Die Revision ist auch berechtigt.
Grundsätzlich ist der Vermieter verpflichtet, dem Bestandnehmer den bedungenen Gebrauch der Bestandsache zu verschaffen und zu sichern (§ 1096 ABGB). Er kann eine Beeinträchtigung des Mieters nicht damit rechtfertigen, daß der von ihm eingeräumte Gebrauch der Bestandsache gegen baurechtliche Vorschriften verstoße (SZ 46/20 u.a.). Er ist vielmehr verhalten, alles zu unternehmen, um die Bewilligung der Baubehörde zur Benützung des Bestandobjektes in der vereinbarten Weise zu erreichen (MietSlg 26.100; SZ 40/103 u.v.a.). Hat sich der Vermieter im Mietvertrag verpflichtet, dem Mieter durch entsprechende Baumaßnahme, die, wie das klagsgegenständliche Bauvorhaben nach § 60 Abs 1 lit a BauO, weil ein bisher der Außenwelt angehöriger, nicht bebauter Raum in das Gebäude einbezogen werden soll (Krzizek, System des österr. Baurechts II 31), der baubehördlichen Bewilligung bedürfen, einen bestimmten zusätzlichen Gebrauch – wie im konkreten Fall durch Schaffung einer Terrasse – einzuräumen, ist er auch verpflichtet, alles zu unternehmen, um die Bewilligung der Baubehörde hiezu zu erreichen (vgl. MietSlg 20.137; EvBl 1967/365). Seine Verbindlichkeit kann nur dadurch aufgehoben werden, daß die Leistung unmöglich wird, was bei Unterbleiben der erwarteten, dann jedoch nicht erreichten behördlichen Genehmigung geschehen kann, wenn sie vom Leistungspflichtigen nicht absichtlich vereitelt wurde (1 Ob 45/72; MietSlg 20.221 u.a.). Die dem Vertragsabschluß nachfolgende Versagung der nach dem Gesetz erforderlichen baubehördlichen Genehmigung macht die geschuldete Leistung nachträglich rechtlich unerlaubt; der Vertragserfüllung steht ein rechtliches Hindernis entgegen, dessen künftiges Wegfallen so ungewiß ist, daß eine dauernde Unmöglichkeit der Leistung anzunehmen ist (JBl 1975, 206; Pisko-Gschnitzer in Klang2 VI 559). Es ist jedoch auch gerechtfertigt, einen Anspruch auf Erfüllung der Vertragsverpflichtung nicht mehr zuzulassen, wenn mit ausreichender Gewißheit geklärt ist, daß die baubehördliche Bewilligung nicht erreicht werden kann. Die Beweislast, alle ihm zu Gebote stehenden Möglichkeiten ausgeschöpft zu haben, um dem Mieter den bedungenen Gebrauch zu verschaffen, trifft den Vermieter (vgl. MietSlg 26.100, 21.156). Seiner Beweispflicht hat er im Falle der Nichtanrufung der Baubehörde nur dann genügt, wenn er eine so klare Rechtslage dartut, daß mit Gewißheit eine Verweigerung der baubehördlichen Genehmigung angenommen werden muß. Ist die Frage der Genehmigung aber zweifelhaft bzw. nicht mit Gewißheit vorauszusehen, wie im Verfahren vor der Baubehörde letztlich entschieden werden würde, hat der Vermieter wenn er die Baubehörde nicht anrief, seiner Beweispflicht nicht entsprochen. Der Oberste Gerichtshof hat in diesem Sinne, wie die Revision richtig hervorhebt, auch schon ausgesprochen, daß die bloße Äußerung eines mit Bauangelegenheiten befaßten Verwaltungsbeamten, daß mit der Erteilung der erforderlichen Baubewilligung nicht gerechnet werden könne, weder einem abweislichen Bescheid der Baubehörde gleichzuhalten ist noch eine ausreichende Grundlage für die Beurteilung der Aussichtslosigkeit eines entsprechenden Ansuchens um Baubewilligung bilden kann (EvBl 1975/206). Er ist unter dieser Voraussetzung aber auch zur Erbringung der vertraglichen Leistung zu verurteilen, weil allein die Tatsache, daß der Erfüllung der vertraglichen Leistung eine ausstehende baubehördliche Genehmigung entgegensteht, eine Verurteilung nicht verhindert. Nach ständiger Rechtsprechung kann in einem Fall, in dem die Wirksamkeit eines Kaufvertrages von der grundverkehrsbehördlichen Genehmigung abhängt, auf Vertragserfüllung vor Durchführung (Beendigung) des Verfahrens vor der Grundverkehrsbehörde geklagt werden (JBl 1975, 652; JBl 1974, 525; SZ 43/171; SZ 42/21 u.a.); dieser Auffassung widersprach zwar Steiner (JBl 1974, 506 ff.), jedoch wurde dessen Meinung schon durch die Entscheidung JBl 1975, 652 ausdrücklich abgelehnt. Auch Bydlinski (JBl 1975, 653) lehnt nur die Bezeichnung eines Vertrages, der der grundverkehrsbehördlichen Genehmigung bedarf, als aufschiebend bedingt ab, kommt jedoch ebenfalls zum Ergebnis, daß einer Verurteilung auf Vertragserfüllung nichts im Wege stehe, da vor der Entscheidung der zuständigen Verwaltungsbehörde eine dauernde Unmöglichkeit der Leistung, wie sie die §§ 878, 920, 1447 ABGB voraussetzen, nicht vorliege, sondern nur eine vielleicht vorübergehende; die Erteilung der Genehmigung sei ja eine ernst zu nehmende Möglichkeit; in einem solchen Fall stehe der Geltendmachung von Erfüllungsansprüchen auch im Klagewege nichts entgegen; lediglich die reale Durchsetzung scheide praktisch aus, so lange die Unmöglichkeit bestehe. Kein anderer Grundsatz kann gelten, wenn es ungewiß ist, ob die Baubehörde die erforderliche Bewilligung, die einzuholen der Vermieter unterließ, erteilt werden würde. Es genügt insbesondere nicht, nur die unverbindliche Meinung eines in erster Instanz tätigen Beamten der Baubehörde einzuholen, wenn es durchaus möglich ist, daß er selbst bei näherer Prüfung des Falles zu einer anderen Meinung kommen könnte, vor allem aber eine solche von einer Rechtsmittelinstanz ausgesprochen werden könnte.Grundsätzlich ist der Vermieter verpflichtet, dem Bestandnehmer den bedungenen Gebrauch der Bestandsache zu verschaffen und zu sichern (Paragraph 1096, ABGB). Er kann eine Beeinträchtigung des Mieters nicht damit rechtfertigen, daß der von ihm eingeräumte Gebrauch der Bestandsache gegen baurechtliche Vorschriften verstoße (SZ 46/20 u.a.). Er ist vielmehr verhalten, alles zu unternehmen, um die Bewilligung der Baubehörde zur Benützung des Bestandobjektes in der vereinbarten Weise zu erreichen (MietSlg 26.100; SZ 40/103 u.v.a.). Hat sich der Vermieter im Mietvertrag verpflichtet, dem Mieter durch entsprechende Baumaßnahme, die, wie das klagsgegenständliche Bauvorhaben nach Paragraph 60, Absatz eins, Litera a, BauO, weil ein bisher der Außenwelt angehöriger, nicht bebauter Raum in das Gebäude einbezogen werden soll (Krzizek, System des österr. Baurechts römisch zwei 31), der baubehördlichen Bewilligung bedürfen, einen bestimmten zusätzlichen Gebrauch – wie im konkreten Fall durch Schaffung einer Terrasse – einzuräumen, ist er auch verpflichtet, alles zu unternehmen, um die Bewilligung der Baubehörde hiezu zu erreichen vergleiche MietSlg 20.137; EvBl 1967/365). Seine Verbindlichkeit kann nur dadurch aufgehoben werden, daß die Leistung unmöglich wird, was bei Unterbleiben der erwarteten, dann jedoch nicht erreichten behördlichen Genehmigung geschehen kann, wenn sie vom Leistungspflichtigen nicht absichtlich vereitelt wurde (1 Ob 45/72; MietSlg 20.221 u.a.). Die dem Vertragsabschluß nachfolgende Versagung der nach dem Gesetz erforderlichen baubehördlichen Genehmigung macht die geschuldete Leistung nachträglich rechtlich unerlaubt; der Vertragserfüllung steht ein rechtliches Hindernis entgegen, dessen künftiges Wegfallen so ungewiß ist, daß eine dauernde Unmöglichkeit der Leistung anzunehmen ist (JBl 1975, 206; Pisko-Gschnitzer in Klang2 römisch sechs 559). Es ist jedoch auch gerechtfertigt, einen Anspruch auf Erfüllung der Vertragsverpflichtung nicht mehr zuzulassen, wenn mit ausreichender Gewißheit geklärt ist, daß die baubehördliche Bewilligung nicht erreicht werden kann. Die Beweislast, alle ihm zu Gebote stehenden Möglichkeiten ausgeschöpft zu haben, um dem Mieter den bedungenen Gebrauch zu verschaffen, trifft den Vermieter vergleiche MietSlg 26.100, 21.156). Seiner Beweispflicht hat er im Falle der Nichtanrufung der Baubehörde nur dann genügt, wenn er eine so klare Rechtslage dartut, daß mit Gewißheit eine Verweigerung der baubehördlichen Genehmigung angenommen werden muß. Ist die Frage der Genehmigung aber zweifelhaft bzw. nicht mit Gewißheit vorauszusehen, wie im Verfahren vor der Baubehörde letztlich entschieden werden würde, hat der Vermieter wenn er die Baubehörde nicht anrief, seiner Beweispflicht nicht entsprochen. Der Oberste Gerichtshof hat in diesem Sinne, wie die Revision richtig hervorhebt, auch schon ausgesprochen, daß die bloße Äußerung eines mit Bauangelegenheiten befaßten Verwaltungsbeamten, daß mit der Erteilung der erforderlichen Baubewilligung nicht gerechnet werden könne, weder einem abweislichen Bescheid der Baubehörde gleichzuhalten ist noch eine ausreichende Grundlage für die Beurteilung der Aussichtslosigkeit eines entsprechenden Ansuchens um Baubewilligung bilden kann (EvBl 1975/206). Er ist unter dieser Voraussetzung aber auch zur Erbringung der vertraglichen Leistung zu verurteilen, weil allein die Tatsache, daß der Erfüllung der vertraglichen Leistung eine ausstehende baubehördliche Genehmigung entgegensteht, eine Verurteilung nicht verhindert. Nach ständiger Rechtsprechung kann in einem Fall, in dem die Wirksamkeit eines Kaufvertrages von der grundverkehrsbehördlichen Genehmigung abhängt, auf Vertragserfüllung vor Durchführung (Beendigung) des Verfahrens vor der Grundverkehrsbehörde geklagt werden (JBl 1975, 652; JBl 1974, 525; SZ 43/171; SZ 42/21 u.a.); dieser Auffassung widersprach zwar Steiner (JBl 1974, 506 ff.), jedoch wurde dessen Meinung schon durch die Entscheidung JBl 1975, 652 ausdrücklich abgelehnt. Auch Bydlinski (JBl 1975, 653) lehnt nur die Bezeichnung eines Vertrages, der der grundverkehrsbehördlichen Genehmigung bedarf, als aufschiebend bedingt ab, kommt jedoch ebenfalls zum Ergebnis, daß einer Verurteilung auf Vertragserfüllung nichts im Wege stehe, da vor der Entscheidung der zuständigen Verwaltungsbehörde eine dauernde Unmöglichkeit der Leistung, wie sie die Paragraphen 878, 920, 1447, ABGB voraussetzen, nicht vorliege, sondern nur eine vielleicht vorübergehende; die Erteilung der Genehmigung sei ja eine ernst zu nehmende Möglichkeit; in einem solchen Fall stehe der Geltendmachung von Erfüllungsansprüchen auch im Klagewege nichts entgegen; lediglich die reale Durchsetzung scheide praktisch aus, so lange die Unmöglichkeit bestehe. Kein anderer Grundsatz kann gelten, wenn es ungewiß ist, ob die Baubehörde die erforderliche Bewilligung, die einzuholen der Vermieter unterließ, erteilt werden würde. Es genügt insbesondere nicht, nur die unverbindliche Meinung eines in erster Instanz tätigen Beamten der Baubehörde einzuholen, wenn es durchaus möglich ist, daß er selbst bei näherer Prüfung des Falles zu einer anderen Meinung kommen könnte, vor allem aber eine solche von einer Rechtsmittelinstanz ausgesprochen werden könnte.
Das Klagebegehren auf Vertragserfüllung kann also im vorliegenden Fall wegen rechtlicher Unmöglichkeit der Leistung nur abgewiesen werden, wenn die nach dem Vertrag leistungspflichtigen Beklagten beweisen, daß die baubehördliche Bewilligung mit Sicherheit (oder mit einer an Sicherheit grenzenden Wahrscheinlichkeit) versagt werden würde. Entgegen der Auffassung der Untergerichte ist den Beklagten dieser Beweis nicht gelungen. Unbestritten ist es allerdings, daß mit der Errichtung der der Klägerin zugesagten Terrasse den Voraussetzungen des § 76 Abs 3 BauO nicht entsprochen wäre, da das Gebäude nicht 10 m von der Nachbargrenze abgerückt ist, obwohl dessen rechtwinkelige Projektion auf die Nachbargrenze länger als 15 m ist. Es kann auch nicht, wie die Revision ausführt, gesagt werden, diese Bestimmung sei nach Art III Abs 5 BauO nicht anwendbar, weil die Baubewilligung für die Baulichkeit vor Wirksamkeit des Gesetzes (3. 5. 1930) erteilt worden sei, obwohl allein das Argument des Berufungsgerichtes, dieser Hinweis in der Berufung der Klägerin verstoße gegen das Neuerungsverbot, nicht zur Ablehnung dieses Hinweises genügen könnte, wenn bedacht wird, daß die Beklagten beweispflichtig sind. Es ist aber der Argumentation der Revisionsbeantwortung beizupflichten, daß Art III Abs 5 BauO, wie sich insbesondere aus Art III Abs 7 schließen läßt, wohl nur für vor dem 3. 5. 1930 erteilten Baubewilligungen gilt, nicht aber für Neubewilligungen für Zubauten, die an Gebäuden, für deren Errichtung die Baubewilligung vor dem 3. 5. 1930 erteilt wurde, vorgenommen werden sollen. Auch aus dem von der Revision wiederum herangezogenen § 9 Abs 4 BauO ist für die Klägerin nichts zu gewinnen, weil diese Bestimmung nur Ausnahmen vom Bebauungsplan regelt. Ebensowenig kommt § 85 Abs 1 lit c BauO in Betracht, der nur bestimmt, inwieweit Bauteile gegen den Hof oder Garten über die Baufluchtlinie vortreten dürfen; im vorliegenden Fall handelt es sich aber um den Seitenabstand. Für diesen könnte aber entgegen der Auffassung des Berufungsgerichtes der Bestimmung des § 67 a BauO (allenfalls in Verbindung mit § 85 Abs 1 lit b BauO) durchaus Bedeutung zukommen. Nach § 67 a BauO sind, wenn die Bestimmungen der Abschnitte VIII bis einschließlich XI BauO bei Bauabänderungen an Gebäuden, die vor Wirksamkeit der Bauordnung erbaut wurden, zu einer offenbar nicht beabsichtigten Härte führen, Ausnahmen insoweit zulässig, als nicht gesundheitliche oder andere öffentliche Rücksichten entgegenstehen. Im Abschnitt VIII ist der § 76 BauO enthalten. Daß diese Bestimmung bei Errichtung des Hauses * nicht Anwendung fand, ergibt sich schon aus der Feststellung, daß das Haus bereits derzeit bis auf 3 m an die Nachbargrenze heranreicht. Berücksichtigt man nun, daß nach dem Vertrag die zu errichtende Terrasse der Wohnung der Klägerin auf eine damals bereits vorhandene Terrasse der Parterrewohnung aufgesetzt werden und damit nicht weiter als schon zuvor an die Nachbargrenze heranreichen sollte und daß darüber hinaus, wie schon schon aus der Formulierung des Klagebegehrens ergibt, durch die Terrasse überhaupt nicht näher an die Nachbargrenze herangerückt werden soll, weil schon andere bereits bestehende Gebäudeteile gleich weit an die Nachbargrenze heranreichen, kann zumindest nicht mit der als Beweis der Unmöglichkeit der Leistung anzusehenden ausreichenden Gewißheit gesagt werden, daß nicht doch eine Baubewilligung für die Errichtung der der Klägerin vertraglich zugesagten Terrasse erreicht werden könnte. Insbesondere kann die Bestimmung des § 85 Abs 1 lit b BauO durchaus dahin verstanden werden, daß Bauten, die nicht über die bereits bestehene Baufluchtlinie vortreten sollen, bewilligt werden können, gibt es doch sogar für das Vorstehen von Bauteilen – hier allerdings nicht in Betracht kommende – Ausnahmen. Der dem Beklagten obliegende Beweis der Unmöglichkeit der Leistung kann damit entgegen der Auffassung der Untergerichte nicht als erbracht angesehen werden. Mangelndes Vorbringen fällt entgegen der Auffassung des Berufungsgerichtes nicht der Klägerin, sondern den Beklagten zur Last.Das Klagebegehren auf Vertragserfüllung kann also im vorliegenden Fall wegen rechtlicher Unmöglichkeit der Leistung nur abgewiesen werden, wenn die nach dem Vertrag leistungspflichtigen Beklagten beweisen, daß die baubehördliche Bewilligung mit Sicherheit (oder mit einer an Sicherheit grenzenden Wahrscheinlichkeit) versagt werden würde. Entgegen der Auffassung der Untergerichte ist den Beklagten dieser Beweis nicht gelungen. Unbestritten ist es allerdings, daß mit der Errichtung der der Klägerin zugesagten Terrasse den Voraussetzungen des Paragraph 76, Absatz 3, BauO nicht entsprochen wäre, da das Gebäude nicht 10 m von der Nachbargrenze abgerückt ist, obwohl dessen rechtwinkelige Projektion auf die Nachbargrenze länger als 15 m ist. Es kann auch nicht, wie die Revision ausführt, gesagt werden, diese Bestimmung sei nach Artikel römisch drei, Absatz 5, BauO nicht anwendbar, weil die Baubewilligung für die Baulichkeit vor Wirksamkeit des Gesetzes (3. 5. 1930) erteilt worden sei, obwohl allein das Argument des Berufungsgerichtes, dieser Hinweis in der Berufung der Klägerin verstoße gegen das Neuerungsverbot, nicht zur Ablehnung dieses Hinweises genügen könnte, wenn bedacht wird, daß die Beklagten beweispflichtig sind. Es ist aber der Argumentation der Revisionsbeantwortung beizupflichten, daß Artikel römisch drei, Absatz 5, BauO, wie sich insbesondere aus Artikel römisch drei, Absatz 7, schließen läßt, wohl nur für vor dem 3. 5. 1930 erteilten Baubewilligungen gilt, nicht aber für Neubewilligungen für Zubauten, die an Gebäuden, für deren Errichtung die Baubewilligung vor dem 3. 5. 1930 erteilt wurde, vorgenommen werden sollen. Auch aus dem von der Revision wiederum herangezogenen Paragraph 9, Absatz 4, BauO ist für die Klägerin nichts zu gewinnen, weil diese Bestimmung nur Ausnahmen vom Bebauungsplan regelt. Ebensowenig kommt Paragraph 85, Absatz eins, Litera c, BauO in Betracht, der nur bestimmt, inwieweit Bauteile gegen den Hof oder Garten über die Baufluchtlinie vortreten dürfen; im vorliegenden Fall handelt es sich aber um den Seitenabstand. Für diesen könnte aber entgegen der Auffassung des Berufungsgerichtes der Bestimmung des Paragraph 67, a BauO (allenfalls in Verbindung mit Paragraph 85, Absatz eins, Litera b, BauO) durchaus Bedeutung zukommen. Nach Paragraph 67, a BauO sind, wenn die Bestimmungen der Abschnitte römisch acht bis einschließlich römisch elf BauO bei Bauabänderungen an Gebäuden, die vor Wirksamkeit der Bauordnung erbaut wurden, zu einer offenbar nicht beabsichtigten Härte führen, Ausnahmen insoweit zulässig, als nicht gesundheitliche oder andere öffentliche Rücksichten entgegenstehen. Im Abschnitt römisch acht ist der Paragraph 76, BauO enthalten. Daß diese Bestimmung bei Errichtung des Hauses * nicht Anwendung fand, ergibt sich schon aus der Feststellung, daß das Haus bereits derzeit bis auf 3 m an die Nachbargrenze heranreicht. Berücksichtigt man nun, daß nach dem Vertrag die zu errichtende Terrasse der Wohnung der Klägerin auf eine damals bereits vorhandene Terrasse der Parterrewohnung aufgesetzt werden und damit nicht weiter als schon zuvor an die Nachbargrenze heranreichen sollte und daß darüber hinaus, wie schon schon aus der Formulierung des Klagebegehrens ergibt, durch die Terrasse überhaupt nicht näher an die Nachbargrenze herangerückt werden soll, weil schon andere bereits bestehende Gebäudeteile gleich weit an die Nachbargrenze heranreichen, kann zumindest nicht mit der als Beweis der Unmöglichkeit der Leistung anzusehenden ausreichenden Gewißheit gesagt werden, daß nicht doch eine Baubewilligung für die Errichtung der der Klägerin vertraglich zugesagten Terrasse erreicht werden könnte. Insbesondere kann die Bestimmung des Paragraph 85, Absatz eins, Litera b, BauO durchaus dahin verstanden werden, daß Bauten, die nicht über die bereits bestehene Baufluchtlinie vortreten sollen, bewilligt werden können, gibt es doch sogar für das Vorstehen von Bauteilen – hier allerdings nicht in Betracht kommende – Ausnahmen. Der dem Beklagten obliegende Beweis der Unmöglichkeit der Leistung kann damit entgegen der Auffassung der Untergerichte nicht als erbracht angesehen werden. Mangelndes Vorbringen fällt entgegen der Auffassung des Berufungsgerichtes nicht der Klägerin, sondern den Beklagten zur Last.
Der Leistungsanspruch der Klägerin besteht damit grundsätzlich zu Recht. Daß das Bauvorhaben technisch sowohl im Sinne des Haupt- als auch des Eventualbegehrens durchgeführt werden könnte, ist festgestellt. Ob die von der Klägerin geforderte Durchführung der Errichtung der Terrasse dem Vertrage mit den Beklagten entspräche, haben die Untergerichte jedoch, von ihrem Rechtsstandpunkt ausgehend, nicht festgestellt. Die Beklagten wendeten gegen das Hauptbegehren insbesondere ein, es sei schon deswegen nicht berechtigt, da die frühere Terrasse der Parterrewohnung eine Holzkonstruktion gewesen sei. Da die Klägerin nach dem Vertrage nur Anspruch darauf hat, daß die Beklagten die Terrasse „entsprechend der im Parterre errichteten“ herstellen, bedarf es einer Ergänzung des Verfahrens in erster Instanz zur Klarstellung, inwieweit das Haupt- bzw. das Eventualbegehren diesen Voraussetzungen entsprechen. Da die Beklagten die Terrasse im Parterre abgerissen haben, wird allenfalls allerdings auch eine Vertragsergänzung für diesen bei Vertragsabschluß nicht bedachten Fall in Betracht kommen, damit nicht unsinnige Ergebnisse erzielt werden. Es wird auch noch zu prüfen sein, ob den Klagebegehren die erforderliche Bestimmtheit im Sinne der Entscheidung EvBl 1974/19 zukommt.
Die Kostenentscheidung stützt sich auf § 52 ZPO.Die Kostenentscheidung stützt sich auf Paragraph 52, ZPO.