Rechtssatz RS0052014
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0052014
Entscheidungsdatum
22.09.1982
Rechtssatz
Der Schutz des Schuldners oder seines Intervenienten vor erpresserischer Beeinflussung durch einen sogenannten "Ausgleichsstörer" ist im Fall eines außergerichtlichen Ausgleiches grundsätzlich im selben Maß geboten wie im Fall eines gerichtlichen Ausgleiches, es ist aber nicht Sache eines Gläubigers, derartige Interessen seines Schuldners gegen einen anderen Gläubiger geltend zu machen oder gar einen - ungerechtfertigten - Vorteil für sich daraus zu ziehen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1982:RS0052014
Dokumentnummer
JJR_19820922_OGH0002_0060OB00681_8200000_002