Rechtssatz RS0052467
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0052467
Entscheidungsdatum
04.02.1977
Norm
Wr BauO §83 Abs1 litb
Rechtssatz
Die Bestimmung des § 85 Abs 1 lit b BauO kann durchaus dahin verstanden werden, daß Bauten, die nicht über die bereits bestehende Baufluchtlinie vortreten sollen, bewilligt werden können.Die Bestimmung des Paragraph 85, Absatz eins, Litera b, BauO kann durchaus dahin verstanden werden, daß Bauten, die nicht über die bereits bestehende Baufluchtlinie vortreten sollen, bewilligt werden können.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1977:RS0052467
Dokumentnummer
JJR_19770204_OGH0002_0010OB00518_7700000_003