Rechtssatz RS0052335
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0052335
Entscheidungsdatum
04.02.1977
Rechtssatz
Art III Abs 5 gilt nur für vor dem 03.05.1930 erteilte Baubewilligungen, nicht aber für Neubewilligungen für Zubauten, die an Gebäuden, für deren Errichtung die Baubewilligung vor dem 03.05.1930 erteilt wurde, vorgenommen werden sollen.Artikel römisch drei, Absatz 5, gilt nur für vor dem 03.05.1930 erteilte Baubewilligungen, nicht aber für Neubewilligungen für Zubauten, die an Gebäuden, für deren Errichtung die Baubewilligung vor dem 03.05.1930 erteilt wurde, vorgenommen werden sollen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1977:RS0052335
Dokumentnummer
JJR_19770204_OGH0002_0010OB00518_7700000_002