Rechtssatz RS0052122
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0052122
Entscheidungsdatum
13.12.1977
Rechtssatz
Nach Erfüllung des Ausgleiches darf die Gläubiger - Bank nicht mit Berufung auf Vereinbarungen, die sie vor Eröffnung des Ausgleichsverfahrens mit dem Schuldner getroffen hat, auf dem Konto des Schuldners eingegangene Beträge mit der verbliebenen natürlichen Restschuld kompensationsweise verrechnen, es sei denn, es handelt sich um solche Zahlungen, die mit ausdrücklichem oder schlüssigem Willen des Schuldners zur Tilgung der nach der Ausgleichserfüllung verbliebenen natürlichen Restschuld bestimmt waren.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1977:RS0052122
Dokumentnummer
JJR_19771213_OGH0002_0050OB00653_7700000_002