Rechtssatz RS0052331
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0052331
Entscheidungsdatum
21.10.1986
Norm
BArbUG §7 Abs3
UrlG §4 Abs2
Rechtssatz
Wenn ein bestimmter Arbeitstag allen Arbeitnehmern unter Entgeltfortzahlung freigegeben wird, darf diese Begünstigung nicht willkürlich für einzelne Arbeitnehmer dadurch wieder aufgehoben werden, daß ihnen dieser Tag auf den Gebührenurlaub angerechnet wird.
§ 7 Abs 3 BArbUG (§ 4 Abs 2 UrlG) gilt nicht nur für Freistellungsfälle, die auf dem Gesetz beruhen, sondern auch für alle Zeiträume, für die dem Arbeitnehmer nach KollV, Betriebsvereinbarung oder Arbeitsvertrag ein Entgeltanspruch zusteht.Paragraph 7, Absatz 3, BArbUG (Paragraph 4, Absatz 2, UrlG) gilt nicht nur für Freistellungsfälle, die auf dem Gesetz beruhen, sondern auch für alle Zeiträume, für die dem Arbeitnehmer nach KollV, Betriebsvereinbarung oder Arbeitsvertrag ein Entgeltanspruch zusteht.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1986:RS0052331
Dokumentnummer
JJR_19861021_OGH0002_0140OB00159_8600000_002