Aus der Begründung:
Mit dem Revisionsgrund der unrichtigen rechtlichen Beurteilung bekämpft die Revision die Rechtsansicht des Berufungsgerichtes, daß aus der Feststellung, das auf dem umstrittenen Konto liegende Geld stamme aus den beiden Darlehenszahlungen des Klägers und aus Warenverkäufen, folge, das Bankguthaben sei alleiniges Vermögen des Klägers. Soweit das Geld auf dem Konto aus dem Darlehen des Klägers an den Gemeinschuldner D. stammt, kann diese Ansicht nicht geteilt werden. Die Revision führt zutreffend aus, daß die dem Darlehensnehmer übergebene Darlehensvaluta mit der Übergabe Eigentum des Darlehensnehmers wird (§ 983 ABGB., Stanzl in Klang-Komm[2] IV 695, B, III, vor Anm. 29). Damit ist die Darlehensvaluta aus dem Vermögen des Klägers als Darlehensgebers ausgeschieden und der Kläger hat entgegen der Ansicht des Berufungsgerichtes keinen sachenrechtlichen Anspruch auf das auf dem Konto liegende Geld, soweit es aus seinem dem D. gegebenen Darlehen stammt. Daher kann er aus diesem Gründe auch die Zustimmung des Masseverwalters zur Ausfolgung des auf diesem Konto liegenden Betrages nicht begehren.Mit dem Revisionsgrund der unrichtigen rechtlichen Beurteilung bekämpft die Revision die Rechtsansicht des Berufungsgerichtes, daß aus der Feststellung, das auf dem umstrittenen Konto liegende Geld stamme aus den beiden Darlehenszahlungen des Klägers und aus Warenverkäufen, folge, das Bankguthaben sei alleiniges Vermögen des Klägers. Soweit das Geld auf dem Konto aus dem Darlehen des Klägers an den Gemeinschuldner D. stammt, kann diese Ansicht nicht geteilt werden. Die Revision führt zutreffend aus, daß die dem Darlehensnehmer übergebene Darlehensvaluta mit der Übergabe Eigentum des Darlehensnehmers wird (Paragraph 983, ABGB., Stanzl in Klang-Komm[2] römisch vier 695, B, römisch drei, vor Anmerkung 29). Damit ist die Darlehensvaluta aus dem Vermögen des Klägers als Darlehensgebers ausgeschieden und der Kläger hat entgegen der Ansicht des Berufungsgerichtes keinen sachenrechtlichen Anspruch auf das auf dem Konto liegende Geld, soweit es aus seinem dem D. gegebenen Darlehen stammt. Daher kann er aus diesem Gründe auch die Zustimmung des Masseverwalters zur Ausfolgung des auf diesem Konto liegenden Betrages nicht begehren.
Nach den untergerichtlichen Feststellungen ist das streitgegenständliche Konto beim Bankhaus Sch. & Co. im Einvernehmen zwischen dem Kläger und D. von beiden auf den Namen "Hans T. & Co."
eröffnet worden. Auf diesem Konto sollte laut Vereinbarung zwischen dem Kläger und D. die Gebarung des Geldes, das der Kläger dem Gemeinschuldner D. für das von diesem geführte Unternehmen darlehensweise zur Verfügung gestellt hat, abgewickelt werden. Es sind aber auf dieses Konto auch Erlöse aus Warenverkäufen, die in dem von D. vorübergehend tatsächlich geführten Unternehmen des Hans T. vorgenommen wurden, eingezahlt worden. Eine Firma mit dem Wortlaut "Hans T. & Co." hat es weder zur Zeit der Errichtung des Kontos noch später gegeben. Die Firma des später vom Kläger erworbenen Unternehmens lautete: "Hans T.". Es kann daher auch nicht gesagt werden, daß das Konto zum Unternehmen "Hans T." gehörte und der Kläger mit dem Erwerb dieses Unternehmens auch das Verfügungsrecht über das Konto miterworben hat. Es erhebt sich daher die Frage, wer als Kontoinhaber des streitgegenständlichen Kontos zu betrachten ist. Nach den Allgemeinen Geschäftsbedingungen der österreichischen Kreditinstitute ist Kontoinhaber die Person oder die Firma, die aus der kontomäßigen Geschäftsverbindung dem Kreditinstitut gegenüber berechtigt und verpflichtet sein soll. Ursprünglich verfügungsberechtigt über ein Konto sind nur die bei der Kontoeröffnung als Kontoinhaber bezeichneten Personen. Von dieser Verfügungsberechtigung ist die Zeichnungsberechtigung anderer Personen zu unterscheiden (Schinnerer, Bankverträge, I S. 18, Punkt 1 (1) der Allgemeinen Geschäftsbedingungen der österreichischen Kreditinstitute, Fassung 1961, abgedruckt bei Schinnerer, a. a. O., S. 178). Nach den untergerichtlichen Feststellungen über die Errichtung des Kontos waren als solche bei der Kontoeröffnung bezeichnete, ursprünglich verfügungsberechtigte Kontoinhaber der Kläger und D. gemeinsam. Nach denselben Feststellungen hat aber D. bereits am 17. April 1962, also vor Konkurseröffnung, dem Bankhaus Sch. & Co. mitgeteilt, daß er "aus der Firma T. ausgeschieden sei und damit sein Zeichnungsrecht über das klagsgegenständliche Konto erloschen sei" und diese Mitteilung am 14. Mai 1962, also nach Konkurseröffnung, wiederholt. Es fehlt nun eine Erörterung (§ 182 ZPO.) und eine Feststellung darüber, ob das Bankhaus Sch. & Co. bereits die mündliche Erklärung D.'s anerkannt hat und ob damit diese Erklärung wirksam geworden ist. Wenn dies der Fall war, ist das Konto "Hans T. & Co." bzw. der Anteil D.'s an diesem Konto vor Konkurseröffnung aus dem Vermögen D.'s ausgeschieden. Denn die Erklärung eines von mehreren Kontoinhabern, aus der die Kontobezeichnung bildenden Firma ausgeschieden zu sein und keine Zeichnungsberechtigung über das Konto mehr zu besitzen, kann nur als Übertragung aller Verfügungsrechte über das Konto auf die anderen Kontoinhaber - in diesem Falle auf den Kläger - verstanden werden.eröffnet worden. Auf diesem Konto sollte laut Vereinbarung zwischen dem Kläger und D. die Gebarung des Geldes, das der Kläger dem Gemeinschuldner D. für das von diesem geführte Unternehmen darlehensweise zur Verfügung gestellt hat, abgewickelt werden. Es sind aber auf dieses Konto auch Erlöse aus Warenverkäufen, die in dem von D. vorübergehend tatsächlich geführten Unternehmen des Hans T. vorgenommen wurden, eingezahlt worden. Eine Firma mit dem Wortlaut "Hans T. & Co." hat es weder zur Zeit der Errichtung des Kontos noch später gegeben. Die Firma des später vom Kläger erworbenen Unternehmens lautete: "Hans T.". Es kann daher auch nicht gesagt werden, daß das Konto zum Unternehmen "Hans T." gehörte und der Kläger mit dem Erwerb dieses Unternehmens auch das Verfügungsrecht über das Konto miterworben hat. Es erhebt sich daher die Frage, wer als Kontoinhaber des streitgegenständlichen Kontos zu betrachten ist. Nach den Allgemeinen Geschäftsbedingungen der österreichischen Kreditinstitute ist Kontoinhaber die Person oder die Firma, die aus der kontomäßigen Geschäftsverbindung dem Kreditinstitut gegenüber berechtigt und verpflichtet sein soll. Ursprünglich verfügungsberechtigt über ein Konto sind nur die bei der Kontoeröffnung als Kontoinhaber bezeichneten Personen. Von dieser Verfügungsberechtigung ist die Zeichnungsberechtigung anderer Personen zu unterscheiden (Schinnerer, Bankverträge, römisch eins S. 18, Punkt 1 (1) der Allgemeinen Geschäftsbedingungen der österreichischen Kreditinstitute, Fassung 1961, abgedruckt bei Schinnerer, a. a. O., S. 178). Nach den untergerichtlichen Feststellungen über die Errichtung des Kontos waren als solche bei der Kontoeröffnung bezeichnete, ursprünglich verfügungsberechtigte Kontoinhaber der Kläger und D. gemeinsam. Nach denselben Feststellungen hat aber D. bereits am 17. April 1962, also vor Konkurseröffnung, dem Bankhaus Sch. & Co. mitgeteilt, daß er "aus der Firma T. ausgeschieden sei und damit sein Zeichnungsrecht über das klagsgegenständliche Konto erloschen sei" und diese Mitteilung am 14. Mai 1962, also nach Konkurseröffnung, wiederholt. Es fehlt nun eine Erörterung (Paragraph 182, ZPO.) und eine Feststellung darüber, ob das Bankhaus Sch. & Co. bereits die mündliche Erklärung D.'s anerkannt hat und ob damit diese Erklärung wirksam geworden ist. Wenn dies der Fall war, ist das Konto "Hans T. & Co." bzw. der Anteil D.'s an diesem Konto vor Konkurseröffnung aus dem Vermögen D.'s ausgeschieden. Denn die Erklärung eines von mehreren Kontoinhabern, aus der die Kontobezeichnung bildenden Firma ausgeschieden zu sein und keine Zeichnungsberechtigung über das Konto mehr zu besitzen, kann nur als Übertragung aller Verfügungsrechte über das Konto auf die anderen Kontoinhaber - in diesem Falle auf den Kläger - verstanden werden.
Der Mangel dieser Erörterung und der erforderlichen Feststellungen führt zu einer wesentlichen Mangelhaftigkeit des Verfahrens, sodaß das angefochtene Urteil und, da es zu einer Klarstellung des Sachverhaltes offenbar einer Verhandlung erster Instanz bedarf, auch das erstgerichtliche Urteil aufzuheben waren.
Ob durch die Handlung D.s die übrigen Gläubiger benachteiligt wurden, ist in diesem Rechtsstreit nicht entscheidend, da diesbezüglich keine Einwendung seitens der beklagten Partei in erster Instanz vorgebracht wurde.
Was schließlich den Auseinandersetzungsanspruch des Beklagten, den dieser als Gegenforderung eingewendet hat, anlangt, so ist dieser schon deshalb nicht gegeben, da nach den untergerichtlichen Feststellungen ein Gesellschaftsverhältnis zwischen dem Kläger und D. nicht zustandegekommen ist. Überdies wäre eine Aufrechnung mangels Gleichartigkeit des Anspruches nicht möglich.
Der Revision war somit Folge zu geben und wie im Spruche zu entscheiden.