Rechtssatz RS0051966
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0051966
Geschäftszahl
9ObA279/88 (9ObA280/88)
Entscheidungsdatum
15.03.1989
Rechtssatz
Auch wenn wirtschaftliche Gründe die quotenmäßige Kündigung von Arbeitnehmern erforderlich machen, um die Personalkosten zu senken, darf die Auswahl der zu kündigenden Arbeitnehmer nicht in einer sich jeder Nachprüfbarkeit entziehenden Weise willkürlich und ohne jede Berücksichtigung der Beeinträchtigung ihrer wesentlichen Interessen erfolgen (9 Ob A 39/89).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1989:RS0051966
Dokumentnummer
JJR_19890315_OGH0002_009OBA00279_8800000_009