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Rechtssatz RS0052356

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0052356

Geschäftszahl

1Ob212/73

Entscheidungsdatum

30.01.1974

Norm

AGBKr Pkt2
AGBKr Pkt29

Rechtssatz

Unterhält der Darlehensnehmer beim Darlehensgeber neben dem Konto zur Annuitätsrückzahlung noch ein (von diesem unabhängiges) Girokonto, auf dem die jeweils fällige Annuität zur Abbuchung (ohne Verpflichtung) bereit gehalten werden soll, so besteht eine Verpflichtung der Bank, sich durch Abbuchung zu befriedigen, nicht, wenn der Kontoinhaber keinen entsprechenden Abbuchungsauftrag (durch wenigstens schlüssige Zweckwidmung der eingegangenen Beträge) erteilt hat. Obwohl nach den AGBKr die Bank Forderungen und Verbindlichkeiten mehrerer Konten gegeneinander aufrechnen kann, ist sie zur Aufrechnung (mit einer Annuitätenforderung) gegen Guthaben auf dem Girokonto nicht berechtigt, solange der Girovertrag aufrecht besteht.

Entscheidungstexte

  • 1 Ob 212/73
    Entscheidungstext OGH 30.01.1974 1 Ob 212/73
    Veröff: SZ 47/9 = JBl 1975,655 = GesRZ 1975,31

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1974:RS0052356

Dokumentnummer

JJR_19740130_OGH0002_0010OB00212_7300000_003