Die Revision ist berechtigt.
Dem Revisionswerber ist vorerst entgegenzuhalten, daß die Gerichte nicht dazu berufen sind, die Zweckmäßigkeit oder objektive Richtigkeit der vom Betriebsinhaber getroffenen Maßnahmen im Rahmen des Verfahrens über eine Kündigungsanfechtung zu überprüfen oder dem Betriebsinhaber gar wirtschaftliche Maßnahmen vorzuschreiben, weil es sich bei den festgestellten Rationalisierungsmaßnahmen um Fragen des wirtschaftlichen Ermessens handelt (Kuderna, Die sozial ungerechtfertigte Kündigung nach § 105 Abs.3 Z 2 ArbVG, DRdA 1975, 15; Floretta in Floretta-Strasser, Handkommentar ArbVG 638 f; Tomandl, Bemerkungen zur Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zum allgemeinen Kündigungsschutz, ZAS 1984, 213 f u.a.). Die betriebliche Notwendigkeit von Rationalisierungsmaßnahmen wurde im vorliegenden Fall festgestellt. Der Betriebsinhaber ist aber auch nicht rechtlich verpflichtet, schon vor dem Widerspruch des Betriebsrats gegen die Kündigung gleichsam einen Sozialvergleich vorwegzunehmen, da Normadressat des Sozialvergleichs das Einigungsamt war und nunmehr das Arbeits- und Sozialgericht ist (Kuderna aaO, 16). Aber auch wenn wirtschaftliche Gründe die quotenmäßige Kündigung von Arbeitnehmern erforderlich machen, um die Personalkosten zu senken, darf die Auswahl der zu kündigenden Arbeitnehmer nicht in einer sich jeder Nachprüfbarkeit entziehenden Weise willkürlich und ohne jede Berücksichtigung der Beeinträchtigung ihrer wesentlichen Interessen erfolgen (9 Ob A 39/89).Dem Revisionswerber ist vorerst entgegenzuhalten, daß die Gerichte nicht dazu berufen sind, die Zweckmäßigkeit oder objektive Richtigkeit der vom Betriebsinhaber getroffenen Maßnahmen im Rahmen des Verfahrens über eine Kündigungsanfechtung zu überprüfen oder dem Betriebsinhaber gar wirtschaftliche Maßnahmen vorzuschreiben, weil es sich bei den festgestellten Rationalisierungsmaßnahmen um Fragen des wirtschaftlichen Ermessens handelt (Kuderna, Die sozial ungerechtfertigte Kündigung nach Paragraph 105, Absatz 3, Ziffer 2, ArbVG, DRdA 1975, 15; Floretta in Floretta-Strasser, Handkommentar ArbVG 638 f; Tomandl, Bemerkungen zur Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zum allgemeinen Kündigungsschutz, ZAS 1984, 213 f u.a.). Die betriebliche Notwendigkeit von Rationalisierungsmaßnahmen wurde im vorliegenden Fall festgestellt. Der Betriebsinhaber ist aber auch nicht rechtlich verpflichtet, schon vor dem Widerspruch des Betriebsrats gegen die Kündigung gleichsam einen Sozialvergleich vorwegzunehmen, da Normadressat des Sozialvergleichs das Einigungsamt war und nunmehr das Arbeits- und Sozialgericht ist (Kuderna aaO, 16). Aber auch wenn wirtschaftliche Gründe die quotenmäßige Kündigung von Arbeitnehmern erforderlich machen, um die Personalkosten zu senken, darf die Auswahl der zu kündigenden Arbeitnehmer nicht in einer sich jeder Nachprüfbarkeit entziehenden Weise willkürlich und ohne jede Berücksichtigung der Beeinträchtigung ihrer wesentlichen Interessen erfolgen (9 Ob A 39/89).
Gemäß dem Kündigungsschutztatbestand des § 25 Abs.4 BRG 1947, der historisch auf die Bestimmungen der §§ 56 ff des Gesetzes zur Ordnung der Nationalen Arbeit (AOG) zurückging, waren die Voraussetzungen für den Kündigungsschutz gegeben, wenn die Kündigung für den Arbeitnehmer eine soziale Härte bedeutete und in den Betriebsverhältnissen nicht gerechtfertigt war. Nach der Regierungsvorlage zum Arbeitsverfassungsgesetz, BGBl. 1974/22 sollte im § 105 Abs.4 Z 2 die Voraussetzung der "sozialen Härte" zur Gänze wegfallen und auch nicht durch "wesentliche Interessen des Arbeitnehmers" ersetzt werden. Eine Kündigung sollte dann sozial gerechtfertigt sein, wenn sie sachlich notwendig ist, das heißt, wenn in der Person des Arbeitnehmers Umstände vorliegen, die sich auf die Interessen des Betriebs negativ auswirken oder wenn auch ohne Vorliegen solcher persönlicher Umstände die betrieblichen Erfordernisse einer Weiterbeschäftigung entgegenstehen (vgl. 840 BlgNR 13.GP, 87). Erst im Ausschuß für soziale Verwaltung wurde neben der Sachwidrigkeit der Kündigung als Voraussetzung des Kündigungsschutzes auch wieder auf das Vorliegen von "sozialen Interessen" des Arbeitnehmers abgestellt. Durch die Neuregelung der Anfechtungsgründe im § 105 Abs.3 ArbVG sollte der Kündigungsschutz verstärkt werden. Insbesondere sollte durch die Verwendung des Begriffs "Beeinträchtigung wesentlicher Interessen" in Abs.3 an Stelle des Begriffs "soziale Härte" im § 25 Abs.4 BRG der Judikatur, die in der Regel "soziale Härte" mit "sozialer Notlage" gleichsetzte, der Boden entzogen werden. Künftig sei es daher nicht mehr entscheidend, daß durch die Kündigung die Existenz des Gekündigten bedroht und dieser einer Notlage ausgesetzt werde; eine Kündigung könne auch wegen einer finanziellen Schlechterstellung sozial unbegründet sein, wenn die finanzielle Schlechterstellung ein solches Ausmaß erreiche, daß von einer wesentlichen Beeinträchtigung der Interessen gesprochen werden könne (993 BlgNR 13.GP, 4; Kuderna aaO 9 ff; Floretta in ZAS 1978, 193; derselbe in FS-Strasser (1983), 335 ff !336 ff mwH).Gemäß dem Kündigungsschutztatbestand des Paragraph 25, Absatz 4, BRG 1947, der historisch auf die Bestimmungen der Paragraphen 56, ff des Gesetzes zur Ordnung der Nationalen Arbeit (AOG) zurückging, waren die Voraussetzungen für den Kündigungsschutz gegeben, wenn die Kündigung für den Arbeitnehmer eine soziale Härte bedeutete und in den Betriebsverhältnissen nicht gerechtfertigt war. Nach der Regierungsvorlage zum Arbeitsverfassungsgesetz, BGBl. 1974/22 sollte im Paragraph 105, Absatz 4, Ziffer 2, die Voraussetzung der "sozialen Härte" zur Gänze wegfallen und auch nicht durch "wesentliche Interessen des Arbeitnehmers" ersetzt werden. Eine Kündigung sollte dann sozial gerechtfertigt sein, wenn sie sachlich notwendig ist, das heißt, wenn in der Person des Arbeitnehmers Umstände vorliegen, die sich auf die Interessen des Betriebs negativ auswirken oder wenn auch ohne Vorliegen solcher persönlicher Umstände die betrieblichen Erfordernisse einer Weiterbeschäftigung entgegenstehen vergleiche 840 BlgNR 13.GP, 87). Erst im Ausschuß für soziale Verwaltung wurde neben der Sachwidrigkeit der Kündigung als Voraussetzung des Kündigungsschutzes auch wieder auf das Vorliegen von "sozialen Interessen" des Arbeitnehmers abgestellt. Durch die Neuregelung der Anfechtungsgründe im Paragraph 105, Absatz 3, ArbVG sollte der Kündigungsschutz verstärkt werden. Insbesondere sollte durch die Verwendung des Begriffs "Beeinträchtigung wesentlicher Interessen" in Absatz 3, an Stelle des Begriffs "soziale Härte" im Paragraph 25, Absatz 4, BRG der Judikatur, die in der Regel "soziale Härte" mit "sozialer Notlage" gleichsetzte, der Boden entzogen werden. Künftig sei es daher nicht mehr entscheidend, daß durch die Kündigung die Existenz des Gekündigten bedroht und dieser einer Notlage ausgesetzt werde; eine Kündigung könne auch wegen einer finanziellen Schlechterstellung sozial unbegründet sein, wenn die finanzielle Schlechterstellung ein solches Ausmaß erreiche, daß von einer wesentlichen Beeinträchtigung der Interessen gesprochen werden könne (993 BlgNR 13.GP, 4; Kuderna aaO 9 ff; Floretta in ZAS 1978, 193; derselbe in FS-Strasser (1983), 335 ff !336 ff mwH).
Nach § 105 Abs.3 Z 2 ArbVG idgF ist eine Kündigung, die wesentliche Interessen des Arbeitnehmers beeinträchtigt, sozial ungerechtfertigt, es sei denn, der Betriebsinhaber erbringt den Nachweis, daß die KündigungNach Paragraph 105, Absatz 3, Ziffer 2, ArbVG idgF ist eine Kündigung, die wesentliche Interessen des Arbeitnehmers beeinträchtigt, sozial ungerechtfertigt, es sei denn, der Betriebsinhaber erbringt den Nachweis, daß die Kündigung
a) durch Umstände, die in der Person des Arbeitnehmers gelegen sind und die betrieblichen Interessen nachteilig berühren, oder
b) durch betriebliche Erfordernisse, die einer Weiterbeschäftigung des Arbeitnehmers entgegenstehen, begründet ist.
Wie bereits erwähnt, setzte der Kündigungsschutz nach § 25 Abs.4 BRG 1947 voraus, daß die Kündigung für den Arbeitnehmer eine soziale Härte bedeutete "und" in den Betriebsverhältnissen nicht gerechtfertigt war. An die Stelle des Bindewortes "und" ist im § 105 Abs.3 Z 2 ArbVG das Bindewort "es sei denn" getreten. Daraus folgt, daß die Kündigungsgründe des § 105 Abs.3 Z 2 lit. a und b ArbVG als negatives Anfechtungstatbestandsmerkmal die Annahme einer ansonsten, nämlich wegen Beeinträchtigung wesentlicher Interessen des Arbeitnehmers, sozial ungerechtfertigten Kündigung ausschließen. Sie setzen aber das Vorliegen einer durch die Kündigung bewirkten Beeinträchtigung wesentlicher Interessen des Arbeitnehmers voraus (ansonsten wäre ja die Kündigung von vornherein nicht sozialwidrig) und berechtigen den Betriebsinhaber, ungeachtet dieser sozialen Auswirkungen zur Kündigung (Kuderna aaO 13 und 20). Die Verwirklichung eines Ausnahmetatbestandes hebt sohin die Sozialwidrigkeit der Kündigung auf. Damit ist aber die Frage, ob bei nachgewiesenem Vorliegen der Voraussetzungen eines Ausnahmetatbestandes der Grundtatbestand des Kündigungsschutzes (Beeinträchtigung wesentlicher Interessen des betroffenen Arbeitnehmers) nicht mehr überprüft werden dürfe, entgegen der Ansicht des Verwaltungsgerichtshofes (Arb. 9.453; DRdA 1978, 142 und 334; Arb. 9.599 = ZAS 1978, 188; Arb. 9.713 = DRdA 1979, 47; VwGHSlg. A 12.415 u.a.) noch nicht gelöst (vgl. Schwarz, Das Arbeitsverhältnis bei Übergang des Unternehmens 105; Kuderna, DRdA 1975/9 ff, insbesondere 14 f; Cerny, ArbVG8 492 ff; Mörkelsberger, DRdA 1977, 68 ff insbesondere 72; Martinek, DRdA 1978, 337 ff; Binder, Das Zusammenspiel arbeits- und sozialrechtlicher Leistungsansprüche 295; Runggaldier, ZAS 1982, 133; Tomandl, ZAS 1984, 218; Floretta-Strasser, BRG2 499; Floretta in ArbVG-Handkommentar 637 und 648; derselbe ZAS 1978, 191 ff; derselbe in FS-Strasser 335 ff insbesondere 339 ff; derselbe in DRdA 1988, 234 f; Mayer-Maly/Marhold, Österreichisches Arbeitsrecht I 180; Harrer, DRdA 1987, 464 f; Arb. 9.441; 9.496, 10.200, 10.236 u.a.). Die in DRdA 1988/10 veröffentlichte Entscheidung des Obersten Gerichtshofes nimmt dazu keine Sonderstellung ein, da in ihr zu prüfen war, ob eine (unterlassene) Kündigungsanfechtung nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes erfolgreich gewesen wäre. Ziel der Bestimmungen über die Betriebsverfassung und deren Anwendung ist die Herbeiführung eines Interessenausgleichs zum Wohl der Arbeitnehmer und des Betriebes (§ 39 Abs.1 ArbVG). Umstände in der Person oder im Verhalten des Arbeitnehmers können betriebliche Interessen mehr oder weniger nachteilig berühren und betriebliche Erfordernisse können einer Weiterbeschäftigung mehr oder weniger gebieterisch entgegenstehen. Die Konkretisierung vieler unbestimmter Gesetzesbegriffe erlaubt keine einfachen Subsumtionen nach Art kontradiktorischer Begriffe (der Tatbestand ist verwirklicht oder nicht), sondern verlangt eine Einbindung des Einzelfalls auf einen Zusammenhang zwischen zwei konträren Begriffen. Auch bei den genannten Ausnahmetatbeständen handelt es sich um unbestimmte Rechtsbegriffe, die einer Konkretisierung durch Abstufung fähig und bedürftig sind. Eine starre und lediglich wortorientierte, begriffslogische Betrachtungsweise würde dem gleichberechtigten Mitentscheidungsrecht der Belegschaft nach § 105 ArbVG den Anwendungsbereich nehmen, wenn ohnehin ausschließlich (allenfalls geringe) betriebliche Interessen bei der sozialen Rechtfertigung der Kündigung entscheidend wären (Mayer-Maly/Marhold aaO 180; Harrer aaO 465; Floretta in FS-Strasser 340; derselbe DRdA 1988, 235). Sie stünde auch mit der auf eine Verstärkung des Kündigungsschutzes (siehe oben) gerichteten Absicht des Gesetzgebers in Widerspruch. Bei Lösung der Frage, ob eine Kündigung sozial ungerechtfertigt ist, muß daher vorerst ohne Rücksicht auf andere Anfechtungsvoraussetzungen und ohne Koppelung mit anderen Tatbeständen oder Tatbestandsmerkmalen geprüft werden, ob durch sie wesentliche Interessen der betroffenen Arbeitnehmer beeinträchtigt werden (Kuderna aaO 12 und 20; Tomandl aaO 205). Nur wenn dies der Fall ist und auch personen- bzw. verhaltensbedingte Gründe oder wirtschaftliche Gründe, die "die betrieblichen Interessen nachteilig berühren" bzw. "einer Weiterbeschäftigung entgegenstehen", gegeben sind, treten die Interessen des Arbeitgebers und des Arbeitnehmers notwendigerweise miteinander in eine Wechselwirkung. Ob insbesondere bestimmte wirtschaftliche Umstände als betriebliche Erfordernisse, die einer Weiterbeschäftigung des Arbeitnehmers entgegenstehen und damit die Sozialwidrigkeit der Kündigung ausschließen, anzusehen sind, ist durch Vornahme einer Abwägung der beeinträchtigten wesentlichen Interessen des Arbeitnehmers mit den Interessen des Betriebes zu untersuchen (Kuderna aaO 15; Floretta, ZAS 1978, 194). Diese Rechtsauffassung entspricht auch den Novellen zu § 105 Abs.3 Z 2 ArbVG. Durch das Bundesgesetz vom 7.Juli 1976, BGBl. Nr. 387, wurde § 105 Abs.3 um folgenden Satz ergänzt:Wie bereits erwähnt, setzte der Kündigungsschutz nach Paragraph 25, Absatz 4, BRG 1947 voraus, daß die Kündigung für den Arbeitnehmer eine soziale Härte bedeutete "und" in den Betriebsverhältnissen nicht gerechtfertigt war. An die Stelle des Bindewortes "und" ist im Paragraph 105, Absatz 3, Ziffer 2, ArbVG das Bindewort "es sei denn" getreten. Daraus folgt, daß die Kündigungsgründe des Paragraph 105, Absatz 3, Ziffer 2, Litera a und b ArbVG als negatives Anfechtungstatbestandsmerkmal die Annahme einer ansonsten, nämlich wegen Beeinträchtigung wesentlicher Interessen des Arbeitnehmers, sozial ungerechtfertigten Kündigung ausschließen. Sie setzen aber das Vorliegen einer durch die Kündigung bewirkten Beeinträchtigung wesentlicher Interessen des Arbeitnehmers voraus (ansonsten wäre ja die Kündigung von vornherein nicht sozialwidrig) und berechtigen den Betriebsinhaber, ungeachtet dieser sozialen Auswirkungen zur Kündigung (Kuderna aaO 13 und 20). Die Verwirklichung eines Ausnahmetatbestandes hebt sohin die Sozialwidrigkeit der Kündigung auf. Damit ist aber die Frage, ob bei nachgewiesenem Vorliegen der Voraussetzungen eines Ausnahmetatbestandes der Grundtatbestand des Kündigungsschutzes (Beeinträchtigung wesentlicher Interessen des betroffenen Arbeitnehmers) nicht mehr überprüft werden dürfe, entgegen der Ansicht des Verwaltungsgerichtshofes (Arb. 9.453; DRdA 1978, 142 und 334; Arb. 9.599 = ZAS 1978, 188; Arb. 9.713 = DRdA 1979, 47; VwGHSlg. A 12.415 u.a.) noch nicht gelöst vergleiche Schwarz, Das Arbeitsverhältnis bei Übergang des Unternehmens 105; Kuderna, DRdA 1975/9 ff, insbesondere 14 f; Cerny, ArbVG8 492 ff; Mörkelsberger, DRdA 1977, 68 ff insbesondere 72; Martinek, DRdA 1978, 337 ff; Binder, Das Zusammenspiel arbeits- und sozialrechtlicher Leistungsansprüche 295; Runggaldier, ZAS 1982, 133; Tomandl, ZAS 1984, 218; Floretta-Strasser, BRG2 499; Floretta in ArbVG-Handkommentar 637 und 648; derselbe ZAS 1978, 191 ff; derselbe in FS-Strasser 335 ff insbesondere 339 ff; derselbe in DRdA 1988, 234 f; Mayer-Maly/Marhold, Österreichisches Arbeitsrecht römisch eins 180; Harrer, DRdA 1987, 464 f; Arb. 9.441; 9.496, 10.200, 10.236 u.a.). Die in DRdA 1988/10 veröffentlichte Entscheidung des Obersten Gerichtshofes nimmt dazu keine Sonderstellung ein, da in ihr zu prüfen war, ob eine (unterlassene) Kündigungsanfechtung nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes erfolgreich gewesen wäre. Ziel der Bestimmungen über die Betriebsverfassung und deren Anwendung ist die Herbeiführung eines Interessenausgleichs zum Wohl der Arbeitnehmer und des Betriebes (Paragraph 39, Absatz eins, ArbVG). Umstände in der Person oder im Verhalten des Arbeitnehmers können betriebliche Interessen mehr oder weniger nachteilig berühren und betriebliche Erfordernisse können einer Weiterbeschäftigung mehr oder weniger gebieterisch entgegenstehen. Die Konkretisierung vieler unbestimmter Gesetzesbegriffe erlaubt keine einfachen Subsumtionen nach Art kontradiktorischer Begriffe (der Tatbestand ist verwirklicht oder nicht), sondern verlangt eine Einbindung des Einzelfalls auf einen Zusammenhang zwischen zwei konträren Begriffen. Auch bei den genannten Ausnahmetatbeständen handelt es sich um unbestimmte Rechtsbegriffe, die einer Konkretisierung durch Abstufung fähig und bedürftig sind. Eine starre und lediglich wortorientierte, begriffslogische Betrachtungsweise würde dem gleichberechtigten Mitentscheidungsrecht der Belegschaft nach Paragraph 105, ArbVG den Anwendungsbereich nehmen, wenn ohnehin ausschließlich (allenfalls geringe) betriebliche Interessen bei der sozialen Rechtfertigung der Kündigung entscheidend wären (Mayer-Maly/Marhold aaO 180; Harrer aaO 465; Floretta in FS-Strasser 340; derselbe DRdA 1988, 235). Sie stünde auch mit der auf eine Verstärkung des Kündigungsschutzes (siehe oben) gerichteten Absicht des Gesetzgebers in Widerspruch. Bei Lösung der Frage, ob eine Kündigung sozial ungerechtfertigt ist, muß daher vorerst ohne Rücksicht auf andere Anfechtungsvoraussetzungen und ohne Koppelung mit anderen Tatbeständen oder Tatbestandsmerkmalen geprüft werden, ob durch sie wesentliche Interessen der betroffenen Arbeitnehmer beeinträchtigt werden (Kuderna aaO 12 und 20; Tomandl aaO 205). Nur wenn dies der Fall ist und auch personen- bzw. verhaltensbedingte Gründe oder wirtschaftliche Gründe, die "die betrieblichen Interessen nachteilig berühren" bzw. "einer Weiterbeschäftigung entgegenstehen", gegeben sind, treten die Interessen des Arbeitgebers und des Arbeitnehmers notwendigerweise miteinander in eine Wechselwirkung. Ob insbesondere bestimmte wirtschaftliche Umstände als betriebliche Erfordernisse, die einer Weiterbeschäftigung des Arbeitnehmers entgegenstehen und damit die Sozialwidrigkeit der Kündigung ausschließen, anzusehen sind, ist durch Vornahme einer Abwägung der beeinträchtigten wesentlichen Interessen des Arbeitnehmers mit den Interessen des Betriebes zu untersuchen (Kuderna aaO 15; Floretta, ZAS 1978, 194). Diese Rechtsauffassung entspricht auch den Novellen zu Paragraph 105, Absatz 3, Ziffer 2, ArbVG. Durch das Bundesgesetz vom 7.Juli 1976, Bundesgesetzblatt Nr. 387, wurde Paragraph 105, Absatz 3, um folgenden Satz ergänzt:
"Bei älteren Arbeitnehmern sind sowohl bei der Prüfung, ob eine Kündigung sozial ungerechtfertigt ist, als auch beim Vergleich sozialer Gesichtspunkte der Umstand einer vieljährigen ununterbrochenen Beschäftigungszeit im Betrieb oder Unternehmen, dem der Betrieb angehört, sowie die wegen des höheren Lebensalters zu erwartenden Schwierigkeiten bei der Wiedereingliederung in den Arbeitsprozeß besonders zu berücksichtigen."
Durch Art. VI des NSchG vom 2.Juli 1981, BGBl. Nr.354, wurde dem § 105 Abs.3 Z 2 nach lit.b folgender Absatz angefügt:Durch Artikel römisch sechs, des NSchG vom 2.Juli 1981, Bundesgesetzblatt Nr.354, wurde dem Paragraph 105, Absatz 3, Ziffer 2, nach Litera b, folgender Absatz angefügt:
"Umstände gemäß lit.a, die ihre Ursache in einer langjährigen Beschäftigung als Nachtschicht-Schwerarbeiter (Art.VII, NSchG, BGBl. Nr.354/1981) haben, dürfen zur Rechtfertigung der Kündigung nicht herangezogen werden, wenn der Arbeitnehmer ohne erheblichen Schaden für den Betrieb weiterbeschäftigt werden kann.""Umstände gemäß Litera a,, die ihre Ursache in einer langjährigen Beschäftigung als Nachtschicht-Schwerarbeiter (Artikel römisch sieben,, NSchG, Bundesgesetzblatt Nr.354 aus 1981,) haben, dürfen zur Rechtfertigung der Kündigung nicht herangezogen werden, wenn der Arbeitnehmer ohne erheblichen Schaden für den Betrieb weiterbeschäftigt werden kann."
Auch wenn durch die erstgenannte Novelle die Ausnahmetatbestände von lit.a und lit.b verbal nicht berührt wurden und die zweitgenannte Novelle die Interessenabwägung expressis verbis nur beim Ausnahmetatbestand nach lit.a gebietet, ist ihnen jedenfalls generell eine demonstrative Hervorhebung der sozialen Interessen der angeführten Arbeitnehmergruppen zu entnehmen, die eine Interessenabwägung erfordern (vgl. 151 BlgNR 14.GP 3; Floretta in FS-Strasser 345 f; Martinek aaO 340 u.a.).Auch wenn durch die erstgenannte Novelle die Ausnahmetatbestände von Litera a und Litera b, verbal nicht berührt wurden und die zweitgenannte Novelle die Interessenabwägung expressis verbis nur beim Ausnahmetatbestand nach Litera a, gebietet, ist ihnen jedenfalls generell eine demonstrative Hervorhebung der sozialen Interessen der angeführten Arbeitnehmergruppen zu entnehmen, die eine Interessenabwägung erfordern vergleiche 151 BlgNR 14.Gesetzgebungsperiode 3; Floretta in FS-Strasser 345 f; Martinek aaO 340 u.a.).
Bei der Beurteilung des Anfechtungsgrundes des § 105 Abs.3 Z 2 ArbVG ist sohin unter Anlegung eines objektiven Maßstabs primär zu prüfen, ob wesentliche Interessen der gekündigten - seit wenigstens sechs Monaten beschäftigten - Arbeitnehmer beeinträchtigt sind. Für diese Umstände ist der anfechtende Kläger behauptungs- und beweispflichtig. Abzustellen ist dabei auf den Zeitpunkt der durch die angefochtene Kündigung herbeigeführten Beendigung des Arbeitsverhältnisses (Konkretisierungszeitpunkt). Entscheidend ist eine vom Zeitpunkt der Beendigung des Arbeitsverhältnisses ausgehende Prognose über die nach diesem Zeitpunkt aller Voraussicht nach wirksam werdenden Folgen der Kündigung für die wesentlichen Interessen der Arbeitnehmer (Kuderna aaO 11 ff; 9 Ob A 110/88; 9 Ob A 206/88 je mwH). Es trifft zwar zu, daß es dabei wegen des Erfordernisses der Beeinträchtigung "wesentlicher" Interessen nicht allein auf die nach einer Kündigung drohende Arbeitslosigkeit ankommen kann, zumal diese in nahezu allen Fällen schon durch den ust des Arbeitsplatzes eine Interessenbeeinträchtigung mit sich bringt (vgl. Ch. Klein, Der allgemeine Kündigungsschutz in Schweden und in Österreich, DRdA 1986, 402 ff). Es ist vielmehr Kuderna aaO, 11, darin beizupflichten, daß bei der Untersuchung, ob durch die Kündigung eine Beeinträchtigung wesentlicher Interessen eintritt, nicht nur auf die Möglichkeit der Erlangung eines neuen, einigermaßen gleichwertigen Arbeitsplatzes und in diesem Zusammenhang auf die Dauer der Betriebszugehörigkeit, das (höhere) Alter des Arbeitnehmers, den Verlust allfälliger dienstzeitabhängiger Ansprüche sowie der mit dem Arbeitsverhältnis verbundenen Vorteile abzustellen ist, sondern die gesamten wirtschaftlichen Verhältnisse der Arbeitnehmer einzubeziehen sind (9 Ob A 206/88 mwH). Das Tatbestandsmerkmal der Beeinträchtigung wesentlicher Interessen ist dann erfüllt, wenn die durch die Kündigung bewirkte finanzielle Schlechterstellung ein solches Ausmaß erreicht, daß sie eine fühlbare, ins Gewicht fallende Beeinträchtigung der wirtschaftlichen Lage zur Folge hat, ohne daß aber schon eine soziale Notlage oder eine Existenzgefährdung eintreten müßte (Kuderna aaO 12).Bei der Beurteilung des Anfechtungsgrundes des Paragraph 105, Absatz 3, Ziffer 2, ArbVG ist sohin unter Anlegung eines objektiven Maßstabs primär zu prüfen, ob wesentliche Interessen der gekündigten - seit wenigstens sechs Monaten beschäftigten - Arbeitnehmer beeinträchtigt sind. Für diese Umstände ist der anfechtende Kläger behauptungs- und beweispflichtig. Abzustellen ist dabei auf den Zeitpunkt der durch die angefochtene Kündigung herbeigeführten Beendigung des Arbeitsverhältnisses (Konkretisierungszeitpunkt). Entscheidend ist eine vom Zeitpunkt der Beendigung des Arbeitsverhältnisses ausgehende Prognose über die nach diesem Zeitpunkt aller Voraussicht nach wirksam werdenden Folgen der Kündigung für die wesentlichen Interessen der Arbeitnehmer (Kuderna aaO 11 ff; 9 Ob A 110/88; 9 Ob A 206/88 je mwH). Es trifft zwar zu, daß es dabei wegen des Erfordernisses der Beeinträchtigung "wesentlicher" Interessen nicht allein auf die nach einer Kündigung drohende Arbeitslosigkeit ankommen kann, zumal diese in nahezu allen Fällen schon durch den ust des Arbeitsplatzes eine Interessenbeeinträchtigung mit sich bringt vergleiche Ch. Klein, Der allgemeine Kündigungsschutz in Schweden und in Österreich, DRdA 1986, 402 ff). Es ist vielmehr Kuderna aaO, 11, darin beizupflichten, daß bei der Untersuchung, ob durch die Kündigung eine Beeinträchtigung wesentlicher Interessen eintritt, nicht nur auf die Möglichkeit der Erlangung eines neuen, einigermaßen gleichwertigen Arbeitsplatzes und in diesem Zusammenhang auf die Dauer der Betriebszugehörigkeit, das (höhere) Alter des Arbeitnehmers, den Verlust allfälliger dienstzeitabhängiger Ansprüche sowie der mit dem Arbeitsverhältnis verbundenen Vorteile abzustellen ist, sondern die gesamten wirtschaftlichen Verhältnisse der Arbeitnehmer einzubeziehen sind (9 Ob A 206/88 mwH). Das Tatbestandsmerkmal der Beeinträchtigung wesentlicher Interessen ist dann erfüllt, wenn die durch die Kündigung bewirkte finanzielle Schlechterstellung ein solches Ausmaß erreicht, daß sie eine fühlbare, ins Gewicht fallende Beeinträchtigung der wirtschaftlichen Lage zur Folge hat, ohne daß aber schon eine soziale Notlage oder eine Existenzgefährdung eintreten müßte (Kuderna aaO 12).
Wie das Erstgericht richtig erkannte, sind durch die von der Beklagten ausgesprochenen Kündigungen hinsichtlich der beiden betroffenen Arbeitnehmer wesentliche Interessen verletzt worden, die über den Verlust des Arbeitsplatzes hinausgehen. Durch die in dieser Sparte schlechtere Arbeitsmarktlage haben beide Arbeitnehmer eine Arbeitslosigkeit in der Dauer von etwa 320 Tagen zu erwarten, so daß sich allein schon daraus eine beträchtliche finanzielle Schlechterstellung ergibt, die auch durch die Zahlung einer Abfertigung nicht ausgeglichen werden kann, da dieser der Verlust der Anwartschaft auf die Abfertigung gegenübersteht. Beide Arbeitnehmer weisen eine bereits langjährige Betriebzugehörigkeit auf und die Wiedereingliederung in den Arbeitsprozeß kann auch auf Grund ihres Lebensalters mit Schwierigkeiten verbunden sein. Die durch den Verlust ihres höheren Einkommens erwachsenen finanziellen Probleme bei der Abstattung der für Haus bzw. Wohnung aufgenommenen Kredite liegen auf der Hand (vgl. Cerny, ArbVG8, 485 ff; Arb. 9.953 u. a.).Wie das Erstgericht richtig erkannte, sind durch die von der Beklagten ausgesprochenen Kündigungen hinsichtlich der beiden betroffenen Arbeitnehmer wesentliche Interessen verletzt worden, die über den Verlust des Arbeitsplatzes hinausgehen. Durch die in dieser Sparte schlechtere Arbeitsmarktlage haben beide Arbeitnehmer eine Arbeitslosigkeit in der Dauer von etwa 320 Tagen zu erwarten, so daß sich allein schon daraus eine beträchtliche finanzielle Schlechterstellung ergibt, die auch durch die Zahlung einer Abfertigung nicht ausgeglichen werden kann, da dieser der Verlust der Anwartschaft auf die Abfertigung gegenübersteht. Beide Arbeitnehmer weisen eine bereits langjährige Betriebzugehörigkeit auf und die Wiedereingliederung in den Arbeitsprozeß kann auch auf Grund ihres Lebensalters mit Schwierigkeiten verbunden sein. Die durch den Verlust ihres höheren Einkommens erwachsenen finanziellen Probleme bei der Abstattung der für Haus bzw. Wohnung aufgenommenen Kredite liegen auf der Hand vergleiche Cerny, ArbVG8, 485 ff; Arb. 9.953 u. a.).
Entgegen der Ansicht der Vorinstanzen kann aber im vorliegenden Fall auf Grund der vorhandenen Feststellungen noch nicht abschließend beurteilt werden, ob die - von der Beklagten nachzuweisenden - Voraussetzungen des § 105 Abs.3 Z 2 lit.b ArbVG vorliegen. Unter den Begriff der betrieblichen Erfordernisse fallen wirtschaftliche Gründe, die technischer, organisatorischer oder sonstiger Art sein können und einer Weiterbeschäftigung des Arbeitnehmers entgegenstehen müssen. Aus dem Begriff "Erfordernisse" ist abzuleiten, daß es sich um Gründe handeln muß, die eine Kündigung notwendig machen (Floretta in Floretta-Strasser aaO 641). Dazu steht nur fest, daß die Auftragsrückgänge und die zu erwartenden Verluste auch eine Reduzierung der Personalkosten rechtfertigen (vgl. SrM II B 1166). Die Notwendigkeit der Kündigung kommt aber andererseits in dem Mangel eines Bedarfes gerade für den betreffenden Arbeitnehmer zum Zeitpunkt des Ausspruches der Kündigung aus diesen wirtschaftlichen, betriebsbezogenen Gründen zum Ausdruck (Kuderna aaO 14 ff; Floretta-Strasser aaO 645; aM Tomandl aaO 217; Arb. 5.459, 7.599 u.a.). Kündigt der Betriebsinhaber eine Mehrzahl von Arbeitnehmern, ist das Vorliegen der betrieblichen Erfordernisse für jeden einzelnen Arbeitnehmer zu prüfen. Der Betriebsinhaber hat hier auch die sozialen Interessen seiner Arbeitnehmer zu berücksichtigen und muß trotz der Rationalisierungsmaßnahmen alle ihm zumutbaren Möglichkeiten ausschöpfen, um sie weiter zu beschäftigen. Er darf insbesondere Arbeitnehmer nicht in der Absicht kündigen, sie durch neue zu ersetzen (DRdA 1988/10 !Floretta ). Soweit im hohen Maße Überstunden anfallen, ist zu untersuchen, ob ihre Verrichtung im Einzelfall den Arbeitnehmerschutzvorschriften entspricht und ob sie zumindest zum Teil vermeidbar sind. Überstunden können, wie das Erstgericht zutreffend ausführte, insbesondere bei einer Montage im Ausland unvorhergesehen anfallen, doch steht diesbezüglich fest, daß die Aufträge aus China zurückgegangen sind und die Montagearbeiten im Iran bisher nicht durchgeführt wurden. Eine konkrete Feststellung, wo, wann und von welchen Arbeitnehmern Überstunden geleistet werden, fehlt. Die Prüfung der Tatbestandsmäßigkeit dieses Kündigungsgrundes hat im übrigen ebenfalls durch Vornahme einer Abwägung der tatbestandsmäßig bereits feststehenden beeinträchtigten Interessen des Arbeitnehmers mit den Interessen des Betriebes zu erfolgen (Kuderna aaO 15 f).Entgegen der Ansicht der Vorinstanzen kann aber im vorliegenden Fall auf Grund der vorhandenen Feststellungen noch nicht abschließend beurteilt werden, ob die - von der Beklagten nachzuweisenden - Voraussetzungen des Paragraph 105, Absatz 3, Ziffer 2, Litera b, ArbVG vorliegen. Unter den Begriff der betrieblichen Erfordernisse fallen wirtschaftliche Gründe, die technischer, organisatorischer oder sonstiger Art sein können und einer Weiterbeschäftigung des Arbeitnehmers entgegenstehen müssen. Aus dem Begriff "Erfordernisse" ist abzuleiten, daß es sich um Gründe handeln muß, die eine Kündigung notwendig machen (Floretta in Floretta-Strasser aaO 641). Dazu steht nur fest, daß die Auftragsrückgänge und die zu erwartenden Verluste auch eine Reduzierung der Personalkosten rechtfertigen vergleiche SrM römisch zwei B 1166). Die Notwendigkeit der Kündigung kommt aber andererseits in dem Mangel eines Bedarfes gerade für den betreffenden Arbeitnehmer zum Zeitpunkt des Ausspruches der Kündigung aus diesen wirtschaftlichen, betriebsbezogenen Gründen zum Ausdruck (Kuderna aaO 14 ff; Floretta-Strasser aaO 645; aM Tomandl aaO 217; Arb. 5.459, 7.599 u.a.). Kündigt der Betriebsinhaber eine Mehrzahl von Arbeitnehmern, ist das Vorliegen der betrieblichen Erfordernisse für jeden einzelnen Arbeitnehmer zu prüfen. Der Betriebsinhaber hat hier auch die sozialen Interessen seiner Arbeitnehmer zu berücksichtigen und muß trotz der Rationalisierungsmaßnahmen alle ihm zumutbaren Möglichkeiten ausschöpfen, um sie weiter zu beschäftigen. Er darf insbesondere Arbeitnehmer nicht in der Absicht kündigen, sie durch neue zu ersetzen (DRdA 1988/10 !Floretta ). Soweit im hohen Maße Überstunden anfallen, ist zu untersuchen, ob ihre Verrichtung im Einzelfall den Arbeitnehmerschutzvorschriften entspricht und ob sie zumindest zum Teil vermeidbar sind. Überstunden können, wie das Erstgericht zutreffend ausführte, insbesondere bei einer Montage im Ausland unvorhergesehen anfallen, doch steht diesbezüglich fest, daß die Aufträge aus China zurückgegangen sind und die Montagearbeiten im Iran bisher nicht durchgeführt wurden. Eine konkrete Feststellung, wo, wann und von welchen Arbeitnehmern Überstunden geleistet werden, fehlt. Die Prüfung der Tatbestandsmäßigkeit dieses Kündigungsgrundes hat im übrigen ebenfalls durch Vornahme einer Abwägung der tatbestandsmäßig bereits feststehenden beeinträchtigten Interessen des Arbeitnehmers mit den Interessen des Betriebes zu erfolgen (Kuderna aaO 15 f).
Den Feststellungen der Vorinstanzen ist dazu nicht zu entnehmen, inwieweit die Beklagte die Kündigungen auch nach sozialen Gesichtspunkten ausgerichtet hat (vgl. Floretta-Strasser aaO) und aus welchen nachvollziehbaren Gründen die Kündigungen gerade der betroffenen Arbeitnehmer erfolgt sind. Da der Kläger keinen Sozialvergleich durch Namhaftmachung von Vergleichspersonen anstrebt, hat es dabei allerdings bei einer Abwägung der auf bzw. gegen die Kündigungen gerichteten Interessen zu bleiben. Ein Sozialvergleich hat mangels entsprechenden konkreten Vorbringens zu unterbleiben. Nach den bisherigen Feststellungen nahm die Beklagte noch im Jahr 1986 insgesamt 34 Arbeitnehmer neu auf, während 26 Arbeitnehmer aus dem Unternehmen ausschieden. Seit der Mitte des Jahres 1986 kam es noch zu 11 Neuaufnahmen, wogegen 13 Angestellte den Betrieb verließen. Der Einwand der Beklagten, daß damit nur ausscheidende Arbeitnehmer ersetzt worden seien bzw. daß zwei neue Arbeitsplätze für die gekündigten Arbeitnehmer nicht in Betracht gekommen wären, blieb ungeprüft und läßt außer acht, daß bei Kündigungen die weitere Verwendungsmöglichkeit der betroffenen Arbeitnehmer auf den Gesamtbetrieb hin untersucht werden muß (9 Ob A 110/88). Kann der gekündigte (ältere) Arbeitnehmer statt eines neu eingestellten Arbeitnehmers oder in einer anderen Abteilung weiterhin verwendet werden, ist die Kündigung nicht betriebsbedingt (Floretta-Strasser aaO 638, 640 und 645). Weiters blieb die Behauptung des Klägers ungeprüft, daß Leopold W*** in Wahrheit wegen eines verpönten Motivs im Sinne des § 105 Abs.3 Z 1 lit.i ArbVG gekündigt worden sei. Es werden daher unter Bedachtnahme auf § 105 Abs.5 ArbVG auch Feststellungen darüber zu treffen sein, welche konkreten subjektiven und insofern beachtlichen (Arb. 9.599) Gründe die Repräsentanten der Beklagten zur Kündigung W*** bewogen haben und inwieweit überhaupt offenbar nicht unberechtigte Ansprüche dieses Arbeitnehmers von der Beklagten in Frage gestellt worden sind.Den Feststellungen der Vorinstanzen ist dazu nicht zu entnehmen, inwieweit die Beklagte die Kündigungen auch nach sozialen Gesichtspunkten ausgerichtet hat vergleiche Floretta-Strasser aaO) und aus welchen nachvollziehbaren Gründen die Kündigungen gerade der betroffenen Arbeitnehmer erfolgt sind. Da der Kläger keinen Sozialvergleich durch Namhaftmachung von Vergleichspersonen anstrebt, hat es dabei allerdings bei einer Abwägung der auf bzw. gegen die Kündigungen gerichteten Interessen zu bleiben. Ein Sozialvergleich hat mangels entsprechenden konkreten Vorbringens zu unterbleiben. Nach den bisherigen Feststellungen nahm die Beklagte noch im Jahr 1986 insgesamt 34 Arbeitnehmer neu auf, während 26 Arbeitnehmer aus dem Unternehmen ausschieden. Seit der Mitte des Jahres 1986 kam es noch zu 11 Neuaufnahmen, wogegen 13 Angestellte den Betrieb verließen. Der Einwand der Beklagten, daß damit nur ausscheidende Arbeitnehmer ersetzt worden seien bzw. daß zwei neue Arbeitsplätze für die gekündigten Arbeitnehmer nicht in Betracht gekommen wären, blieb ungeprüft und läßt außer acht, daß bei Kündigungen die weitere Verwendungsmöglichkeit der betroffenen Arbeitnehmer auf den Gesamtbetrieb hin untersucht werden muß (9 Ob A 110/88). Kann der gekündigte (ältere) Arbeitnehmer statt eines neu eingestellten Arbeitnehmers oder in einer anderen Abteilung weiterhin verwendet werden, ist die Kündigung nicht betriebsbedingt (Floretta-Strasser aaO 638, 640 und 645). Weiters blieb die Behauptung des Klägers ungeprüft, daß Leopold W*** in Wahrheit wegen eines verpönten Motivs im Sinne des Paragraph 105, Absatz 3, Ziffer eins, Litera i, ArbVG gekündigt worden sei. Es werden daher unter Bedachtnahme auf Paragraph 105, Absatz 5, ArbVG auch Feststellungen darüber zu treffen sein, welche konkreten subjektiven und insofern beachtlichen (Arb. 9.599) Gründe die Repräsentanten der Beklagten zur Kündigung W*** bewogen haben und inwieweit überhaupt offenbar nicht unberechtigte Ansprüche dieses Arbeitnehmers von der Beklagten in Frage gestellt worden sind.
Das Erstgericht wird daher das Verfahren und die getroffenen Feststellungen im aufgezeigten Sinn - allenfalls auch durch Anleitung zu ergänzendem Vorbringen - zu vervollständigen haben. Liegen bei den in der wirtschaftlichen Lage des Betriebs begründeten Kündigungen betriebliche Erfordernisse, die einer Weiterbeschäftigung der betroffenen Arbeitnehmer entgegenstehen, im oben erläuterten Sinn vor und überwiegen die wesentlichen Interessen der Gekündigten die betrieblichen Nachteile, sind die Kündigungen sozial ungerechtfertigt. Überwiegen dagegen die betrieblichen Interessen die wesentlichen Interessen der Arbeitnehmer an der Aufrechterhaltung des Arbeitsplatzes, sind die Kündigungen sozial gerechtfertigt (Floretta-Strasser aaO 649; Floretta, ZAS 1978, 194). Die Kostenentscheidung ist in den §§ 52 ZPO und 58 Abs.1 ASGG begründet.Das Erstgericht wird daher das Verfahren und die getroffenen Feststellungen im aufgezeigten Sinn - allenfalls auch durch Anleitung zu ergänzendem Vorbringen - zu vervollständigen haben. Liegen bei den in der wirtschaftlichen Lage des Betriebs begründeten Kündigungen betriebliche Erfordernisse, die einer Weiterbeschäftigung der betroffenen Arbeitnehmer entgegenstehen, im oben erläuterten Sinn vor und überwiegen die wesentlichen Interessen der Gekündigten die betrieblichen Nachteile, sind die Kündigungen sozial ungerechtfertigt. Überwiegen dagegen die betrieblichen Interessen die wesentlichen Interessen der Arbeitnehmer an der Aufrechterhaltung des Arbeitsplatzes, sind die Kündigungen sozial gerechtfertigt (Floretta-Strasser aaO 649; Floretta, ZAS 1978, 194). Die Kostenentscheidung ist in den Paragraphen 52, ZPO und 58 Absatz eins, ASGG begründet.