Rechtssatz RS0052244
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0052244
Entscheidungsdatum
18.12.1974
Rechtssatz
Zuwiderhandlung gegen das AußHG können zwar kraft der Subsidiaritätsklausel des § 17 Abs 1 AußHG 1968 unter Umständen als Betrug zu beurteilen sein, aber der österreichische Staat erleidet hiedurch keinen materiellen Schaden, nur einen solchen an seinem (eben im AußHG konkretisierten) Recht auf Überwachung der Ausfuhr und Einfuhr.Zuwiderhandlung gegen das AußHG können zwar kraft der Subsidiaritätsklausel des Paragraph 17, Absatz eins, AußHG 1968 unter Umständen als Betrug zu beurteilen sein, aber der österreichische Staat erleidet hiedurch keinen materiellen Schaden, nur einen solchen an seinem (eben im AußHG konkretisierten) Recht auf Überwachung der Ausfuhr und Einfuhr.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1974:RS0052244
Dokumentnummer
JJR_19741218_OGH0002_0090OS00147_7400000_001