Rechtssatz RS0052347
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0052347
Entscheidungsdatum
26.01.2017
Norm
BArbUG §7 Abs3
UrlG §4 Abs2
Rechtssatz
Das Urlaubsgesetz verbietet die Vereinbarung des Urlaubsverbrauches für Zeiten, für welche die Arbeitsleistung des Arbeitnehmer unter Anspruch auf Fortzahlung des Entgeltes aus anderen Gründen entfällt (AB 276 BlgNR 14 GP 3). Wird entgegen dem gesetzlichen Verbot der Urlaub trotzdem für die Zeit der Arbeitsverhinderung vereinbart, so zählen die in die Zeiten der Arbeitsverhinderung fallenden Urlaubstage nicht auf den gesetzlichen Urlaubsanspruch.Das Urlaubsgesetz verbietet die Vereinbarung des Urlaubsverbrauches für Zeiten, für welche die Arbeitsleistung des Arbeitnehmer unter Anspruch auf Fortzahlung des Entgeltes aus anderen Gründen entfällt Ausschussbericht 276 BlgNR 14 Gesetzgebungsperiode 3). Wird entgegen dem gesetzlichen Verbot der Urlaub trotzdem für die Zeit der Arbeitsverhinderung vereinbart, so zählen die in die Zeiten der Arbeitsverhinderung fallenden Urlaubstage nicht auf den gesetzlichen Urlaubsanspruch.
Entscheidungstexte
- 14 Ob 159/86
Entscheidungstext OGH 21.10.1986 14 Ob 159/86
Veröff: SZ 59/179 = WBl 1987,101 = Arb 10561
- 8 ObA 1/15b
Entscheidungstext OGH 23.01.2015 8 ObA 1/15b
Vgl; Beisatz: Für einen bereits feststehenden Ersatzruhetag (§ 6 ARG) kann keine wirksame Urlaubsvereinbarung getroffen werden. Mit der an diesem Tag gewährten bezahlten Freizeit wird der Ersatzruheanspruch konsumiert. (T1)
- 9 ObA 121/16h
Entscheidungstext OGH 26.01.2017 9 ObA 121/16h
Veröff: SZ 2017/9
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1986:RS0052347
Zuletzt aktualisiert am
26.02.2019
Dokumentnummer
JJR_19861021_OGH0002_0140OB00159_8600000_004