe (sogenannter Ausnahmekatalog), die als Ausnahmerecht von Arbeitnehmerschutzbestimmungen einschränkend auszulegen ist (Schwarz, Arbeitsruhegesetz 295).Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer eins, Litera a, BZG verweist damit für die Zulässigkeit der Gewerbeausübung an Sonn- und Feiertagen - und zwar ohne Rücksicht darauf, ob im betreffenden Gewerbebetrieb tatsächlich Arbeitnehmer beschäftigt werden (4 Ob 351/85; JBl 1988, 50) - auf die auf Grund des Paragraph 12, Absatz eins, des Arbeitsruhegesetzes BGBl. 1983/144 (ARG) erlassene und zugleich mit diesem am 1.7.1984 in Kraft getretene ARG-VO BGBl 1984/149 (inzwischen abgeändert durch die VO BGBl 1984/270 und 1985/545). Die ARG-VO enthält in der Anlage eine (teils taxative, teils demonstrative) Aufzählung der Ausnahmen von der Wochenend- und Feiertagsruhe (sogenannter Ausnahmekatalog), die als Ausnahmerecht von Arbeitnehmerschutzbestimmungen einschränkend auszulegen ist (Schwarz, Arbeitsruhegesetz 295).
Ausnahmen von der Sonn- und Feiertagsruhe bestehen gemäß Pkt 1 Z 2 lit c der Anlage zur ARG-VO (Ausnahmekatalog)Ausnahmen von der Sonn- und Feiertagsruhe bestehen gemäß Pkt 1 Ziffer 2, Litera c, der Anlage zur ARG-VO (Ausnahmekatalog)
"in Betrieben der Bundesinnung der Gärtner und Blumenbinder (für die) Betreuung der Kunden im Detailverkauf
aa) bei Friedhöfen während der Öffnungszeiten und bei Krankenanstalten während der Besuchszeiten,
bb) an 6 Sonn- und Feiertagen im Jahr und an Samstagen, die vor folgenden Festtagen liegen, bis 17 Uhr: Neujahr, Valentinstag, Ostern, Muttertag, Pfingsten, Allerheiligen (zwei Samstage vorher), Adventsonntage, Weihnachten."
Wie der erkennende Senat bereits in den Entscheidungen vom 30.11.1987, 4 Ob 393/87, vom 15.3.1988, 4 Ob 12/88, und vom 12.4.1988, 4 Ob 16/88, zur Auslegung der Begriffe "bei Friedhöfen" und "bei Krankenanstalten" ausgesprochen hat, hat jede Gesetzesauslegung mit der Erforschung des Wortsinnes zu beginnen (Koziol-Welser8 I 20). Dabei ist grundsätzlich zu fragen, welche Bedeutung einem Ausdruck nach dem allgemeinen Sprachgebrauch oder nach dem Sprachgebrauch des Gesetzgebers zukommt (§ 6 ABGB; Bydlinski in Rummel, ABGB, Rz 17 zu § 6; Koziol-Welser aaO). Das Vorwort "bei" gehört der Alltagssprache an und hat auch in der Sprache des Gesetzgebers keine davon abweichende Bedeutung. Es dient - ua - zur Angabe der räumlichen Nähe; ob damit eine besonders enge Nähe, eine lose Berührung oder gar nur der Hinweis auf etwas weiter entfernt Gelegenes gemeint ist, hängt jeweils von der Wortverbindung ab (vgl. Duden, Das große Wörterbuch der deutschen Sprache in 6 Bänden, Band 1, 331; Duden, Bedeutungswörterbuch2, 124 und die dort angeführten Beispiele). Hiebei spielen nicht nur die Bedeutung (Größe) und die Entfernung der Objekte, die durch das Wort "bei" zueinander in örtliche Beziehung gebracht werden, eine Rolle, sondern unter Umständen auch dazwischenliegende Objekte. Wird etwa gesagt, daß ein Haus "bei" einem bestimmten Objekt (zB einer Kirche, einer Schule etc) liege, dann soll das Vorwort "bei" hier die unmittelbare Nähe zum Ausdruck bringen. Ist aber ein Haus etwa 200 m von einer Kirche entfernt, so wird man nur dann sagen, daß es "bei" der Kirche liegt, wenn dazwischen keine anderen Objekte sind; liegen aber solche dazwischen, dann wird der Gebrauch des Wortes "bei" irreführend sein.Wie der erkennende Senat bereits in den Entscheidungen vom 30.11.1987, 4 Ob 393/87, vom 15.3.1988, 4 Ob 12/88, und vom 12.4.1988, 4 Ob 16/88, zur Auslegung der Begriffe "bei Friedhöfen" und "bei Krankenanstalten" ausgesprochen hat, hat jede Gesetzesauslegung mit der Erforschung des Wortsinnes zu beginnen (Koziol-Welser8 römisch eins 20). Dabei ist grundsätzlich zu fragen, welche Bedeutung einem Ausdruck nach dem allgemeinen Sprachgebrauch oder nach dem Sprachgebrauch des Gesetzgebers zukommt (Paragraph 6, ABGB; Bydlinski in Rummel, ABGB, Rz 17 zu Paragraph 6,; Koziol-Welser aaO). Das Vorwort "bei" gehört der Alltagssprache an und hat auch in der Sprache des Gesetzgebers keine davon abweichende Bedeutung. Es dient - ua - zur Angabe der räumlichen Nähe; ob damit eine besonders enge Nähe, eine lose Berührung oder gar nur der Hinweis auf etwas weiter entfernt Gelegenes gemeint ist, hängt jeweils von der Wortverbindung ab vergleiche Duden, Das große Wörterbuch der deutschen Sprache in 6 Bänden, Band 1, 331; Duden, Bedeutungswörterbuch2, 124 und die dort angeführten Beispiele). Hiebei spielen nicht nur die Bedeutung (Größe) und die Entfernung der Objekte, die durch das Wort "bei" zueinander in örtliche Beziehung gebracht werden, eine Rolle, sondern unter Umständen auch dazwischenliegende Objekte. Wird etwa gesagt, daß ein Haus "bei" einem bestimmten Objekt (zB einer Kirche, einer Schule etc) liege, dann soll das Vorwort "bei" hier die unmittelbare Nähe zum Ausdruck bringen. Ist aber ein Haus etwa 200 m von einer Kirche entfernt, so wird man nur dann sagen, daß es "bei" der Kirche liegt, wenn dazwischen keine anderen Objekte sind; liegen aber solche dazwischen, dann wird der Gebrauch des Wortes "bei" irreführend sein.
Diese Relativität der Objektbeziehung "bei" macht es erforderlich, bei der Auslegung auch auf den Zweck der Norm Rücksicht zu nehmen. Der Zweck der für Blumengeschäfte "bei Friedhöfen" und "bei Krankenanstalten" geschaffenen Ausnahmebestimmung liegt offenkundig darin, all denen, die einen Friedhof während der Öffnungszeiten oder eine Krankenanstalt während der Besuchszeiten aufsuchen wollen, die Möglichkeit zu geben, auch während der Wochenend- und Feiertagsruhe Blumen zu kaufen; da die arbeitende Bevölkerung während der üblichen Freizeit am Wochenende und an Feiertagen am ehesten Zeit hat, Kranken- und Friedhofsbesuche zu machen, ist dann der Bedarf an Blumen besonders groß. Der Verordnungsgeber ist aber nicht so weit gegangen, zu diesem Zweck den Gärtnern und Blumenbindern ganz allgemein das Offenhalten an Samstagen, Sonn- und Feiertagen zu gestatten; er hat vielmehr die Ausnahmeregelung auf Betriebe dieser Geschäftszweige bei Friedhöfen und bei Krankenanstalten und überdies auch nur auf die Öffnungs- bzw. Besuchszeiten dieser Einrichtungen beschränkt. Nach dem Zweck der Bestimmung ist die Auffassung vertretbar, daß sich auch ein nicht ganz nahe und nicht in Sichtweite eines Friedhofes oder einer Krankenanstalt liegendes Blumengeschäft dann "bei" dem Friedhof oder der Krankenanstalt befindet, wenn es auf dem Weg von der nächstgelegenen Haltestelle eines Massenbeförderungsmittels zur Krankenanstalt oder zu einem Friedhof liegt. Besonders dann, wenn ein Krankenhaus oder ein Friedhof weit außerhalb der städtischen Zentren liegt, wird man das Wort "bei" großzügiger auslegen dürfen als in Ballungsgebieten, will man dem Zweck der Vorschrift gerecht werden.
Die Revisionsrekurswerberin meint, die zweite Instanz sei von dieser Rechtsansicht des Obersten Gerichtshofes abgewichen. Da der Eingang des Wilhelminenspitals vom Geschäftslokal der Beklagten 200 - 280 m entfernt sei, zwischen dem Geschäftslokal und dem Eingang der Krankenanstalt ein dicht verbautes Gebiet liege und keine direkte Sicht auf das Krankenhaus bestehe, liege das Geschäft nicht "bei" einem Krankenhaus. Wer am Joachimsthalerplatz aussteige, um von dort ins Wilhelminenspital zu gehen, müßte zum Geschäftslokal der Beklagten einen Umweg machen. Dies sei auch der Fall, wenn der Krankenhausbesucher bei der Haltestelle Ecke Rankgasse/Maroltingergasse aussteige. Darauf, wo ein mit dem PKW zufahrender Spitalbesucher einen Parkplatz finde, könne es nicht ankommen.
Diesen Ausführungen ist nicht zu folgen. Der Oberste Gerichtshof hat in den zitierten Vorentscheidungen darauf verwiesen, daß bei der Beurteilung der (unbestimmten) Gesetzesbegriffe "bei Friedhöfen" und "bei Krankenhäusern" auch die Bedeutung (Größe) der zueinander in Beziehung gebrachten Objekte eine Rolle spielt und daß bei der Auslegung auch auf den Zweck der Norm Rücksicht zu nehmen ist. Für die Verkehrslage des Wilhelminenspitals, eines der größten Krankenhäuser der Bundeshauptstadt, ist charakteristisch, daß die Besucher, die öffentliche Verkehrsmittel benützen, nicht bis zu der am Spital vorbeiführenden Montleartstraße fahren können, sondern in der Maroltingergasse bzw. am Joachimsthalerplatz aussteigen müssen. In dieser Straße sind zwei Straßenbahnhaltestellen und eine Autobushaltestelle, von denen aus man die beiden Eingänge des Wilhelminenspitals erreichen kann. Das Geschäft der Beklagten liegt zwischen diesen Haltestellen, so daß die Spitalbesucher, wo immer sie aussteigen, vor dem Spitalbesuch Blumen einkaufen können, ohne nennenswerte Umwege auf sich nehmen zu müssen. Spitalbesucher, die zweckmäßigerweise den Eingang des Wilhelminenspitals in der Verlängerung der Rankgasse benützen, aber mit der Autobuslinie 48 A zufahren, brauchen von der Haltestelle am Joachimsthalerplatz zum Spitaleingang überhaupt keine Umwege zu machen, wenn sie im Geschäft der Beklagten Blumen einkaufen wollen. Auch viele Spitalbesucher, die mit dem eigenen PKW kommen und diesen im näheren Umkreis des Spitals abstellen, werden im Geschäft der Beklagten Blumen kaufen können, ohne Umwege in Kauf nehmen zu müssen. Auf weiter entfernte Parkplätze, die nur wegen besonderer Parkplatzknappheit aufgesucht werden, ist freilich nicht Bedacht zu nehmen. Insgesamt ist jedoch die Lage des Geschäftes so, daß es sich für die meisten Spitalbesucher zum Kauf von Blumen vor dem Betreten des Areals des Wilhelminenspitals eignet. Das Geschäft der Beklagten erfüllt daher nach seiner Lage den Zweck, den der Verordnungsgeber mit der Ausnahmeregelung des Punktes I Z 2 lit c aa der Anlage zur ARG-VO erreichen wollte, auch wenn es nicht in Sichtweite der beiden Eingänge des Wilhelminenspitals liegt, sondern von diesen immerhin 200 - 280 m entfernt ist.Diesen Ausführungen ist nicht zu folgen. Der Oberste Gerichtshof hat in den zitierten Vorentscheidungen darauf verwiesen, daß bei der Beurteilung der (unbestimmten) Gesetzesbegriffe "bei Friedhöfen" und "bei Krankenhäusern" auch die Bedeutung (Größe) der zueinander in Beziehung gebrachten Objekte eine Rolle spielt und daß bei der Auslegung auch auf den Zweck der Norm Rücksicht zu nehmen ist. Für die Verkehrslage des Wilhelminenspitals, eines der größten Krankenhäuser der Bundeshauptstadt, ist charakteristisch, daß die Besucher, die öffentliche Verkehrsmittel benützen, nicht bis zu der am Spital vorbeiführenden Montleartstraße fahren können, sondern in der Maroltingergasse bzw. am Joachimsthalerplatz aussteigen müssen. In dieser Straße sind zwei Straßenbahnhaltestellen und eine Autobushaltestelle, von denen aus man die beiden Eingänge des Wilhelminenspitals erreichen kann. Das Geschäft der Beklagten liegt zwischen diesen Haltestellen, so daß die Spitalbesucher, wo immer sie aussteigen, vor dem Spitalbesuch Blumen einkaufen können, ohne nennenswerte Umwege auf sich nehmen zu müssen. Spitalbesucher, die zweckmäßigerweise den Eingang des Wilhelminenspitals in der Verlängerung der Rankgasse benützen, aber mit der Autobuslinie 48 A zufahren, brauchen von der Haltestelle am Joachimsthalerplatz zum Spitaleingang überhaupt keine Umwege zu machen, wenn sie im Geschäft der Beklagten Blumen einkaufen wollen. Auch viele Spitalbesucher, die mit dem eigenen PKW kommen und diesen im näheren Umkreis des Spitals abstellen, werden im Geschäft der Beklagten Blumen kaufen können, ohne Umwege in Kauf nehmen zu müssen. Auf weiter entfernte Parkplätze, die nur wegen besonderer Parkplatzknappheit aufgesucht werden, ist freilich nicht Bedacht zu nehmen. Insgesamt ist jedoch die Lage des Geschäftes so, daß es sich für die meisten Spitalbesucher zum Kauf von Blumen vor dem Betreten des Areals des Wilhelminenspitals eignet. Das Geschäft der Beklagten erfüllt daher nach seiner Lage den Zweck, den der Verordnungsgeber mit der Ausnahmeregelung des Punktes römisch eins Ziffer 2, Litera c, aa der Anlage zur ARG-VO erreichen wollte, auch wenn es nicht in Sichtweite der beiden Eingänge des Wilhelminenspitals liegt, sondern von diesen immerhin 200 - 280 m entfernt ist.
Dem Revisionsrekurs ist daher ein Erfolg zu versagen. Die Kostenentscheidung stützt sich auf die §§ 78, 402 EO und 41, 50 ZPO. Der Kostenbemessung war ein Streitwert von S 100.000,-- zugrundezulegen, da es im Revisionsrekursverfahren nur um einen Teil eines von zwei erhobenen Sicherungsbegehren ging.Dem Revisionsrekurs ist daher ein Erfolg zu versagen. Die Kostenentscheidung stützt sich auf die Paragraphen 78, 402, EO und 41, 50 ZPO. Der Kostenbemessung war ein Streitwert von S 100.000,-- zugrundezulegen, da es im Revisionsrekursverfahren nur um einen Teil eines von zwei erhobenen Sicherungsbegehren ging.