Die gegen das Urteil des Berufungsgerichtes wegen unrichtiger rechtlicher Beurteilung erhobene Revision des Klägers ist berechtigt. Die §§ 7 Abs 3 BauArbUrlG und 4 Abs 2 UrlG sehen gleichlautend vor, daß für Zeiträume,Die gegen das Urteil des Berufungsgerichtes wegen unrichtiger rechtlicher Beurteilung erhobene Revision des Klägers ist berechtigt. Die Paragraphen 7, Absatz 3, BauArbUrlG und 4 Absatz 2, UrlG sehen gleichlautend vor, daß für Zeiträume,
(a) während deren ein Arbeitnehmer aus einem der in § 2 Entgeltfortzahlungsgesetz 1974, BGBl. Nr. 399, genannten Gründe an der Arbeitsleistung verhindert ist,(a) während deren ein Arbeitnehmer aus einem der in Paragraph 2, Entgeltfortzahlungsgesetz 1974, Bundesgesetzblatt Nr. 399, genannten Gründe an der Arbeitsleistung verhindert ist,
(b) während deren er Anspruch auf Pflegefreistellung oder (c) während deren er sonst Anspruch auf Entgeltfortzahlung bei Entfall der Arbeitsleistung hat, der Urlaubsantritt nicht vereinbart werden darf, wenn diese Umstände bereits bei Abschluß der Vereinbarung bekannt waren. Geschieht dies dennoch, gilt der Zeitraum der Arbietsverhinderung nicht als Urlaub.
Diese Bestimmungen beschränken die Parteien des Arbeitsvertrages bei Vereinbarungen über den Antritt und die zeitliche Lage des Urlaubs. Das Urlaubsgesetz verbietet die Vereinbarung des Urlaubsverbrauches für Zeiten, für welche die Arbeitsleistung des Arbeitnehmers unter Anspruch auf Fortzahlung des Entgeltes aus anderen Gründen entfällt (AB 276 BlgNR 14. GP, 3). Wird entgegen dem gesetzlichen Verbot der Urlaub trotzdem für die Zeit der Arbeitsverhinderung vereinbart, so zählen die in die Zeiten der Arbeitsverhinderung fallenden Urlaubstage nicht auf den gesetzlichen Urlaubsanspruch (Klein-Martinek, Urlaubsrecht 61 f). Wie sich aus der Umschreibung der beiden ersten Tatbestände (a und b) und aus der Verwendung des Begriffes "Arbeitsverhinderung" in § 7 Abs 3 Satz 2 BauArbUrlG ergibt, hat zwar der Gesetzgeber bei der dargestellten Regelung in erster Linie an typische Fälle persönlicher Arbeitsverhinderung einzelner Arbeitnehmer, wie Erkrankungen, Unglücksfälle, Kuraufenthalte (lit. a), Pflegefreistellungen (lit. b) und sonstige wichtige, die Person des Arbeitnehmers betreffende Gründe gedacht (zB § 1154 b ABGB, § 8 Abs 3 AngG; weitere Beispiele bei Klein-Martinek aaO 62 f; Cerny, Urlaubsrecht 2 68 f; Adametz-Basalka-Mayr-Stummvoll, KommzUrlG 60 f). Der Gesetzgeber hat jedoch den dritten Tatbestand des § 7 Abs 3 BauArbUrlG (= § 4 Abs 2 UrlG) derart formuliert ("... der Arbeitnehmer sonst Anspruch auf Entgeltfortzahlung bei Entfall der Arbeitsleistung hat ..."), daß dieser als Generalklausel die nicht in den beiden ersten Tatbeständen genannten Fälle deckt. Es darf daher ganz allgemein für Zeiten, für welche die Arbeitsleistung des Arbeitnehmers unter Anspruch auf Entgeltfortzahlung aus anderen Gründen (als eines Urlaubsverbrauches) entfällt, der Urlaubsverbrauch nicht vereinbart werden. Der Arbeitnehmer soll nicht durch derartige Doppelanrechnungen um Urlaubsansprüche gebracht werden. Dieser Zweck des Gesetzes trifft nicht nur für jene Freistellungsfälle zu, die sich aus einer persönlichen Arbeitsverhinderung einzelner Arbeitnehmer ergeben, sondern auch auf generelle Freistellungen. Wenn ein bestimmter Arbeitstag allen Arbeitnehmern unter Entgeltfortzahlung freigegeben wird, darf diese Begünstigung nicht willkürlich für einzelne Arbeitnehmer dadurch wieder aufgehoben werden, daß ihnen dieser Tag auf den Gebührenurlaub angerechnet wird. § 7 Abs 3 BauArbUrlG (§ 4 Abs 2 UrlG) gilt nicht nur für Freistellungsfälle, die auf dem Gesetz beruhen, sondern auch für alle Zeiträume, für die dem Arbeitnehmer nach Kollektivvertrag, Betriebsvereinbarung oder Arbeitsvertrag ein Entgeltanspruch zusteht (Cerny aaO 68). Die beklagte Partei durfte daher dem Kläger den 24. Dezember und den 31. Dezember 1985, die in diesem Jahr auf einen Arbeitstag fielen und für die daher nach dem Kollektivvertrag ein Entgeltanspruch bestand, nicht auf den Urlaub anrechnen.Diese Bestimmungen beschränken die Parteien des Arbeitsvertrages bei Vereinbarungen über den Antritt und die zeitliche Lage des Urlaubs. Das Urlaubsgesetz verbietet die Vereinbarung des Urlaubsverbrauches für Zeiten, für welche die Arbeitsleistung des Arbeitnehmers unter Anspruch auf Fortzahlung des Entgeltes aus anderen Gründen entfällt Ausschussbericht 276 BlgNR 14. GP, 3). Wird entgegen dem gesetzlichen Verbot der Urlaub trotzdem für die Zeit der Arbeitsverhinderung vereinbart, so zählen die in die Zeiten der Arbeitsverhinderung fallenden Urlaubstage nicht auf den gesetzlichen Urlaubsanspruch (Klein-Martinek, Urlaubsrecht 61 f). Wie sich aus der Umschreibung der beiden ersten Tatbestände (a und b) und aus der Verwendung des Begriffes "Arbeitsverhinderung" in Paragraph 7, Absatz 3, Satz 2 BauArbUrlG ergibt, hat zwar der Gesetzgeber bei der dargestellten Regelung in erster Linie an typische Fälle persönlicher Arbeitsverhinderung einzelner Arbeitnehmer, wie Erkrankungen, Unglücksfälle, Kuraufenthalte (Litera a,), Pflegefreistellungen (Litera b,) und sonstige wichtige, die Person des Arbeitnehmers betreffende Gründe gedacht (zB Paragraph 1154, b ABGB, Paragraph 8, Absatz 3, AngG; weitere Beispiele bei Klein-Martinek aaO 62 f; Cerny, Urlaubsrecht 2 68 f; Adametz-Basalka-Mayr-Stummvoll, KommzUrlG 60 f). Der Gesetzgeber hat jedoch den dritten Tatbestand des Paragraph 7, Absatz 3, BauArbUrlG (= Paragraph 4, Absatz 2, UrlG) derart formuliert ("... der Arbeitnehmer sonst Anspruch auf Entgeltfortzahlung bei Entfall der Arbeitsleistung hat ..."), daß dieser als Generalklausel die nicht in den beiden ersten Tatbeständen genannten Fälle deckt. Es darf daher ganz allgemein für Zeiten, für welche die Arbeitsleistung des Arbeitnehmers unter Anspruch auf Entgeltfortzahlung aus anderen Gründen (als eines Urlaubsverbrauches) entfällt, der Urlaubsverbrauch nicht vereinbart werden. Der Arbeitnehmer soll nicht durch derartige Doppelanrechnungen um Urlaubsansprüche gebracht werden. Dieser Zweck des Gesetzes trifft nicht nur für jene Freistellungsfälle zu, die sich aus einer persönlichen Arbeitsverhinderung einzelner Arbeitnehmer ergeben, sondern auch auf generelle Freistellungen. Wenn ein bestimmter Arbeitstag allen Arbeitnehmern unter Entgeltfortzahlung freigegeben wird, darf diese Begünstigung nicht willkürlich für einzelne Arbeitnehmer dadurch wieder aufgehoben werden, daß ihnen dieser Tag auf den Gebührenurlaub angerechnet wird. Paragraph 7, Absatz 3, BauArbUrlG (Paragraph 4, Absatz 2, UrlG) gilt nicht nur für Freistellungsfälle, die auf dem Gesetz beruhen, sondern auch für alle Zeiträume, für die dem Arbeitnehmer nach Kollektivvertrag, Betriebsvereinbarung oder Arbeitsvertrag ein Entgeltanspruch zusteht (Cerny aaO 68). Die beklagte Partei durfte daher dem Kläger den 24. Dezember und den 31. Dezember 1985, die in diesem Jahr auf einen Arbeitstag fielen und für die daher nach dem Kollektivvertrag ein Entgeltanspruch bestand, nicht auf den Urlaub anrechnen.
Aus der Entscheidung des erkennenden Senates vom 27. November 1984, 4 Ob 132/84 ist nichts Gegenteiliges abzuleiten. Diese Entscheidung betraf die Anrechnung eines arbeitsfreien Samstages, für den kein Anspruch auf Entgeltfortzahlung bestand, auf den Urlaub, so daß dort § 4 Abs 2 UrlG nicht anzuwenden war. Die Kostenentscheidung stützt sich auf die §§ 41 und 50 ZPO. Im Berufungsverfahren hat der Kläger Kosten nicht verzeichnet.Aus der Entscheidung des erkennenden Senates vom 27. November 1984, 4 Ob 132/84 ist nichts Gegenteiliges abzuleiten. Diese Entscheidung betraf die Anrechnung eines arbeitsfreien Samstages, für den kein Anspruch auf Entgeltfortzahlung bestand, auf den Urlaub, so daß dort Paragraph 4, Absatz 2, UrlG nicht anzuwenden war. Die Kostenentscheidung stützt sich auf die Paragraphen 41 und 50 ZPO. Im Berufungsverfahren hat der Kläger Kosten nicht verzeichnet.