Rechtssatz RS0052327
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0052327
Entscheidungsdatum
21.10.1986
Norm
BArbUG §7 Abs3
UrlG §4 Abs2
Rechtssatz
Der Gesetzgeber hat jedoch den dritten Tatbestand des § 7 Abs 3 BArbUG (= § 4 Abs 2 UrlG) derart formuliert, daß dieser als Generalklausel die nicht in den beiden ersten Tatbeständen genannten Fälle deckt. Es darf daher ganz allgemein für Zeiten, für welche die Arbeitsleistung des Arbeitnehmers unter Anspruch auf Entgeltfortzahlung aus andere Gründe (als eines Urlaubsverbrauches) entfällt, der Urlaubsverbrauch nicht vereinbart werden. Der Arbeitnehmer soll nicht durch derartige Doppelanrechnungen um Urlaubsansprüche gebracht werden.Der Gesetzgeber hat jedoch den dritten Tatbestand des Paragraph 7, Absatz 3, BArbUG (= Paragraph 4, Absatz 2, UrlG) derart formuliert, daß dieser als Generalklausel die nicht in den beiden ersten Tatbeständen genannten Fälle deckt. Es darf daher ganz allgemein für Zeiten, für welche die Arbeitsleistung des Arbeitnehmers unter Anspruch auf Entgeltfortzahlung aus andere Gründe (als eines Urlaubsverbrauches) entfällt, der Urlaubsverbrauch nicht vereinbart werden. Der Arbeitnehmer soll nicht durch derartige Doppelanrechnungen um Urlaubsansprüche gebracht werden.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1986:RS0052327
Dokumentnummer
JJR_19861021_OGH0002_0140OB00159_8600000_001