Rechtssatz RS0052340
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0052340
Entscheidungsdatum
21.10.1986
Rechtssatz
Der Gesetzgeber hat bei der Regelung des § 7 Abs 3 BArbUG in erster Linie an typische Fälle persönlicher Arbeitsverhinderung einzelner Arbeitnehmer und sonstige wichtige, die Person des Arbeitnehmer betreffende Gründe gedacht (zB § 1154 b ABGB, § 8 Abs 3 AngG), doch trifft der Zweck des Gesetzes nicht nur für jene Freistellungsfälle zu, die sich aus einer persönlichen Arbeitsverhinderung einzelner Arbeitgeber ergeben, sondern auch auf generelle Freistellungen.Der Gesetzgeber hat bei der Regelung des Paragraph 7, Absatz 3, BArbUG in erster Linie an typische Fälle persönlicher Arbeitsverhinderung einzelner Arbeitnehmer und sonstige wichtige, die Person des Arbeitnehmer betreffende Gründe gedacht (zB Paragraph 1154, b ABGB, Paragraph 8, Absatz 3, AngG), doch trifft der Zweck des Gesetzes nicht nur für jene Freistellungsfälle zu, die sich aus einer persönlichen Arbeitsverhinderung einzelner Arbeitgeber ergeben, sondern auch auf generelle Freistellungen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1986:RS0052340
Dokumentnummer
JJR_19861021_OGH0002_0140OB00159_8600000_003