Rechtssatz RS0051962
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0051962
Geschäftszahl
2Ob25/25; 8Ob77/07t
Entscheidungsdatum
30.07.2007
Rechtssatz
Kein Stimmrecht eines auf der Liegenschaft eines Bürgen durch Anmerkung der Rangordnung sichergestellten Gläubigers.
Entscheidungstexte
- 2 Ob 25/25
Entscheidungstext OGH 17.02.1925 2 Ob 25/25
Veröff: SZ 7/52
- 8 Ob 77/07t
Entscheidungstext OGH 30.07.2007 8 Ob 77/07t
Ausdrücklich gegenteilig; Beisatz: Nach nunmehr ständiger Rechtsprechung hindern Sicherheiten aus dem Vermögen Dritter den Gläubiger nicht an der vollen Geltendmachung der Forderung gegen den Gemeinschuldner. (T1); Beisatz: Da der Gläubiger sowohl bei Teilzahlung (durch einen Mitverpflichteten) als auch bei Befriedigung aus einer einem Dritten gehörigen Pfandsache nach Konkurseröffnung - wobei der Pfandbesteller als Mitverpflichteter anzusehen ist - mit seiner ganzen Forderung am Verfahren beteiligt bleibt, kommt ihm gemäß § 93 Abs 1 KO auch für die gesamte (festgestellte) Forderung das Stimmrecht zu. (T2)
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1925:RS0051962
Dokumentnummer
JJR_19250217_OGH0002_0020OB00025_2500000_001