Entscheidungsgründe:
Ein Rechtsanwalt (im folgenden Vertragserrichter), der für einen Schweizer Klienten (im folgenden Käuferin) eine Realität suchte, fand Kontakt zur Beklagten, die ihre Liegenschaft in ***** mit dem darauf situierten Golf-Hotel verkaufen wollte; er führte in der Folge die Verhandlungen zwischen der Beklagten, die dem Vertragserrichter Vollmacht erteilte, und der Käuferin. Da das Budget der Käuferin für die Jahre 1984 und 1985 erschöpft war, ein sofortiger Kauf deshalb nicht in Frage kam und eine langfristige Bindung der Beklagten für den Kauf angestrebt war, entwarf der Vertragserrichter einen schriftlichen Optionsvertrag. Eine Einigung über den Kaufpreis war noch nicht erzielt worden, die Beklagte wünschte einen Preis von 27,160.000,-- S. Der Vertragserrichter sprach den ersten Entwurf des Optionsvertrages mit der Beklagten genau durch; die Beklagte erklärte schließlich, das Wesen einer Option nicht zu verstehen und darüber mit ihrem Freund sprechen zu wollen. Nach etwa einer Woche teilte sie dem Vertragserrichter mit, nach Rücksprache mit ihrem Freund gegen eine Option nichts einzuwenden. Sie wolle aber noch den Anwalt ihres Freundes konsultieren. Die Beklagte beauftragte am 1. März 1985 telefonisch den klagenden Rechtsanwalt, er solle sich den Optionsvertragsentwurf ansehen, ob dieser ihren Interessen entspreche, im besonderen gelte dies für die lange Bindung bis 1987, innerhalb welcher Zeit sie zwar den Betrieb führen, ihre Eigentumsrechte aber nicht geltend machen könne, und für die Frage, ob die von der Käuferin angebotene Abstandszahlung von 1,000.000,-- S für den Fall, daß es zu keinem Kauf komme, angemessen sei und ihre Rechte umfassend gesichert seien. Der Kläger äußerte beim Telefonat der Beklagten gegenüber grundsätzlich Bedenken, daß dieses geschäftliche Vorhaben zu riskant sei und vor jeder Offertlegung durch die Beklagte sichergestellt sein müsse, daß der Betrag in Österreich sei und die Treuhandschaft eines österreichischen Notars begründet werde. Ferner müsse die andere Vertragspartei den Vertrag vor der Beklagten unterschreiben. In der Folge übermittelte die Beklagte dem Kläger den ersten Optionsvertragsentwurf. Am 5. März 1985 teilte der Vertragserrichter dem Kläger telefonisch mit, die Beklagte habe ihm erklärt, der Kläger vertrete den Freund der Beklagten, der eine Vertragsüberprüfung wünsche. Die Vertragsverhandlungen standen unter enormen Zeitdruck, weil der Vertragserrichter dem Kläger ua erklärt hatte, die Beklagte müsse den Optionsvertrag ehestens, spätestens am 7. März 1985, unterschreiben, weil er mit dem unterfertigten Vertrag zur Käuferin in die Schweiz fahren müsse. Bei einer zweistündigen Besprechung am 5. März 1985 über den ersten Entwurf des Optionsvertrages legte der Kläger dem Vertragserrichter seine Bedenken insbesondere wegen wirtschaftlicher Unsicherheiten zu Lasten der Beklagten dar und setzte handschriftliche Abänderungsvorschläge ein. Der Vertragserrichter sicherte dem Kläger zu, diesen Bedenken (gegen die Einbeziehung eines "natürlichen" Zubehörs, bessere Formulierung der Einlösungserklärung, Treuhandlösung bei der Kaufpreiszahlung, Beschränkung der der Beklagten auferlegten Konventionalstrafe auf Vereitelungsmaßnahmen, Eliminierung der Möglichkeit des Erlags des Betrages von 1,000.000,-- S auch durch eine Bankgarantie, Wegfall der Bindungswirkung auf Seiten der Beklagten wenn keine Baubewilligung oder keine Zustimmung nach dem AusländergrunderwerbsG erreicht werden könne ua) Rechnung zu tragen, diese beim nächsten Vertragsentwurf zu berücksichtigen und den neuen Entwurf vorweg dem Kläger zur Stellungnahme zu übermitteln. Am 6. März 1985 übermittelte der Vertragserrichter der Kanzlei des Klägers den zweiten Optionsvertragsentwurf und bat eine Angestellte der Kanzlei, sie möge auf den Kläger einwirken, daß dieser den Entwurf baldigst durchsehe, damit die Beklagte diesen so schnell wie möglich in seiner Kanzlei unterschreiben könne, weil er nur zwei Tage später damit in die Schweiz fahren müsse. Der Kläger erörterte dann mit der Beklagten in der Besprechung vom 7. März 1985 den zweiten Entwurf des Optionsvertrages, fügte seine Abänderungswünsche handschriftlich ein bzw diktierte sie der Beklagten, die die entsprechenden Vertragsergänzungen bzw Berichtigungen auf ihrer Vertragsdurchschrift vornahm. Bei einem genauen Textvergleich zwischen dem ersten und zweiten Entwurf stellte der Kläger fest, daß der Vertragserrichter einen Großteil der Einwände des Klägers inhaltlich berücksichtigt hatte, der Text aber noch nicht akzeptiert werden könne. Es sollte nicht die Einlösungserklärung der Optionsnehmerin befristet, sondern diese Einlösungserklärung bis zum genannten Termin (30. April 1987) bei der Beklagten eingelangt sein; Leistungszeitraum für den Erlag des Kaufpreises von 27,160.000,-- S sollte spätestens die Unterfertigung des Kaufvertrages sein, die unwiderrufliche Anweisung zur Auszahlung desselben sollte von der Käuferin erfolgen, weiters sollte der Kaufschilling zwischen Erlag und Vorliegens der Auszahlungsbedingungen zugunsten der Beklagten verzinst werden und die Fälligkeit des Kaufpreises von der behördlichen Genehmigung des Rechtsgeschäftes und nicht von der Lastenfreistellung abhängig sein. Weitere Änderungswünsche betrafen eine klare Leistungsanweisung an den Treuhänder (Vertragserrichter), um allfällige Kompensationen zu verhindern, und die Gerichtsstandsvereinbarung. Weiters diktierte der Kläger der Beklagten noch einen weiteren Vertragspunkt, daß ihre Unterschrift unter dem Optionsvertrag nur Gültigkeit erlange, wenn der Vertrag durch die andere Vertragspartei bis längstens 31. März 1985 firmenmäßig unterfertigt sei. Noch am 7. März 1985 teilte der Kläger der Kanzleileiterin des Vertragserrichters telefonisch mit, daß einige Änderungen am Vertragsentwurf vorzunehmen seien, die Beklagte aber gegen Mittag mit dem, mit Änderungen versehenen Vertragsentwurf beim Vertragserrichter erscheinen werde. Trotz der bis dahin an den Tag gelegten Eile hörte der Kläger in der Folge etwa 14 Tage nichts von der Beklagten und urgierte am 20. März 1985 schriftlich ihre Kontaktaufnahme. Die Beklagte sagte am Tag darauf der Kanzleiangestellten des Klägers, daß sie den Vertrag unterschrieben habe und dieser bereits in die Schweiz geschickt worden sei. Am 27. März 1985 teilte die Beklagte dem Kläger mit, daß die andere Vertragspartei Änderungen wünsche und übergab dem Kläger am 2. Mai 1985 den dritten Entwurf des Optionsvertrages des Vertragserrichters mit der Bitte um schriftliche Überprüfung, um Bedenken gegenüber dem Vertragserrichter leichter argumentativ darlegen zu können. Mit Brief an die Beklagte vom 6. Mai 1985 äußerte der Kläger in 19 Punkten Bedenken zu einzelnen Vertragspunkten - von denen manche neu waren - und führte eine Reihe ihm zweckmäßig erscheinender Vertragsänderungen an. In der Zwischenzeit hatte sich ohne Wissen des Klägers die rechtsgeschäftliche Erledigungsvorstellung der Käuferin geändert, die nun einen Kaufvertrag abschließen und eine Kaufpreisreduktion erreichen wollte. Der Kläger wies die Beklagte in einer halbstündigen Besprechung am 23. Mai 1985 darauf hin, daß er die diesbezüglichen Vorstellungen der Käuferin erst dann rechtlich beurteilen könne, wenn ihm ein Vertragsentwurf des Vertragserrichters vorliege und besprach am 4. Juni 1985 mit der Beklagten in einer eineinhalbstündigen Besprechung den ersten Kaufvertragsentwurf des Vertragserrichters. Er erörterte dessen Inhalt und wies im einzelnen auf Ungereimtheiten, juristische Unzulänglichkeiten, Widersprüche und Risken für die Beklagte hin. Als Ergebnis war die Beklagte zur Unterfertigung des Vertrages in der vorliegenden Form nicht bereit. Der Kläger teilte auch dem Vertragserrichter über dessen Anruf seine Bedenken mit; der Vertragserrichter kündigte die Übersendung eines neuen Vertragsentwurfs an und sicherte zu, auf die Bedenken des Klägers Bedacht zu nehmen. Am 10. Juni 1985 übermittelte der Vertragserrichter einen zweiten Kaufvertragsentwurf zur neuerlichen Durchsicht. In einer einstündigen Besprechung am 13. Juni 1985 erörterten die Streitteile den zweiten Entwurf des Kaufvertrages, wobei der Kläger verschiedene Änderungen und Neuformulierungen (betreffend die Kaufpreiszahlung, dessen Verzinsung, Vereinbarung eines allfälligen Rücktrittsrechtes der Beklagten bei Nichtzahlung des Kaufpreises, Kostentragung eines Bauverfahrens ua) besprach. Am 19. Juli 1985 teilte ihm die Beklagte mit, daß "alles gelaufen" sei. Die Vertragsänderung nach ihren Vorstellungen habe all das gebracht, was der Kläger verlangt habe.
Die Streitteile trafen keine Vereinbarung über die Bemessungsgrundlage oder die Höhe der Kosten des Klägers, wohl aber darüber, daß der Kläger seine Honorarnote erst im Dezember 1986 legen solle. Der Kläger übermittelte der Beklagten eine Honorarnote mit einem "ermäßigten Pauschalbetrag" von 440.000,-- S (inkl. Umsatzsteuer) mit der Erklärung, sich bei Abrechnung nach Einzelleistungen an die vorgenommene Pauschalierung nicht gebunden zu erachten; die Beklagte bezahlte 50.000,-- S. Die Bemessungsgrundlage der vom Kläger seiner Honorarverrechnung zugrundezulegenden Bemessungsgrundlage beträgt mindestens S 18 Millionen.
Der Kläger begehrte von der Beklagten aufgrund der Pauschalverrechnung zunächst die Zahlung des restlichen Pauschalhonorars von 390.000,-- S sA, schlüsselte dann den Klagsbetrag in Beratungs- und Vertretungseinzelleistungen zu den Options- und Kaufverträgen betreffend die Verwertung der Liegenschaft einerseits und Stellungnahme zu einer Provisionsforderung des Vertragserrichters andererseits mit einem Betrag von insgesamt 180.637,60 S auf, ohne die Differenz auf den Pauschalbetrag von 440.000,-- S bzw den Klagsbetrag von 390.000,-- S aufzuklären. Nach Einholung von zwei Sachverständigengutachten schränkte der Kläger, den Einordnungsbewertungen von Einzelleistungen durch den Sachverständigen Rechtsanwalt Dr. Leo G***** in allen Punkten seines Gutachtens folgend - mit Ausnahme der Honorierung der nach dem Standpunkt des Klägers kontradiktorischen Besprechung vom 6. März 1985 mit dem Vertragserrichter nach TP 3A statt wie vom Sachverständigen nach TP 8 RAT bewertet - sein Begehren auf Zahlung von 302.244,20 S sA (Honorar von 314.017,-- S netto laut Beurteilung durch den Sachverständigen Rechtsanwalt Dr. Leo G*****, zuzüglich 6.205,-- S für die abweichende Bewertung der Besprechung vom 6. März 1985, zuzüglich 10 % Umsatzsteuer von 32.022,20 S, abzüglich der Teilzahlung von 50.000,-- S) ein.
Die Beklagte beantragte die Abweisung des Klagebegehrens. Der Kläger habe lediglich zusätzliche Ratschläge zu der vom Vertragserrichter, der sie und die Käuferin vertreten habe, entfalteten Tätigkeit erteilt; die Leistungen des Klägers umfaßten nur einige Besprechungen und Telefonate sowie geringfügige Vertragskorrekturen.
Das Erstgericht erachtete die Klagsforderung mit 160.646,70 S sA als zu Recht, eine Gegenforderung als nicht zu Recht bestehend, verhielt die Beklagte demgemäß zur Zahlung von 160.664,70 S sA.
Rechtlich erblickte der Erstrichter in der Ablehnung der
Pauschalhonorarverrechnung durch die Beklagte eine schlüssige
Vereinbarung der Streitteile über die Abrechnung der einzelnen
Leistungen des Klägers entsprechend ihrer Angemessenheit. Bei
Erörterung der Angemessenheit des Honorars (zusätzlich zu den
Einzelleistungen) verwarf der Erstrichter mehrere von den
Gebührengutachtern aufgezeigte rechtliche Varianten zur analogen
Anwendung des Notariatstarifes und folgte im wesentlichen der von
einem der Sachverständigen vertretenen Ansicht, wonach die
Leistungen nach § 8 Abs 2 AHR iVm TP 3B RATG zu honorieren seien,
weil die Tätigkeit des Klägers am ehesten mit der Erarbeitung
einer Berufung zu einem vorliegenden Ersturteil unter
Bedachtnahme auf die Prüfung des gesamten Vorakts vergleichbar
sei. Auch die kritische Durchleuchtung einer vom Vertreter einer
Partei bereits verfaßten Berufung zu einem erstinstanzlichen
Urteil durch einen weiteren zur Überprüfung und Erstattung von
Verbesserungsvorschlägen herangezogenen Rechtsanwalt sei
artverwandt. Alle diese Tätigkeiten des "kontrollierenden"
Rechtsanwaltes bezögen sich sowohl auf den Sachverhalt als auch
auf die rechtliche Beurteilung und hätten zur Voraussetzung, daß
auch die verbesserten Entwürfe wiederum neu durchgesehen werden
müßten. Gerechtfertigt sei für die Leistungen des Klägers,
jeweils einschließlich Umsatzsteuer, für die
a) Einzelleistungen im Zusammenhang mit der Überprüfung der
Options- und Kaufvertrags
entwürfe 128.348,-- S,
b) Auseinandersetzung wegen der Provision
des Vertragserrichters 28.092,90 S,
c) Begutachtung der Verträge nach Tarifpost
3B RATG 54.205,80 S,
wovon erkennbar 27.499,-- S auf den Options vertrag, 21.779,-- S auf den Kaufvertrag und 4.927,80 S auf die Umsatzsteuer entfallen.
Vom somit angemessenen Honorar des Klägers
von 210.646,70 S
ergebe sich abzüglich der Teilzahlung der
Beklagten ein offener Rest von 160.646,70 S.
Das Berufungsgericht bestätigte das Ersturteil mit der Maßgabe, daß das Mehrbegehren von 141.597,50 S sA abgewiesen wurde. Die ordentliche Revision ließ es zu. Es übernahm die Feststellungen des Erstrichters und billigte dessen Rechtsauffassung.