Rechtssatz RS0051819
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0051819
Entscheidungsdatum
10.09.1991
Norm
ARG VO AbschnXVII Z2 lita
Rechtssatz
Verkaufstätigkeiten in Theatern etc sind nicht auf die Versorgung der Besucher von Aufführungen mit Speisen und Getränken beschränkt; den Besuchern dürfen vielmehr auch andere Waren angeboten werden, die mit der betreffenden künstlerische Einrichtung in einem engen Sachbezug stehen. Die Worte "im jeweils erforderlichen Ausmaß" sind in erster Linie als zeitliche Beschränkung zu verstehen; eine sachliche Beschränkung bilden sie nur insoweit, als zunächst zu beurteilen ist, ob für die Betreuung der Kunden (Besucher) eine Verkaufstätigkeit an Sonntagen in einem bestimmten Geschäftszweig überhaupt erforderlich ist. Ist das aber für den opernspezifischen Kunsthandel, Buchhandel und Musikalienhandel zu bejahen, so ist auch eine Verkaufstätigkeit für einschlägige, dem Charakter des Geschäftes entsprechende Videokassetten zulässig.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1991:RS0051819
Dokumentnummer
JJR_19910910_OGH0002_0040OB00080_9100000_001