Rechtssatz RS0052012
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0052012
Entscheidungsdatum
22.09.1982
Rechtssatz
Im Fall eines außergerichtlichen Ausgleiches sind Sonderbegünstigungen von Gläubigern nicht schon deshalb ungültig, weil sie im Fall eines gerichtlichen Ausgleiches den Tatbestand des § 47 AO erfüllten.Im Fall eines außergerichtlichen Ausgleiches sind Sonderbegünstigungen von Gläubigern nicht schon deshalb ungültig, weil sie im Fall eines gerichtlichen Ausgleiches den Tatbestand des Paragraph 47, AO erfüllten.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1982:RS0052012
Dokumentnummer
JJR_19820922_OGH0002_0060OB00681_8200000_001