Rechtssatz RS0052356
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0052356
Entscheidungsdatum
30.01.1974
Norm
AGBKr Pkt2
AGBKr Pkt29
Rechtssatz
Unterhält der Darlehensnehmer beim Darlehensgeber neben dem Konto zur Annuitätsrückzahlung noch ein (von diesem unabhängiges) Girokonto, auf dem die jeweils fällige Annuität zur Abbuchung (ohne Verpflichtung) bereit gehalten werden soll, so besteht eine Verpflichtung der Bank, sich durch Abbuchung zu befriedigen, nicht, wenn der Kontoinhaber keinen entsprechenden Abbuchungsauftrag (durch wenigstens schlüssige Zweckwidmung der eingegangenen Beträge) erteilt hat. Obwohl nach den AGBKr die Bank Forderungen und Verbindlichkeiten mehrerer Konten gegeneinander aufrechnen kann, ist sie zur Aufrechnung (mit einer Annuitätenforderung) gegen Guthaben auf dem Girokonto nicht berechtigt, solange der Girovertrag aufrecht besteht.
Entscheidungstexte
- 1 Ob 212/73
Entscheidungstext OGH 30.01.1974 1 Ob 212/73
Veröff: SZ 47/9 = JBl 1975,655 = GesRZ 1975,31
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1974:RS0052356
Dokumentnummer
JJR_19740130_OGH0002_0010OB00212_7300000_003