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Rechtssatz RS0051819

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0051819

Geschäftszahl

4Ob80/91

Entscheidungsdatum

10.09.1991

Norm

ARG VO AbschnXVII Z2 lita

Rechtssatz

Verkaufstätigkeiten in Theatern etc sind nicht auf die Versorgung der Besucher von Aufführungen mit Speisen und Getränken beschränkt; den Besuchern dürfen vielmehr auch andere Waren angeboten werden, die mit der betreffenden künstlerische Einrichtung in einem engen Sachbezug stehen. Die Worte "im jeweils erforderlichen Ausmaß" sind in erster Linie als zeitliche Beschränkung zu verstehen; eine sachliche Beschränkung bilden sie nur insoweit, als zunächst zu beurteilen ist, ob für die Betreuung der Kunden (Besucher) eine Verkaufstätigkeit an Sonntagen in einem bestimmten Geschäftszweig überhaupt erforderlich ist. Ist das aber für den opernspezifischen Kunsthandel, Buchhandel und Musikalienhandel zu bejahen, so ist auch eine Verkaufstätigkeit für einschlägige, dem Charakter des Geschäftes entsprechende Videokassetten zulässig.

Entscheidungstexte

  • 4 Ob 80/91
    Entscheidungstext OGH 10.09.1991 4 Ob 80/91
    Veröff: ÖBl 1992,32

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1991:RS0051819

Dokumentnummer

JJR_19910910_OGH0002_0040OB00080_9100000_001