Die Beklagte schuldete der Klägerin im August 1979 einen Betrag von 317 077.27 S. Die Beklagte strebte einen außergerichtlichen Ausgleich an, nach dessen Inhalt ihre Gläubiger bei Erhalt einer Quote von 55% ihrer Forderungen jeweils auf ihre restliche Forderung verzichten sollten. In diesem Sinn richtete der anwaltliche Vertreter der Beklagten an die Klägerin das Schreiben vom 10. 8. 1979. Nach der Darlegung der wirtschaftlichen Lage der Beklagten, dem Hinweis auf die Geschäftsbeziehungen der Streitteile und der Darstellung der Forderung der Klägerin heißt es in diesem Schreiben wörtlich:
"Um die bisherige einwandfreie Geschäftsbeziehung nicht allzu sehr zu belasten und um auch den Geschäftsbetrieb aufrechterhalten zu können, hat sich unsere Mandantin entschlossen, die offene Verbindlichkeit zu 55% zahlbar bis längstens 31. 1. 1980 in drei gleichen Raten, und zwar die erste Rate am 30. 9. 1979, die zweite Rate am 30. 11. 1979 und die dritte Rate am 31. 1. 1980 abzudecken.
Mit der Leistung dieses Vergleichsbetrages in den angebotenen Raten und zu den vereinbarten Terminen ist die gesamte Verbindlichkeit getilgt und sämtliche gegenseitigen Forderungen, die bis zum 1. 8. 1979 bestanden haben, verglichen.
Diese Vereinbarung soll nur dann ihre Gültigkeit behalten, wenn unsere Mandantin die eingegangene Verpflichtung einhält. Bei Zahlungsverzug lebt die gesamte Forderung wieder auf und wird durch Sie sofort fälliggestellt werden.
Zur Sicherstellung dieser vertraglichen Vereinbarung und des Vergleichsbetrages wird sich unsere Mandantin bemühen, eine auf die vereinbarte Vergleichssumme lautende Bankgarantie zu bekommen.
Wir weisen auch darauf hin, daß gleichlautende Vereinbarungen auch mit den anderen Gläubigern abgeschlossen werden."
Für die Rücksendung einer vorbereiteten Zustimmungserklärung sah die Beklagte eine Frist bis 31. 8. 1979 mit dem Hinweis vor, daß im Fall eines Scheiterns des angestrebten Ausgleiches am 1. 9. 1979 ein entsprechender Antrag bei Gericht gestellt werde. Die Klägerin gab am 27. 8. 1979 die entsprechende Zustimmungserklärung ab.
Die Forderung eines anderen Gläubigers, der bis dahin als einziger dem angestrebten Ausgleich nicht zugestimmt hatte, löste eine mit dem Geschäftsführer der Beklagten verschwägerte Person in voller Höhe ein und stimmte dann ihrerseits dem von der Beklagten angestrebten Ausgleich zu. Daraufhin richtete der Vertreter der Beklagten an die Klägerin das Schreiben vom 2. 10. 1979. Darin heißt es wörtlich:
"Wir bestätigen der guten Ordnung halber den Eingang ihrer Zustimmungserklärung. Wir können mitteilen, daß nunmehr alle Gläubiger dem von uns gestellten Ausgleichsantrag zugestimmt haben und daß nunmehr die Ausgleichsquote von 55% zur Ausschüttung gelangt. Auf Grund von Verhandlungen wurde insofern für Sie eine Verbesserung verlangt, als die 55%ige Quote auf einmal zu bezahlen ist."
Die Beklagte überwies an die Klägerin am 5. 10. 1979 die vereinbarte Quote.
Die Klägerin begehrte die Zahlung des der Höhe nach unbestrittenen Restbetrages ihrer ursprünglichen Forderung. Sie erachtete sich an den mit der Beklagten geschlossenen Erlaßvertrag nicht mehr gebunden. Dem teilweisen Schuldnachlaß habe sie nach ihrem Vorbringen nur unter der ausdrücklichen Abrede zugestimmt, daß alle Gläubiger der Regulierung unter gleichen Bedingungen zustimmten und auch gleich behandelt würden. Ein Gläubiger sei jedoch abredewidrig durch Vollzahlung befriedigt worden, die Mitteilung der Beklagten, daß alle Gläubiger dem Ausgleich zugestimmt hätten, stelle eine bewußte Irreführung dar, die Vorgangsweise der Beklagten sei als Gläubigerbegünstigung sittenwidrig.
Die Beklagte bestritt die behauptete ausdrückliche Abrede über eine Gleichbehandlung aller Gläubiger, unterstellte es aber als Selbstverständlichkeit eines außergerichtlichen Ausgleiches, daß ihm alle Gläubiger unter gleichen Bedingungen zustimmten. Die Beklagte stellte jedoch in Abrede, daß die Klägerin ihre Zustimmung gerade von einer gleichlautenden Erklärung des namentlich genannten, "letzten" Gläubigers abhängig gemacht habe. Dieser sei zwar von seinem Forderungsübernehmer voll befriedigt worden, der Zessionar habe aber als Neugläubiger der Beklagten von dieser nur die allen übrigen Gläubigern zugesagte Quote erhalten. Durch den Forderungskauf habe sich für die Klägerin nichts geändert.
Das Erstgericht gab dem Klagebegehren statt.
Es stellte folgenden Sachverhalt fest: Der Geschäftsführer der Klägerin erklärte dem Geschäftsführer der Beklagten in einer vor der Unterfertigung der Zustimmungserklärung vom 27. 8. 1979 erfolgten Aussprache, dem Ausgleich werde nur unter der Bedingung zugestimmt, daß alle Gläubiger gleich behandelt würden; es müsse die gleiche Vereinbarung (mit allen Gläubigern) geschlossen werden. Der Geschäftsführer der Beklagten nahm diese Erklärung zustimmend zur Kenntnis. Die Klägerin war am Zustandekommen des außergerichtlichen Ausgleiches der Beklagten aus betriebswirtschaftlichen Gründen interessiert. Vor der Abgabe der Zustimmungserklärung war ihr nicht bekannt, daß der spätere Zedent daran dachte, seinerseits dem außergerichtlichen Ausgleich nicht zuzustimmen. Der Geschäftsführer der Beklagten teilte dem Geschäftsführer der Klägerin am 26. 9. 1979 fernmündlich mit, daß der namentlich genannte spätere Zedent als einziger dem Ausgleich noch nicht zugestimmt habe. Es stand zu befürchten, daß dieser Gläubiger dem Ausgleich nicht zustimmen werde. Ein Vertreter des auch die Interessen dieses Gläubigers wahrenden Gläubigerschutzverbandes bedeutete der Beklagten, man werde diese Forderung kaufen müssen. Der Geschäftsführer der Beklagten wandte sich, um den Ausgleich zu retten, an seine Schwiegermutter. Diese erwarb noch vor dem 1. 10. 1979 die Forderung des Zedenten gegen Vollzahlung, nahm als Neugläubiger den Ausgleichsvorschlag an und trug die Erlaßquote aus ihren eigenen Mitteln. Am 1. 10. 1979 gab der Geschäftsführer der Beklagten dem Geschäftsführer der Klägerin telefonisch bekannt, daß nun auch der namentlich genannte Zedent dem Ausgleich zugestimmt habe.
Das Erstgericht folgerte in rechtlicher Beurteilung: Die Gleichbehandlung aller Gläubiger sei zwar kein zwingendes Erfordernis eines außergerichtlichen Ausgleiches, die Klägerin habe aber ihre Zustimmung zu der von der Beklagten angestrebten Regulierung von diesem Grundsatz abhängig gemacht. Aus diesem Grund sei § 47 AO analog anzuwenden. Dabei sei nicht auf den Zeitpunkt abzustellen, der der Erfüllung des außergerichtlichen Ausgleiches unmittelbar vorangegangen, sondern auf den Zeitpunkt, in dem der einzelne Gläubiger seine (bedingte) Zustimmungserklärung abgegeben habe. Durch Einlösung der Forderung des Zedenten sei dieser, wenn auch aus Mitteln einer dritten Person, gegenüber den anderen Gläubigern der Beklagten bevorzugt behandelt und die zwischen den Streitteilen vereinbarte Bedingung des Erlaßvertrages vereitelt worden. Bei der Annahme der Ausgleichsquote sei der Klägerin die Einlösung der Forderung des Zedenten nicht bekannt gewesen. Dieser Irrtum sei von der Beklagten veranlaßt worden.Das Erstgericht folgerte in rechtlicher Beurteilung: Die Gleichbehandlung aller Gläubiger sei zwar kein zwingendes Erfordernis eines außergerichtlichen Ausgleiches, die Klägerin habe aber ihre Zustimmung zu der von der Beklagten angestrebten Regulierung von diesem Grundsatz abhängig gemacht. Aus diesem Grund sei Paragraph 47, AO analog anzuwenden. Dabei sei nicht auf den Zeitpunkt abzustellen, der der Erfüllung des außergerichtlichen Ausgleiches unmittelbar vorangegangen, sondern auf den Zeitpunkt, in dem der einzelne Gläubiger seine (bedingte) Zustimmungserklärung abgegeben habe. Durch Einlösung der Forderung des Zedenten sei dieser, wenn auch aus Mitteln einer dritten Person, gegenüber den anderen Gläubigern der Beklagten bevorzugt behandelt und die zwischen den Streitteilen vereinbarte Bedingung des Erlaßvertrages vereitelt worden. Bei der Annahme der Ausgleichsquote sei der Klägerin die Einlösung der Forderung des Zedenten nicht bekannt gewesen. Dieser Irrtum sei von der Beklagten veranlaßt worden.
Das Berufungsgericht gab der Berufung der Beklagten nicht Folge. Es teilte die Ansicht, daß im Fall eines außergerichtlichen Ausgleiches Sondervereinbarungen mit einzelnen Gläubigern nicht ohne weiteres in Analogie zu § 47 AO als ungültig anzusehen seien, die Klägerin aber ihre konkrete Vereinbarung mit der Beklagten unter der ausdrücklichen Bedingung der Gleichbehandlung aller Gläubiger geschlossen habe. Darunter seien die im Zeitpunkt des Vertragsabschlusses vorhandenen Gläubiger des Schuldners zu verstehen. Die Beklagte habe durch ihren Geschäftsführer die Vollbefriedigung eines Gläubigers veranlaßt und dadurch die Bedingung der mit der Klägerin geschlossenen Vereinbarung vereitelt. Daß die Superquote aus fremden Mitteln getragen worden sei, spiele dabei keine Rolle.Das Berufungsgericht gab der Berufung der Beklagten nicht Folge. Es teilte die Ansicht, daß im Fall eines außergerichtlichen Ausgleiches Sondervereinbarungen mit einzelnen Gläubigern nicht ohne weiteres in Analogie zu Paragraph 47, AO als ungültig anzusehen seien, die Klägerin aber ihre konkrete Vereinbarung mit der Beklagten unter der ausdrücklichen Bedingung der Gleichbehandlung aller Gläubiger geschlossen habe. Darunter seien die im Zeitpunkt des Vertragsabschlusses vorhandenen Gläubiger des Schuldners zu verstehen. Die Beklagte habe durch ihren Geschäftsführer die Vollbefriedigung eines Gläubigers veranlaßt und dadurch die Bedingung der mit der Klägerin geschlossenen Vereinbarung vereitelt. Daß die Superquote aus fremden Mitteln getragen worden sei, spiele dabei keine Rolle.
Der Oberste Gerichtshof wies über Revision der Beklagten das Klagebegehren ab.