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Rechtssatz RS0051962

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0051962

Geschäftszahl

2Ob25/25; 8Ob77/07t

Entscheidungsdatum

30.07.2007

Rechtssatz

Kein Stimmrecht eines auf der Liegenschaft eines Bürgen durch Anmerkung der Rangordnung sichergestellten Gläubigers.

Entscheidungstexte

  • 2 Ob 25/25
    Entscheidungstext OGH 17.02.1925 2 Ob 25/25
    Veröff: SZ 7/52
  • 8 Ob 77/07t
    Entscheidungstext OGH 30.07.2007 8 Ob 77/07t
    Ausdrücklich gegenteilig; Beisatz: Nach nunmehr ständiger Rechtsprechung hindern Sicherheiten aus dem Vermögen Dritter den Gläubiger nicht an der vollen Geltendmachung der Forderung gegen den Gemeinschuldner. (T1); Beisatz: Da der Gläubiger sowohl bei Teilzahlung (durch einen Mitverpflichteten) als auch bei Befriedigung aus einer einem Dritten gehörigen Pfandsache nach Konkurseröffnung - wobei der Pfandbesteller als Mitverpflichteter anzusehen ist - mit seiner ganzen Forderung am Verfahren beteiligt bleibt, kommt ihm gemäß § 93 Abs 1 KO auch für die gesamte (festgestellte) Forderung das Stimmrecht zu. (T2)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1925:RS0051962

Dokumentnummer

JJR_19250217_OGH0002_0020OB00025_2500000_001