Aus den Entscheidungsgründen:
Im Vordergrund der Revision steht die Bekämpfung der rechtlichen Beurteilung der Rechtssache durch das Berufungsgericht. Hiebei ist davon auszugehen, daß der Beklagte bis 13. Juni 1967 und damit insbesondere auch am 6. und 12. April 1965 persönlich haftender Gesellschafter der Firma E und Co. war und daher gemäß §§ 128, 159 HGB auch noch im Jahre 1969 für die Verbindlichkeiten der Gesellschaft der klagenden Partei gegenüber als Gesamtschuldner persönlich haftete. Das Ausscheiden des Beklagten als persönlich haftender Gesellschafter am 13. Juni 1967 beseitigte seine Haftung nicht (Baumbach - Duden, HGB[20], 449; Schlegelberger - Geßler, HGB[4], 1142, Anm. 30); er haftete insbesondere auch für die bestehenden, wenn auch noch nicht fälligen Schulden weiter (Hueck, Das Recht der offenen Handelsgesellschaft[4], 449); die Haftung beschränkte sich nur auf Gesellschaftverbindlichkeiten, die bereits im Zeitpunkt seines Ausscheidens begrundet waren (Eischer in Großkommentar, HGB[3], II/1, 307 Anm. 50). Zur Vereinfachung des Rückzahlungsvorganges hatte nun die klagende Partei in der Promesse vom 5. April 1965 die Firma E und Co. ersucht, ihr Schillingkonto bei der G Filiale der klagenden Partei am Fälligkeitstag so zu dotieren, daß die klagende Partei die Abbuchung zu Lasten dieses Kontos und die Gutschrift auf dem Darlehenskonto der Firma E und Co. auf direktem Wege vornehmen konnte. Erteilte nun aber die Firma E und Co. für die auf das Konto von Dritten einbezahlte Beträge jeweils noch am selben Tage Abbuchungsaufträge, gab sie damit eindeutig zu erkennen, daß sie nicht bereit war, die auf das Konto einbezahlten Beträge für die Abbuchung zur Abdeckung der fälligen Darlehensannuitäten freizugeben. Eine ausreichende Dotierung des Kontos zur Abbuchung im Sinne des Vereinfachungsersuchens der klagenden Partei durch die Firma E und Co. fand damit tatsächlich nicht statt. Soweit sich nämlich Einzahlungen durch Dritte und Überweisungsaufträge der Firma E und Co. gegenüberstanden, erfolgte die Zweckwidmung der auf dem Konto der Firma E und Co. befindlichen Beträge in anderem Sinne als zur Darlehensrückzahlung. Um die klagende Partei zu berechtigen, die Abbuchung einlangender Beträge zur Abdeckung der offenen Darlehensannuitätsforderungen zu verwenden, wäre jedoch ein zumindest aus schlüssigem Verhalten der Firma E und Co. erkennbare entsprechende Zweckwidmung erforderlich gewesen, da eine Dotierung des Kontos eine entsprechende Handlung der Firma E und Co. voraussetzte. Nach der Definition des Österreichischen Wörterbuches[4], 43 bedeutet nämlich der sonst im österreichischen juristischen Sprachgebrauch - vom Heiratsgut abgesehen - nicht übliche Ausdruck "dotieren" "die notwendigen Geldmittel zuweisen" und "Dotation" (vgl. Brockhaus Enzyklopädie, 5. Band, 58) die "planmäßige Zuweisung oder Ausstattung mit Sach- oder Geldmitteln" (vgl. auch Meyers Enzyklopädisches Lexikon, 7. Band, 142; Keysers Fremdwörterbuch, 97; Duden[16], 220). Die klagende Partei war, solange das Vertragsverhältnis mit der Firma E und Co. in vollem Umfang aufrechtbestand, keineswegs eindeutig berechtigt, die erkennbare Absicht der Firma E und Co., das Konto nicht mit Beträgen zur Bezahlung der Annuitäten zu dotieren, zu mißachten; sie konnte nur die ihr nach Punkt 10 Abs. 1 des Schuldscheines zustehenden Rechte zur Beendigung des Vertragsverhältnisses wahrnehmen.Im Vordergrund der Revision steht die Bekämpfung der rechtlichen Beurteilung der Rechtssache durch das Berufungsgericht. Hiebei ist davon auszugehen, daß der Beklagte bis 13. Juni 1967 und damit insbesondere auch am 6. und 12. April 1965 persönlich haftender Gesellschafter der Firma E und Co. war und daher gemäß Paragraphen 128, 159, HGB auch noch im Jahre 1969 für die Verbindlichkeiten der Gesellschaft der klagenden Partei gegenüber als Gesamtschuldner persönlich haftete. Das Ausscheiden des Beklagten als persönlich haftender Gesellschafter am 13. Juni 1967 beseitigte seine Haftung nicht (Baumbach - Duden, HGB[20], 449; Schlegelberger - Geßler, HGB[4], 1142, Anmerkung 30); er haftete insbesondere auch für die bestehenden, wenn auch noch nicht fälligen Schulden weiter (Hueck, Das Recht der offenen Handelsgesellschaft[4], 449); die Haftung beschränkte sich nur auf Gesellschaftverbindlichkeiten, die bereits im Zeitpunkt seines Ausscheidens begrundet waren (Eischer in Großkommentar, HGB[3], II/1, 307 Anmerkung 50). Zur Vereinfachung des Rückzahlungsvorganges hatte nun die klagende Partei in der Promesse vom 5. April 1965 die Firma E und Co. ersucht, ihr Schillingkonto bei der G Filiale der klagenden Partei am Fälligkeitstag so zu dotieren, daß die klagende Partei die Abbuchung zu Lasten dieses Kontos und die Gutschrift auf dem Darlehenskonto der Firma E und Co. auf direktem Wege vornehmen konnte. Erteilte nun aber die Firma E und Co. für die auf das Konto von Dritten einbezahlte Beträge jeweils noch am selben Tage Abbuchungsaufträge, gab sie damit eindeutig zu erkennen, daß sie nicht bereit war, die auf das Konto einbezahlten Beträge für die Abbuchung zur Abdeckung der fälligen Darlehensannuitäten freizugeben. Eine ausreichende Dotierung des Kontos zur Abbuchung im Sinne des Vereinfachungsersuchens der klagenden Partei durch die Firma E und Co. fand damit tatsächlich nicht statt. Soweit sich nämlich Einzahlungen durch Dritte und Überweisungsaufträge der Firma E und Co. gegenüberstanden, erfolgte die Zweckwidmung der auf dem Konto der Firma E und Co. befindlichen Beträge in anderem Sinne als zur Darlehensrückzahlung. Um die klagende Partei zu berechtigen, die Abbuchung einlangender Beträge zur Abdeckung der offenen Darlehensannuitätsforderungen zu verwenden, wäre jedoch ein zumindest aus schlüssigem Verhalten der Firma E und Co. erkennbare entsprechende Zweckwidmung erforderlich gewesen, da eine Dotierung des Kontos eine entsprechende Handlung der Firma E und Co. voraussetzte. Nach der Definition des Österreichischen Wörterbuches[4], 43 bedeutet nämlich der sonst im österreichischen juristischen Sprachgebrauch - vom Heiratsgut abgesehen - nicht übliche Ausdruck "dotieren" "die notwendigen Geldmittel zuweisen" und "Dotation" vergleiche Brockhaus Enzyklopädie, 5. Band, 58) die "planmäßige Zuweisung oder Ausstattung mit Sach- oder Geldmitteln" vergleiche auch Meyers Enzyklopädisches Lexikon, 7. Band, 142; Keysers Fremdwörterbuch, 97; Duden[16], 220). Die klagende Partei war, solange das Vertragsverhältnis mit der Firma E und Co. in vollem Umfang aufrechtbestand, keineswegs eindeutig berechtigt, die erkennbare Absicht der Firma E und Co., das Konto nicht mit Beträgen zur Bezahlung der Annuitäten zu dotieren, zu mißachten; sie konnte nur die ihr nach Punkt 10 Absatz eins, des Schuldscheines zustehenden Rechte zur Beendigung des Vertragsverhältnisses wahrnehmen.
Nach dem erwähnten Punkt 10 Abs. 1 des Schuldscheines konnte die klagende Partei sowohl die ganze Darlehensschuld fällig stellen als auch nur die Erfüllung der (laufenden) Verbindlichkeit verlangen; unter diesen Umständen stand es ihr aber auch ohne Verletzung des Vertrages frei, mit der Erklärung des Terminverlustes noch etwas zuzuwarten und der Firma E und Co. eine Nachfrist zu setzen, zumal ein solches Verhalten nach den Feststellungen der Untergerichte banküblich ist. All diese sich aus dem Vertrag ergebenden Möglichkeiten mußte der Beklagte in Kauf nehmen und eventuell gegen sich gelten lassen. Der Beklagte konnte von der klagenden Partei damit aber auch nicht erwarten oder gar verlangen, nur in Wahrung seiner Interessen ihre Ansprüche sofort bzw. von den nach Fälligkeit auf das Konto einbezahlten Geldbeträgen auf dem Wege der Abbuchung ohne Rücksichtnahme auf gegenteilige Aufträge der Darlehensnehmerin zu befriedigen. Dies durfte sie - wie das Berufungsgericht richtig ausführte - umsoweniger tun, als zwischen ihr und der Darlehensnehmerin Firma E und Co. auch ein Girovertrag bestand. Wie die Revision selbst darlegt, galt nämlich nach der Promesse vom 5. April 1965 als vereinbart, daß die Firma E und Co. die Kontenverbindung mit der Volksbank G auflösen und in Hinkunft ihre bankmäßigen Umsätze bei der Filiale G der klagenden Partei abwickeln werde. Die klagende Partei war damit, solange der Vertrag mit der Firma E und Co. aufrechtbestand, dem Wesen des Girovertrages entsprechend verpflichtet, die ihr aufgetragenen Zahlungen durch buchmäßige Umschreibungen zu bewirken; die klagende Partei hatte insbesondere die ihr aufgetragenen Überweisungen zu besorgen (SZ 38/169; Schinnerer, Bankverträge I, Nachtrag zur 2. Aufl., 43). Von dieser Verpflichtung war die klagende Partei erst mit der Beendigung der Geschäftsverbindung (vgl. Schinnerer, Bankverträge[2] I, 159) befreit. Die klagende Partei hatte daher auch nicht das Recht zu überprüfen, ob die Überweisungsaufträge wichtige oder unwichtige Verpflichtungen (etwa Lohnzahlungen) betrafen.Nach dem erwähnten Punkt 10 Absatz eins, des Schuldscheines konnte die klagende Partei sowohl die ganze Darlehensschuld fällig stellen als auch nur die Erfüllung der (laufenden) Verbindlichkeit verlangen; unter diesen Umständen stand es ihr aber auch ohne Verletzung des Vertrages frei, mit der Erklärung des Terminverlustes noch etwas zuzuwarten und der Firma E und Co. eine Nachfrist zu setzen, zumal ein solches Verhalten nach den Feststellungen der Untergerichte banküblich ist. All diese sich aus dem Vertrag ergebenden Möglichkeiten mußte der Beklagte in Kauf nehmen und eventuell gegen sich gelten lassen. Der Beklagte konnte von der klagenden Partei damit aber auch nicht erwarten oder gar verlangen, nur in Wahrung seiner Interessen ihre Ansprüche sofort bzw. von den nach Fälligkeit auf das Konto einbezahlten Geldbeträgen auf dem Wege der Abbuchung ohne Rücksichtnahme auf gegenteilige Aufträge der Darlehensnehmerin zu befriedigen. Dies durfte sie - wie das Berufungsgericht richtig ausführte - umsoweniger tun, als zwischen ihr und der Darlehensnehmerin Firma E und Co. auch ein Girovertrag bestand. Wie die Revision selbst darlegt, galt nämlich nach der Promesse vom 5. April 1965 als vereinbart, daß die Firma E und Co. die Kontenverbindung mit der Volksbank G auflösen und in Hinkunft ihre bankmäßigen Umsätze bei der Filiale G der klagenden Partei abwickeln werde. Die klagende Partei war damit, solange der Vertrag mit der Firma E und Co. aufrechtbestand, dem Wesen des Girovertrages entsprechend verpflichtet, die ihr aufgetragenen Zahlungen durch buchmäßige Umschreibungen zu bewirken; die klagende Partei hatte insbesondere die ihr aufgetragenen Überweisungen zu besorgen (SZ 38/169; Schinnerer, Bankverträge römisch eins, Nachtrag zur 2. Aufl., 43). Von dieser Verpflichtung war die klagende Partei erst mit der Beendigung der Geschäftsverbindung vergleiche Schinnerer, Bankverträge[2] römisch eins, 159) befreit. Die klagende Partei hatte daher auch nicht das Recht zu überprüfen, ob die Überweisungsaufträge wichtige oder unwichtige Verpflichtungen (etwa Lohnzahlungen) betrafen.
Unbestritten ist nun, daß unter Berücksichtigung der Überweisungsaufträge der Firma E und Co. der Kontostand an keinem einzigen Tag zwischen dem 1. April und 2. Mai 1969 auch nur die Höhe der am 1. April 1969 fällig gewordenen Annuität erreichte. Es war damit klar erkennbar, daß eine Dotierung des Kontos zur Erfüllung der sich aus dem Darlehensvertrag ergebenden Verpflichtung nicht erfolgt war. Da auch während der eingeräumten Nachholungsfrist keine Zahlung der fälligen Annuität erfolgte, könnte die klagende Partei von ihrem sich schon aus dem Vertrag ergebenden Recht, wegen Terminsverlustes die gesamte Darlehensforderung fällig zu stellen, Gebrauch machen. Die Interessen des Beklagten wurden durch das Zuwarten der klagenden Partei durch einen Monat schon deswegen nicht verletzt, weil damit nur auch ihm Gelegenheit geboten wurde, seiner Verpflichtung zur Bezahlung der Schuld als Gesamtschuldner mit der Firma E und Co. auch noch zu einem späteren Zeitpunkt nachzukommen. Zum Vorgehen der klagenden Partei betreffend die am 1. Oktober 1968 fällig gewordene Annuität, für die im übrigen ähnliches gilt, muß unter diesen Umständen nicht mehr im einzelnen Stellung genommen werden, hat der von der klagenden Partei zur eventuellen Abbuchung in Anspruch zu nehmende Kontostand nach dem 1. April 1969 doch nie auch nur die Höhe der an diesem Tag fällig gewordenen Annuität erreicht. Interessensdivergenzen zwischen der Firma E und Co. bzw. Erika I einerseits und dem Beklagten andererseits brauchte die klagende Partei als nur das Innenverhältnis zwischen Gesellschaft und (ausgeschiedenem) Gesellschafter bzw. Gesellschafterin und diesem betreffend nicht zu beachten. Für die klagende Partei war ausschließlich die Firma E und Co. Darlehensnehmerin und Vertragspartnerin und der Beklagte nur derjenige, der für die Verbindlichkeiten der Firma E und Co. solidarisch einzustehen hatte. Es konnte für die klagende Partei daher auch uninteressant sein, daß der Beklagte der Gesellschaft gegenüber zweifellos einen Anspruch auf Befreiung von der Haftung für Gesellschaftsschulden hat (vgl. dazu insbesondere Hueck,460).Unbestritten ist nun, daß unter Berücksichtigung der Überweisungsaufträge der Firma E und Co. der Kontostand an keinem einzigen Tag zwischen dem 1. April und 2. Mai 1969 auch nur die Höhe der am 1. April 1969 fällig gewordenen Annuität erreichte. Es war damit klar erkennbar, daß eine Dotierung des Kontos zur Erfüllung der sich aus dem Darlehensvertrag ergebenden Verpflichtung nicht erfolgt war. Da auch während der eingeräumten Nachholungsfrist keine Zahlung der fälligen Annuität erfolgte, könnte die klagende Partei von ihrem sich schon aus dem Vertrag ergebenden Recht, wegen Terminsverlustes die gesamte Darlehensforderung fällig zu stellen, Gebrauch machen. Die Interessen des Beklagten wurden durch das Zuwarten der klagenden Partei durch einen Monat schon deswegen nicht verletzt, weil damit nur auch ihm Gelegenheit geboten wurde, seiner Verpflichtung zur Bezahlung der Schuld als Gesamtschuldner mit der Firma E und Co. auch noch zu einem späteren Zeitpunkt nachzukommen. Zum Vorgehen der klagenden Partei betreffend die am 1. Oktober 1968 fällig gewordene Annuität, für die im übrigen ähnliches gilt, muß unter diesen Umständen nicht mehr im einzelnen Stellung genommen werden, hat der von der klagenden Partei zur eventuellen Abbuchung in Anspruch zu nehmende Kontostand nach dem 1. April 1969 doch nie auch nur die Höhe der an diesem Tag fällig gewordenen Annuität erreicht. Interessensdivergenzen zwischen der Firma E und Co. bzw. Erika römisch eins einerseits und dem Beklagten andererseits brauchte die klagende Partei als nur das Innenverhältnis zwischen Gesellschaft und (ausgeschiedenem) Gesellschafter bzw. Gesellschafterin und diesem betreffend nicht zu beachten. Für die klagende Partei war ausschließlich die Firma E und Co. Darlehensnehmerin und Vertragspartnerin und der Beklagte nur derjenige, der für die Verbindlichkeiten der Firma E und Co. solidarisch einzustehen hatte. Es konnte für die klagende Partei daher auch uninteressant sein, daß der Beklagte der Gesellschaft gegenüber zweifellos einen Anspruch auf Befreiung von der Haftung für Gesellschaftsschulden hat vergleiche dazu insbesondere Hueck,460).
Nicht zielführend kann auch die Berufung des Beklagten auf die Bestimmung des § 129 Abs. 3 HGB sein, wonach der wegen einer Verbindlichkeit der Gesellschaft in Anspruch genommene Gesellschafter die Befriedigung des Gläubigers verweigern kann, solange sich dieser durch Aufrechnung gegen eine fällige Forderung der Gesellschaft befriedigen kann. Da der in Anspruch genommene Gesellschafter mit einer Gegenforderung der Gesellschaft nicht aufrechnen kann, weil er über Gesellschaftsgegenstände nicht verfügen kann, bedurfte es einer gesetzlichen Bestimmung, wonach der in Anspruch genommene Gesellschafter die Leistung an den Gläubiger verweigern kann, wenn Aufrechnungsmöglichkeit im Verhältnis Gläubiger - Gesellschaft besteht (Baumbach - Duden, 455; Fischer, 321 Anm. 10; Schlegelberger - Geßler, 1148 Anm. 10; vgl. Hueck, 324). Eine Aufrechnungserklärung konnte also der Beklagte entgegen der Auffassung der Revision überhaupt nicht abgeben; es handelt sich auch nicht um eine Quasi-Aufrechnung, so daß auch die gesetzliche Bestimmung des § 1438 ABGB nicht zur Anwendung gelangen kann.Nicht zielführend kann auch die Berufung des Beklagten auf die Bestimmung des Paragraph 129, Absatz 3, HGB sein, wonach der wegen einer Verbindlichkeit der Gesellschaft in Anspruch genommene Gesellschafter die Befriedigung des Gläubigers verweigern kann, solange sich dieser durch Aufrechnung gegen eine fällige Forderung der Gesellschaft befriedigen kann. Da der in Anspruch genommene Gesellschafter mit einer Gegenforderung der Gesellschaft nicht aufrechnen kann, weil er über Gesellschaftsgegenstände nicht verfügen kann, bedurfte es einer gesetzlichen Bestimmung, wonach der in Anspruch genommene Gesellschafter die Leistung an den Gläubiger verweigern kann, wenn Aufrechnungsmöglichkeit im Verhältnis Gläubiger - Gesellschaft besteht (Baumbach - Duden, 455; Fischer, 321 Anmerkung 10; Schlegelberger - Geßler, 1148 Anmerkung 10; vergleiche Hueck, 324). Eine Aufrechnungserklärung konnte also der Beklagte entgegen der Auffassung der Revision überhaupt nicht abgeben; es handelt sich auch nicht um eine Quasi-Aufrechnung, so daß auch die gesetzliche Bestimmung des Paragraph 1438, ABGB nicht zur Anwendung gelangen kann.
Mit der Fälligstellung der gesamten Darlehenssumme durch die klagende Partei wegen Wegfalles des Vertrauens in die fortdauernde Rückzahlungswilligkeit oder Rückzahlungsfähigkeit der Gesellschaft (vgl. Schinnerer, Bankverträge[2] II, 46) wurde der bestehende Kreditvertrag gekundigt. Die Folge dieser Beendigung des Vertrages hatte eine Saldoziehung durch die klagende Partei und Fälligstellung des Debetsaldos in Verbindung mit der Aufforderung an die Firma E und Co. und ihre Solidarschuldner zur Rückzahlung der sich aus dem Debetsaldo ergebenden Forderung am Fälligkeitstag zu sein (Schinnerer, Bankverträge[2] II, 46). Am 2. Mai 1969 standen sich damit - insoweit kann der Revision beigepflichtet werden - die fällig gestellte Darlehensforderung der klagenden Partei und der eine Forderung der Gesellschaft darstellende Kontostand der FirmaE und Co. gegenüber.Mit der Fälligstellung der gesamten Darlehenssumme durch die klagende Partei wegen Wegfalles des Vertrauens in die fortdauernde Rückzahlungswilligkeit oder Rückzahlungsfähigkeit der Gesellschaft vergleiche Schinnerer, Bankverträge[2] römisch zwei, 46) wurde der bestehende Kreditvertrag gekundigt. Die Folge dieser Beendigung des Vertrages hatte eine Saldoziehung durch die klagende Partei und Fälligstellung des Debetsaldos in Verbindung mit der Aufforderung an die Firma E und Co. und ihre Solidarschuldner zur Rückzahlung der sich aus dem Debetsaldo ergebenden Forderung am Fälligkeitstag zu sein (Schinnerer, Bankverträge[2] römisch zwei, 46). Am 2. Mai 1969 standen sich damit - insoweit kann der Revision beigepflichtet werden - die fällig gestellte Darlehensforderung der klagenden Partei und der eine Forderung der Gesellschaft darstellende Kontostand der FirmaE und Co. gegenüber.
Es ließe sich nun möglicherweise der Standpunkt vertreten, daß die klagende Partei ihre fällig gestellte Darlehensforderung mit der Forderung der Firma E und Co. aus dem aktiven Stand des Girokontos aufrechnen konnte und daher zumindest der Beklagte unter Berufung auf § 129 Abs. 3 HGB Anspruch darauf hätte, so behandelt zu werden, als hätte die klagende Partei tatsächlich aufgerechnet. Nach Punkt 2 der Allgemeinen Geschäftsbedingungen der österreichischen Kreditinstitute (AGB), wie sie für das Vertragsverhältnis galten, war die klagende Partei sogar dann, wenn die Firma E und Co mehrere Konten unterhielt, umsomehr also, wenn die Fall war, berechtigt, Forderungen gegen Verbindlichkeiten aufzurechnen. Es braucht hier nicht näher auf die Problematik der Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Kreditinstitute (siehe dazu Kramer in ÖJZ 1973, 505) eingegangen werden, weil die klagende Partei von dieser Bestimmung ohnehin nicht Gebrauch zu machen versuchte. Es ist nur die Frage zu beurteilen, ob die klagende Partei überhaupt aufrechnen hätte dürfen, weil verneinendenfalls der Beklagte für sich günstige rechtliche Folgerungen aus der Haltung der klagenden Partei nicht ziehen kann.Es ließe sich nun möglicherweise der Standpunkt vertreten, daß die klagende Partei ihre fällig gestellte Darlehensforderung mit der Forderung der Firma E und Co. aus dem aktiven Stand des Girokontos aufrechnen konnte und daher zumindest der Beklagte unter Berufung auf Paragraph 129, Absatz 3, HGB Anspruch darauf hätte, so behandelt zu werden, als hätte die klagende Partei tatsächlich aufgerechnet. Nach Punkt 2 der Allgemeinen Geschäftsbedingungen der österreichischen Kreditinstitute (AGB), wie sie für das Vertragsverhältnis galten, war die klagende Partei sogar dann, wenn die Firma E und Co mehrere Konten unterhielt, umsomehr also, wenn die Fall war, berechtigt, Forderungen gegen Verbindlichkeiten aufzurechnen. Es braucht hier nicht näher auf die Problematik der Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Kreditinstitute (siehe dazu Kramer in ÖJZ 1973, 505) eingegangen werden, weil die klagende Partei von dieser Bestimmung ohnehin nicht Gebrauch zu machen versuchte. Es ist nur die Frage zu beurteilen, ob die klagende Partei überhaupt aufrechnen hätte dürfen, weil verneinendenfalls der Beklagte für sich günstige rechtliche Folgerungen aus der Haltung der klagenden Partei nicht ziehen kann.
Es wurde bereits hervorgehoben, daß zwischen der klagenden Partei und der Firma E und Co. zu einer Zeit, als auch noch der Beklagte persönlich haftender Gesellschafter der Firma E und Co. war, zwei Vertragsverhältnisse bestanden, ein Darlehensvertrag und ein Girovertrag, aus der Promesse, in der vom vereinbarten Girovertrag die Rede ist, ergibt sich kein Anhaltspunkt, daß der Girovertrag untrennbar mit dem Darlehensvertrag verbunden sein und mit der Kündigung des Darlehens automatisch enden sollte. Tatsächlich wurde auch der Girovertrag nach dem 2. Mai 1969 wie zuvor fortgesetzt, Dritte nahmen Einzahlungen auf das Konto vor und die klagende Partei führte weiterhin Überweisungsaufträge der Firma E und Co. durch. Dieses Vorgehen entspricht auch der Regel, wonach ein Girovertrag bis zur völligen Abwicklung eines Engagements bestehen bleibt (Schinnerer, Bankverträge[2] I, 141; siehe zum ähnlichen Kontokorrentvertrag auch Schinnerer II, 46). Der Girovertrag ist nun als ein Geschäftsbesorgungsvertrag anzusehen, nach dem die Bank Verfügungen des Kunden (z. B. Überweisungsaufträge) im Rahmen seines Guthabens für seine Rechnung auszuführen hat (Mühl in Soergel - Siebert[10] 3, 373 Anm. 17 zu § 675 BGB), also ausführen muß. Im Rahmen eines mit einer Bank abgeschlossenen Girovertrages hat darüber hinaus der einzelne Überweisungsauftrag des Kunden nicht die rechtliche Bedeutung einer auf Abschuß eines besonderen Geschäftsbesorgungsvertrages gerichteten Vertragsofferte, sondern stellt sich lediglich als eine im Rahmen des Auftragsverhältnisses erfolgte Weisung dar, zu deren Beachtung die Bank sich bereits durch den Abschluß des Girovertrages grundsätzlich verpflichtet hatte; um die Bank zur Ausführung von Überweisungsaufträgen zu verpflichten, bedarf es daher nicht der Annahme im Sinne eines Vertragsabschlusses, die Verpflichtung hiezu ergibt sich vielmehr von selbst (BGH BGHZ 10/50, 319). Das bedeutet aber, daß die klagende Partei bei Weitergeltung des Girovertrages das nur wegen dessen Bestehens mit Zahlungen durch Dritte bediente, nicht aber zur Rückzahlung des Darlehens dotierte Konto der Firma E und Co. in vollem Umfange auf rechterhalten und für Überweisungsaufträge der Firma E und Co. zur Verfügung halten mußte. Bei aufrechtem Bestand des Girovertrages war die klagende Partei also nichtberechtigt,vom Punkt 2 der AGB Gebrauch zu machen. Hiezu hätte sie die gesamte Geschäftsverbindung auflösen müssen (Punkt 29 der AGB), was sie jedoch nichtgetan hat und wozu sie auch nicht verpflichtet war, auch nicht dem Beklagten gegenüber. Sonst aber bestand für die klagende Partei trotz der Bestimmung des Punktes 2 der AGB ein Aufrechnungsverbot. Ein solches Verbot ergibt sich aus dem Zweck des Girovertrages, wonach die auf dem Konto liegenden und nicht der Rückzahlung des Darlehens gewidmeten Beträge vertragsgemäß der Abwicklung der bankmäßigen Umsätze der Firma E und Co., also insbesondere der Erfüllung der laufenden Verbindlichkeiten, zu dienen hatten und auch tatsächlich dienten. Ein stillschweigender Verzicht auf die Aufrechnung kann sich aber grundsätzlich auch aus dem Zweck eines Vertrages ergeben, vor allem wenn dies nach den besonderen Umständen des Falles den Grundsätzen von Treu und Glauben entspricht (Gschnitzer in Klang[2] VI, 512; vgl. auch MietSlg. 24.207/9; Wilde in RGR Komm.[11] 1378 f. Anm. 38 zu § 387 HGB; Reimer - Schmidt in Soergel - Siebert 2, 478 Anm. 13 zu § 387 BGB, Pallandt, BGB[32], 203 und 384). Das gilt insbesondere, wenn die Bank im Überweisungsverkehr Aufträge angenommen hat (vgl. Staudinger, BGB[9], II/1, 748 und die dort unrichtig als solche des Reichsgerichtes zitierte Entscheidung des OLG München vom 30. Dezember 1918, JW 1919, 198 mit Anm. von Hachenburg) oder, wie oben dargelegt wurde, wegen Bestehens eines Girovertrages zur Durchführung laufender Überweisungsaufträge an sich verpflichtet war. Die Fortsetzung des Girovertrages trotz Kündigung des Darlehensvertrages war auch das richtige und damit rechtlich zumutbare Verhalten der klagenden Partei, die ebenso wie der Beklagte daran interessiert sein mußte, daß die Firma E und Co. die fällig gestellte Darlehensschuld auch bezahlte. In der Regel wird daher anläßlich der Kündigung eines Kreditvertrages auch eine Vereinbarung über die Rückzahlung getroffen, der Kredit wird"auf Abbau gestellt" (Schinnerer II, 46). Die klagende Partei mußte daher jede Handlung unterlassen, die es der Firma E und Co. unmöglich gemacht hätte, auch nur mehr die täglichen Verbindlichkeiten zu erfüllen, was die Gefahr eines Konkurses heraufbeschwören hätte können. Auch der Beklagte konnte von der klagenden Partei kein anderes Verhalten erwarten und kann daher aus diesem Vorgehen auch keine wie immer gearteten Rechte für sich ableiten. Der Beklagte hat daher auch keinen Anspruch darauf, so behandelt zu werden, als wäre am 2. Mai 1969 die Forderung der klagenden Partei aus dem Darlehensvertrag mit dem Guthaben der Firma E und Co. aus dem Girovertrag aufgerechnet worden. Noch weniger kann dies der Beklagte für die am 2. Mai 1969 und nachher durch Dritte auf das Konto einbezahlten Beträge verlangen. Hätte nämlich die klagende Partei die Geschäftsverbindung durch Kündigung des Girovertrages überhaupt beendet, wäre sie nicht mehr berechtigt gewesen, Geldbeträge für die Firma E und Co. entgegenzunehmen (Schinnerer I, 141). Tat sie dies, hatte sie auch ihre übrigen Verpflichtungen aus dem Girovertrag zu erfüllen. Auf keinen Fall war sie berechtigt, Einzahlungen durch Dritte entgegenzunehmen und die übernommenen Geldbeträge dann sofort laufend, wie es sich die Revision vorstellt, mit ihrer Forderung aus dem fällig gestellten Darlehensvertrag aufzurechnen. Daraus folgt aber, daß die Einwendungen des Beklagten und dessen Revisionsausführungen nicht stichhältig sind.Es wurde bereits hervorgehoben, daß zwischen der klagenden Partei und der Firma E und Co. zu einer Zeit, als auch noch der Beklagte persönlich haftender Gesellschafter der Firma E und Co. war, zwei Vertragsverhältnisse bestanden, ein Darlehensvertrag und ein Girovertrag, aus der Promesse, in der vom vereinbarten Girovertrag die Rede ist, ergibt sich kein Anhaltspunkt, daß der Girovertrag untrennbar mit dem Darlehensvertrag verbunden sein und mit der Kündigung des Darlehens automatisch enden sollte. Tatsächlich wurde auch der Girovertrag nach dem 2. Mai 1969 wie zuvor fortgesetzt, Dritte nahmen Einzahlungen auf das Konto vor und die klagende Partei führte weiterhin Überweisungsaufträge der Firma E und Co. durch. Dieses Vorgehen entspricht auch der Regel, wonach ein Girovertrag bis zur völligen Abwicklung eines Engagements bestehen bleibt (Schinnerer, Bankverträge[2] römisch eins, 141; siehe zum ähnlichen Kontokorrentvertrag auch Schinnerer römisch zwei, 46). Der Girovertrag ist nun als ein Geschäftsbesorgungsvertrag anzusehen, nach dem die Bank Verfügungen des Kunden (z. B. Überweisungsaufträge) im Rahmen seines Guthabens für seine Rechnung auszuführen hat (Mühl in Soergel - Siebert[10] 3, 373 Anmerkung 17 zu Paragraph 675, BGB), also ausführen muß. Im Rahmen eines mit einer Bank abgeschlossenen Girovertrages hat darüber hinaus der einzelne Überweisungsauftrag des Kunden nicht die rechtliche Bedeutung einer auf Abschuß eines besonderen Geschäftsbesorgungsvertrages gerichteten Vertragsofferte, sondern stellt sich lediglich als eine im Rahmen des Auftragsverhältnisses erfolgte Weisung dar, zu deren Beachtung die Bank sich bereits durch den Abschluß des Girovertrages grundsätzlich verpflichtet hatte; um die Bank zur Ausführung von Überweisungsaufträgen zu verpflichten, bedarf es daher nicht der Annahme im Sinne eines Vertragsabschlusses, die Verpflichtung hiezu ergibt sich vielmehr von selbst (BGH BGHZ 10/50, 319). Das bedeutet aber, daß die klagende Partei bei Weitergeltung des Girovertrages das nur wegen dessen Bestehens mit Zahlungen durch Dritte bediente, nicht aber zur Rückzahlung des Darlehens dotierte Konto der Firma E und Co. in vollem Umfange auf rechterhalten und für Überweisungsaufträge der Firma E und Co. zur Verfügung halten mußte. Bei aufrechtem Bestand des Girovertrages war die klagende Partei also nichtberechtigt,vom Punkt 2 der AGB Gebrauch zu machen. Hiezu hätte sie die gesamte Geschäftsverbindung auflösen müssen (Punkt 29 der AGB), was sie jedoch nichtgetan hat und wozu sie auch nicht verpflichtet war, auch nicht dem Beklagten gegenüber. Sonst aber bestand für die klagende Partei trotz der Bestimmung des Punktes 2 der AGB ein Aufrechnungsverbot. Ein solches Verbot ergibt sich aus dem Zweck des Girovertrages, wonach die auf dem Konto liegenden und nicht der Rückzahlung des Darlehens gewidmeten Beträge vertragsgemäß der Abwicklung der bankmäßigen Umsätze der Firma E und Co., also insbesondere der Erfüllung der laufenden Verbindlichkeiten, zu dienen hatten und auch tatsächlich dienten. Ein stillschweigender Verzicht auf die Aufrechnung kann sich aber grundsätzlich auch aus dem Zweck eines Vertrages ergeben, vor allem wenn dies nach den besonderen Umständen des Falles den Grundsätzen von Treu und Glauben entspricht (Gschnitzer in Klang[2] römisch sechs, 512; vergleiche auch MietSlg. 24.207/9; Wilde in RGR Komm.[11] 1378 f. Anmerkung 38 zu Paragraph 387, HGB; Reimer - Schmidt in Soergel - Siebert 2, 478 Anmerkung 13 zu Paragraph 387, BGB, Pallandt, BGB[32], 203 und 384). Das gilt insbesondere, wenn die Bank im Überweisungsverkehr Aufträge angenommen hat vergleiche Staudinger, BGB[9], II/1, 748 und die dort unrichtig als solche des Reichsgerichtes zitierte Entscheidung des OLG München vom 30. Dezember 1918, JW 1919, 198 mit Anmerkung von Hachenburg) oder, wie oben dargelegt wurde, wegen Bestehens eines Girovertrages zur Durchführung laufender Überweisungsaufträge an sich verpflichtet war. Die Fortsetzung des Girovertrages trotz Kündigung des Darlehensvertrages war auch das richtige und damit rechtlich zumutbare Verhalten der klagenden Partei, die ebenso wie der Beklagte daran interessiert sein mußte, daß die Firma E und Co. die fällig gestellte Darlehensschuld auch bezahlte. In der Regel wird daher anläßlich der Kündigung eines Kreditvertrages auch eine Vereinbarung über die Rückzahlung getroffen, der Kredit wird"auf Abbau gestellt" (Schinnerer römisch zwei, 46). Die klagende Partei mußte daher jede Handlung unterlassen, die es der Firma E und Co. unmöglich gemacht hätte, auch nur mehr die täglichen Verbindlichkeiten zu erfüllen, was die Gefahr eines Konkurses heraufbeschwören hätte können. Auch der Beklagte konnte von der klagenden Partei kein anderes Verhalten erwarten und kann daher aus diesem Vorgehen auch keine wie immer gearteten Rechte für sich ableiten. Der Beklagte hat daher auch keinen Anspruch darauf, so behandelt zu werden, als wäre am 2. Mai 1969 die Forderung der klagenden Partei aus dem Darlehensvertrag mit dem Guthaben der Firma E und Co. aus dem Girovertrag aufgerechnet worden. Noch weniger kann dies der Beklagte für die am 2. Mai 1969 und nachher durch Dritte auf das Konto einbezahlten Beträge verlangen. Hätte nämlich die klagende Partei die Geschäftsverbindung durch Kündigung des Girovertrages überhaupt beendet, wäre sie nicht mehr berechtigt gewesen, Geldbeträge für die Firma E und Co. entgegenzunehmen (Schinnerer römisch eins, 141). Tat sie dies, hatte sie auch ihre übrigen Verpflichtungen aus dem Girovertrag zu erfüllen. Auf keinen Fall war sie berechtigt, Einzahlungen durch Dritte entgegenzunehmen und die übernommenen Geldbeträge dann sofort laufend, wie es sich die Revision vorstellt, mit ihrer Forderung aus dem fällig gestellten Darlehensvertrag aufzurechnen. Daraus folgt aber, daß die Einwendungen des Beklagten und dessen Revisionsausführungen nicht stichhältig sind.