Rechtssatz RS0052253
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0052253
Entscheidungsdatum
09.11.1978
Rechtssatz
Spätestens bei der Zollabrechnung für die im Eingang vorgemerkten Waren (§ 80 ZollG) muß die Einfuhr angezeigt werden, anderenfalls ist in diesem Zeitpunkt der Tatbestand (durch die Verbringung der Vormerkwaren in den freien Inlandsverkehr) vollendet.Spätestens bei der Zollabrechnung für die im Eingang vorgemerkten Waren (Paragraph 80, ZollG) muß die Einfuhr angezeigt werden, anderenfalls ist in diesem Zeitpunkt der Tatbestand (durch die Verbringung der Vormerkwaren in den freien Inlandsverkehr) vollendet.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1978:RS0052253
Dokumentnummer
JJR_19781109_OGH0002_0130OS00059_7800000_002