Rechtssatz RS0052345
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0052345
Entscheidungsdatum
21.03.2000
Rechtssatz
Kontoinhaber ist die Person oder Firma, die aus der kontomäßigen Geschäftsverbindung dem Kreditinstitut gegenüber berechtigt und verpflichtet sein soll.
Entscheidungstexte
- 8 Ob 283/65
Entscheidungstext OGH 21.12.1965 8 Ob 283/65
Veröff: SZ 38/223
- 10 Ob 2/00t
Entscheidungstext OGH 21.03.2000 10 Ob 2/00t
Vgl auch; Beisatz: Bei der Bestimmung des Kontoinhabers ist unter besonderer Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalls zu prüfen, wer nach dem erkennbaren Willen des Kontoerrichters Gläubiger und Schuldner der Bank sein soll. Es kann sich aus dem ausdrücklich erklärten oder den Umständen entnehmbaren Willen des Kontoeröffners ergeben, dass Kontoinhaber nicht der Namensträger, sondern jemand anderer, etwa der Handelnde selbst werden soll, so etwa, wenn der angegebene Name erkennbar nur als Deckname dienen soll. Errichtet ein Einzelkaufmann ein Konto unter seiner Firma (Punkt 1 Abs 1 AGBKr), so ist er Kontoinhaber, auch wenn die Firma wegen Namensänderung oder Firmenfortführung nicht mit seinem Namen übereinstimmt. Eröffnen die Gesellschafter einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts ein Gemeinschaftskonto, dann sind mangels abweichender Vereinbarung alle Gesellschafter Mitinhaber des Kontos im Sinne des Punkt 3 Abs 1 AGBKr. Bei Eröffnung eines Kontos unter einer gar nicht existenten Firma wird derjenige Kontoinhaber, der sich der Bank gegenüber als Träger dieser Firma ausgibt. (T1)
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1965:RS0052345
Dokumentnummer
JJR_19651221_OGH0002_0080OB00283_6500000_001