Die Revision ist gerechtfertigt.
Bei Eröffnung des Ausgleichsverfahrens bestand eine durch Bürgschaften der E*, des K*, der E* W* und der M* sowie durch Forderungszessionen von S 109.299,25 besicherte Schuld des nunmehrigen Gemeinschuldners W* von insgesamt S 388.596,11 gegenüber der beklagten *bank. Aus den zedierten Forderungen sind Zahlungen in voller Höhe eingegangen. Die nach dem Inhalt des von den Gläubigern angenommenen und vom Erstgericht bestätigten Ausgleich festgesetzte Forderungsquote von 40 % ist demnach von S 279.296,86 zu berechnen und betrug somit S 111.718,74. Am 13. April 1973 war diese Forderung der beklagten *bank durch Zahlungseingänge auf dem Konto des nunmehrigen Gemeinschuldners getilgt, der Ausgleich also vom Schuldner gegenüber der beklagten *bank erfüllt. Wohl bleibt auch nach Erfüllung des Ausgleiches die vom Ausgleich betroffene Restschuld als eine natürliche Verbindlichkeit des Ausgleichsschuldners bestehen, doch kann sie vom Gläubiger weder eingeklagt noch gegen Forderungen des Schuldners aufgerechnet werden (SZ 16/67 ua). Die beklagte *bank darf deshalb auch nicht mit Berufung auf Vereinbarungen, die sie vor Eröffnung des Ausgleichsverfahrens mit dem Schuldner getroffen hat, nach Erfüllung der Ausgleichsquote auf dem Konto des Schuldners eingegangene Beträge mit der verbliebenen natürlichen Restschuld kompensationsweise verrechnen, es sei denn, es handelte sich – dies wurde freilich gar nicht behauptet – um solche Zahlungen, die mit ausdrücklichem oder schlüssigem Willen des Schuldners zur Tilgung der nach der Ausgleichserfüllung verbliebenen natürlichen Restschuld bestimmt waren; derartige freiwillige Leistungen des Schuldners dürften, da er doch damit eine Verbindlichkeit erfüllt hätte, von ihm nicht mit der Begründung zurückverlangt werden, die beklagte Bank hätte nach dem erfüllten Ausgleich darauf keinen Anspruch gehabt (Koziol-Welser, Grundriß I4 162).
Der beklagten Bank hafteten allerdings die Bürgen des Schuldners für den gesamten ursprünglichen Forderungsbetrag, der bei Eröffnung des Ausgleichsverfahrens aushaftete, weil sich die Wirkungen des Ausgleiches nicht auch auf diese erstrecken (§ 48 AusglO). Nach der Erfüllung der Ausgleichsquote bei der beklagten *bank eingegangene Zahlungen der Bürgen fallen deshalb bis zur Höhe der vom Ausgleich betroffenen Restforderung in die alleinige Rechtszuständigkeit der beklagten *bank. Aus dem vom Erstgericht seinen Feststellungen über die Kontenbewegungen nach der Erfüllung des Ausgleiches zugrunde gelegten Gutachten des Sachverständigen * S* ergibt sich jedoch, daß zum 29. Februar 1976 S 40.149,16 als Eingang aus einer „Einzahlung der Bürgen“ auf dem Konto des Schuldners verbucht und bei Kontoabschluß zum 1. März 1973 als Habenpost des Schuldners berücksichtigt wurde. Dieser Betrag darf daher aus rechtlichen Gründen nicht bei der Berechnung des Habensaldos des nunmehrigen Gemeinschuldners zugunsten dieses Schuldners einbezogen werden, auch wenn die beklagte *bank diesen Betrag infolge ihrer unrichtigen Rechtsansicht, es werde damit die (natürliche) Restschuld des nunmehrigen Gemeinschuldners aus dem Ausgleich verringert, diesem gutgebucht hat. Billigte man die Ansicht der Unterinstanzen, daß dieser Betrag dem nunmehrigen Gemeinschuldner zusteht, dann käme die Zahlung der Bürgen auf Grund ihrer Haftung gegenüber der beklagten *bank nicht dieser als der forderungsberechtigten Gläubigerin, sondern ihrem Schuldner aus dem seinerzeitigen Ausgleich zugute, dem jeder Rechtstitel dazu fehlt. Dieser Betrag hat deshalb jedenfalls bei der Berechnung des Guthabens des Gemeinschuldners bei der beklagten Bank außer Betracht zu bleiben. Da nicht feststeht, ob nicht auch noch andere Zahlungen der Bürgen nach Eröffnung des Ausgleichsverfahrens infolge ihrer unrichtigen Verbuchung durch die beklagte Bank bei der Berechnung des Guthabens des Gemeinschuldners zu Unrecht zu seinen Gunsten und zum Nachteil der Beklagten Berücksichtigung gefunden haben, erweist sich der Sachverhalt als zu einer abschließenden Entscheidung noch nicht hinreichend geklärt.Der beklagten Bank hafteten allerdings die Bürgen des Schuldners für den gesamten ursprünglichen Forderungsbetrag, der bei Eröffnung des Ausgleichsverfahrens aushaftete, weil sich die Wirkungen des Ausgleiches nicht auch auf diese erstrecken (Paragraph 48, AusglO). Nach der Erfüllung der Ausgleichsquote bei der beklagten *bank eingegangene Zahlungen der Bürgen fallen deshalb bis zur Höhe der vom Ausgleich betroffenen Restforderung in die alleinige Rechtszuständigkeit der beklagten *bank. Aus dem vom Erstgericht seinen Feststellungen über die Kontenbewegungen nach der Erfüllung des Ausgleiches zugrunde gelegten Gutachten des Sachverständigen * S* ergibt sich jedoch, daß zum 29. Februar 1976 S 40.149,16 als Eingang aus einer „Einzahlung der Bürgen“ auf dem Konto des Schuldners verbucht und bei Kontoabschluß zum 1. März 1973 als Habenpost des Schuldners berücksichtigt wurde. Dieser Betrag darf daher aus rechtlichen Gründen nicht bei der Berechnung des Habensaldos des nunmehrigen Gemeinschuldners zugunsten dieses Schuldners einbezogen werden, auch wenn die beklagte *bank diesen Betrag infolge ihrer unrichtigen Rechtsansicht, es werde damit die (natürliche) Restschuld des nunmehrigen Gemeinschuldners aus dem Ausgleich verringert, diesem gutgebucht hat. Billigte man die Ansicht der Unterinstanzen, daß dieser Betrag dem nunmehrigen Gemeinschuldner zusteht, dann käme die Zahlung der Bürgen auf Grund ihrer Haftung gegenüber der beklagten *bank nicht dieser als der forderungsberechtigten Gläubigerin, sondern ihrem Schuldner aus dem seinerzeitigen Ausgleich zugute, dem jeder Rechtstitel dazu fehlt. Dieser Betrag hat deshalb jedenfalls bei der Berechnung des Guthabens des Gemeinschuldners bei der beklagten Bank außer Betracht zu bleiben. Da nicht feststeht, ob nicht auch noch andere Zahlungen der Bürgen nach Eröffnung des Ausgleichsverfahrens infolge ihrer unrichtigen Verbuchung durch die beklagte Bank bei der Berechnung des Guthabens des Gemeinschuldners zu Unrecht zu seinen Gunsten und zum Nachteil der Beklagten Berücksichtigung gefunden haben, erweist sich der Sachverhalt als zu einer abschließenden Entscheidung noch nicht hinreichend geklärt.
Die beklagte *bank hat schon in erster Instanz vorgebracht, daß sie auf Grund des Kreditvertrages mit dem Schuldner berechtigt sei, ihm die ihr im Zusammenhang mit der Begründung und Durchsetzung ihrer Haftungsansprüche gegen die Bürgen des Schuldners erwachsenen Kosten, Spesen und Gebühren zu verrechnen (Punkt 9 des Kreditvertrages). Da diese Vereinbarung noch vor Eröffnung des Ausgleichsverfahrens mit dem Schuldner getroffen wurde, unterliegt im Sinne des § 14 Abs 1 AusglO die Ersatzforderung als Ausgleichsforderung der im Ausgleich bestimmten Kürzung auf 40 %. Dabei spielt es zufolge der universellen Wirkung des Ausgleiches (§ 53 Abs 1 AusglO) keine Rolle, daß die beklagte Bank diese Forderung nicht als Ausgleichsforderung angemeldet hat. Infolge seiner unrichtigen Rechtsansicht hat es das Erstgericht unterlassen, mit den Parteien zu erörtern, ob überhaupt und bejahendenfalls in welchem Umfange derartige Kosten, Spesen und Gebühren von der beklagten *bank dem Schuldner verrechnet worden sind, und es fehlen in dieser Beziehung auch entsprechende Feststellungen, sodaß die Rechtssache auch aus diesem Grunde noch nicht abschließend rechtlich beurteilt werden kann. Aus der dargelegten rechtlichen Erwägung sind in Stattgebung der Revision der beklagten Bank die Urteile der Unterinstanzen aufzuheben und es ist die Rechtssache zur ergänzenden Verhandlung und neuerlichen Entscheidung an das Prozeßgericht erster Instanz zurückzuverweisen.Die beklagte *bank hat schon in erster Instanz vorgebracht, daß sie auf Grund des Kreditvertrages mit dem Schuldner berechtigt sei, ihm die ihr im Zusammenhang mit der Begründung und Durchsetzung ihrer Haftungsansprüche gegen die Bürgen des Schuldners erwachsenen Kosten, Spesen und Gebühren zu verrechnen (Punkt 9 des Kreditvertrages). Da diese Vereinbarung noch vor Eröffnung des Ausgleichsverfahrens mit dem Schuldner getroffen wurde, unterliegt im Sinne des Paragraph 14, Absatz eins, AusglO die Ersatzforderung als Ausgleichsforderung der im Ausgleich bestimmten Kürzung auf 40 %. Dabei spielt es zufolge der universellen Wirkung des Ausgleiches (Paragraph 53, Absatz eins, AusglO) keine Rolle, daß die beklagte Bank diese Forderung nicht als Ausgleichsforderung angemeldet hat. Infolge seiner unrichtigen Rechtsansicht hat es das Erstgericht unterlassen, mit den Parteien zu erörtern, ob überhaupt und bejahendenfalls in welchem Umfange derartige Kosten, Spesen und Gebühren von der beklagten *bank dem Schuldner verrechnet worden sind, und es fehlen in dieser Beziehung auch entsprechende Feststellungen, sodaß die Rechtssache auch aus diesem Grunde noch nicht abschließend rechtlich beurteilt werden kann. Aus der dargelegten rechtlichen Erwägung sind in Stattgebung der Revision der beklagten Bank die Urteile der Unterinstanzen aufzuheben und es ist die Rechtssache zur ergänzenden Verhandlung und neuerlichen Entscheidung an das Prozeßgericht erster Instanz zurückzuverweisen.
Der Ausspruch über die Kosten des Rechtsmittelverfahren gründet sich auf § 52 ZPO.Der Ausspruch über die Kosten des Rechtsmittelverfahren gründet sich auf Paragraph 52, ZPO.