Rechtssatz RS0051855
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0051855
Entscheidungsdatum
28.04.1971
Rechtssatz
Die Stimmrechtsentscheidung ist in einem summarischen Verfahren vor dem Ausgleichskommissar als Einzelrichter zu fällen. Es bedarf dabei - da nur über das Stimmrecht und nicht über die Forderung entschieden wird - nicht der für ein Urteil gebotenen Genauigkeit. Der Beschluß greift der Entscheidung über die Forderung nicht vor, sondern hat nur auszusprechen, ob und inwieweit das Stimmrecht nach dem objektiven Sachverhalt zur Zeit der Abstimmung besteht. Weitläufige Erhebungen und Feststellungen haben zu unterbleiben. Wenn tunlich, ist die Entscheidung ohne mündliche Verhandlung, immer jedoch ohne Vertagung der Ausgleichstagsatzung zu treffen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1971:RS0051855
Dokumentnummer
JJR_19710428_OGH0002_0050OB00049_7100000_002