Rechtssatz RS0051929
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0051929
Entscheidungsdatum
29.06.2022
Rechtssatz
Die Kündigungsgründe des § 105 Abs 3 Z 2 lit a und b ArbVG schließen als negatives Anfechtungstatbestandsmerkmal die Annahme einer ansonsten, nämlich wegen Beeinträchtigung wesentlicher Interessen des Arbeitnehmers, sozial ungerechtfertigten Kündigung aus. Sie setzen aber das Vorliegen einer durch die Kündigung bewirkten Beeinträchtigung wesentlicher Interessen des Arbeitnehmers voraus (ansonsten wäre ja die Kündigung von vornherein nicht sozialwidrig) und berechtigen den Betriebsinhaber, ungeachtet dieser sozialen Auswirkungen zur Kündigung. Die Verwirklichung eines Ausnahmetatbestandes hebt sohin die Sozialwidrigkeit der Kündigung auf.Die Kündigungsgründe des Paragraph 105, Absatz 3, Ziffer 2, Litera a und b ArbVG schließen als negatives Anfechtungstatbestandsmerkmal die Annahme einer ansonsten, nämlich wegen Beeinträchtigung wesentlicher Interessen des Arbeitnehmers, sozial ungerechtfertigten Kündigung aus. Sie setzen aber das Vorliegen einer durch die Kündigung bewirkten Beeinträchtigung wesentlicher Interessen des Arbeitnehmers voraus (ansonsten wäre ja die Kündigung von vornherein nicht sozialwidrig) und berechtigen den Betriebsinhaber, ungeachtet dieser sozialen Auswirkungen zur Kündigung. Die Verwirklichung eines Ausnahmetatbestandes hebt sohin die Sozialwidrigkeit der Kündigung auf.
Entscheidungstexte
- 9 ObA 279/88
Entscheidungstext OGH 15.03.1989 9 ObA 279/88
Veröff: RdW 1989,199 = WBl 1989,217 = Arb 10771
- 9 ObA 233/93
Entscheidungstext OGH 08.09.1993 9 ObA 233/93
Auch
- 9 ObA 180/95
Entscheidungstext OGH 17.01.1995 9 ObA 180/95
Auch
- 8 ObA 45/22h
Entscheidungstext OGH 29.06.2022 8 ObA 45/22h
Vgl
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1989:RS0051929
Zuletzt aktualisiert am
02.11.2022
Dokumentnummer
JJR_19890315_OGH0002_009OBA00279_8800000_007