Rechtssatz RS0052219
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0052219
Entscheidungsdatum
13.02.1991
Norm
AHR §8 Abs2
AHR §8 Abs5
Rechtssatz
Die begutachtende Überprüfung eines vom Rechtsanwalt des Vertragspartners erstellten Vertragsentwurfes dahingehend, ob den Interessen des anderen Vertragsteils hinreichend Rechnung getragen wird ist im Regelfall nicht nach § 8 Abs 5 AHR (Verfassung von Verträgen ...) zu honorieren. Es kann eine solche Tätigkeit praktisch der Verfassung des Vertrages gleichzuhalten sein, wenn dem überprüfenden Rechtsanwalt nur ein "Rohentwurf" geliefert wird oder der gelieferte Entwurf so unzureichend ist, daß die kritische Stellungnahme dazu der Verfassung einer neuen Vertragsurkunde gleichzuhalten ist. Liegen weniger weitgehende Änderungsvorschläge vor, kann die begutachtende Tätigkeit der Verfassung eines Rechtsgutachtens gleichgehalten werden (§ 8 Abs 2 AHR), wobei jedoch bei der Ausmessung des angemessenen Entgelts darauf Rücksicht zu nehmen ist, daß die Gutachtertätigkeit in solchen Fällen in aller Regel einen geringeren Zeitaufwand erfordert als die Erstellung eines Rechtsgutachtens im eigentlichen Sinn.Die begutachtende Überprüfung eines vom Rechtsanwalt des Vertragspartners erstellten Vertragsentwurfes dahingehend, ob den Interessen des anderen Vertragsteils hinreichend Rechnung getragen wird ist im Regelfall nicht nach Paragraph 8, Absatz 5, AHR (Verfassung von Verträgen ...) zu honorieren. Es kann eine solche Tätigkeit praktisch der Verfassung des Vertrages gleichzuhalten sein, wenn dem überprüfenden Rechtsanwalt nur ein "Rohentwurf" geliefert wird oder der gelieferte Entwurf so unzureichend ist, daß die kritische Stellungnahme dazu der Verfassung einer neuen Vertragsurkunde gleichzuhalten ist. Liegen weniger weitgehende Änderungsvorschläge vor, kann die begutachtende Tätigkeit der Verfassung eines Rechtsgutachtens gleichgehalten werden (Paragraph 8, Absatz 2, AHR), wobei jedoch bei der Ausmessung des angemessenen Entgelts darauf Rücksicht zu nehmen ist, daß die Gutachtertätigkeit in solchen Fällen in aller Regel einen geringeren Zeitaufwand erfordert als die Erstellung eines Rechtsgutachtens im eigentlichen Sinn.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1991:RS0052219
Dokumentnummer
JJR_19910213_OGH0002_0010OB00630_9000000_001