Rechtssatz RS0052036
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0052036
Entscheidungsdatum
22.04.2022
Rechtssatz
Im Fall des rechtzeitigen Widerspruches des Betriebsrates gegen die Kündigungsabsicht hat der Arbeitnehmer nur ein subsidiäres Anfechtungsrecht (§ 48 ASGG).Im Fall des rechtzeitigen Widerspruches des Betriebsrates gegen die Kündigungsabsicht hat der Arbeitnehmer nur ein subsidiäres Anfechtungsrecht (Paragraph 48, ASGG).
Entscheidungstexte
- 9 ObA 105/93
Entscheidungstext OGH 09.06.1993 9 ObA 105/93
Veröff: EvBl 1994/18 S 98
- 8 ObA 177/01i
Entscheidungstext OGH 30.08.2001 8 ObA 177/01i
Vgl auch; Beisatz: Bei Widerspruch des Betriebsrates gegen die Kündigungabsicht ist Voraussetzung sowohl für die Klage des Betriebsrates als auch für die subsidiäre Klage des Arbeitnehmers das Verlangen des Arbeitnehmers um Anfechtung durch den Betriebsrat. (T1)
- 8 ObA 29/22f
Entscheidungstext OGH 22.04.2022 8 ObA 29/22f
Vgl; Beisatz Hier: Das Recht zur Anfechtung steht im Fall eines Widerspruchs des Betriebsrats gegen die Kündigung primär dem Betriebsrat zu, während das Anfechtungsrecht des Arbeitnehmers voraussetzt, dass er den Betriebsrat erfolglos aufgefordert hat, die Anfechtung vorzunehmen. (T2)
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1993:RS0052036
Zuletzt aktualisiert am
01.07.2022
Dokumentnummer
JJR_19930609_OGH0002_009OBA00105_9300000_005