Rechtssatz RS0052264
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0052264
Entscheidungsdatum
03.12.1992
Rechtssatz
Deliktsvollendung nach § 17 Abs 2 (§ 17 Abs 1 Z 1) AußHG in der Begehungsform der Einfuhr setzt eine gelungene Verbringung der Waren in das Inland voraus, kommt also bei Betretung der Täter schon im Zuge der Zollabfertigung nicht in Betracht. Strafbarer Versuch des Vergehens nach § 17 Abs 2 AußHG setzt aber schon nach dem Wortlaut des § 15 Abs 1 StGB vorsätzliches Handeln voraus.Deliktsvollendung nach Paragraph 17, Absatz 2, (Paragraph 17, Absatz eins, Ziffer eins,) AußHG in der Begehungsform der Einfuhr setzt eine gelungene Verbringung der Waren in das Inland voraus, kommt also bei Betretung der Täter schon im Zuge der Zollabfertigung nicht in Betracht. Strafbarer Versuch des Vergehens nach Paragraph 17, Absatz 2, AußHG setzt aber schon nach dem Wortlaut des Paragraph 15, Absatz eins, StGB vorsätzliches Handeln voraus.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1992:RS0052264
Dokumentnummer
JJR_19921203_OGH0002_0120OS00069_9200000_001