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Rechtssatz RS0052397

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0052397

Geschäftszahl

6Ob678/85

Entscheidungsdatum

04.12.1986

Norm

BArbUG §28 Abs2

Rechtssatz

Zum Nachteil in einer durch Paragraph 2, Absatz 2, BArbUG geschützten Sphäre gereichen der Urlaubskasse auszahlungshindernde Maßnahmen einer Kreditunternehmung insoweit, als sie die Bewirkung der Rückzahlung von Beträgen an die Urlaubskasse durch den Kontoinhaber als Arbeitgeber nicht nur in den gesetzlich geregelten Fällen des Paragraph 8, Absatz 5, BArbUG 1972 behindern, sondern auch in sonstigen Kondiktionsfällen. Der Nachteil wird nur insoweit behoben, als die Urlaubskasse von ihren Verbindlichkeiten gegenüber den anspruchsberechtigten Arbeitnehmern befreit wird oder soweit sie tatsächlich Rückzahlung erhält.

Entscheidungstexte

  • 6 Ob 678/85
    Entscheidungstext OGH 04.12.1986 6 Ob 678/85
    Veröff: ÖBA 1988,925 (Avancini)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1986:RS0052397

Dokumentnummer

JJR_19861204_OGH0002_0060OB00678_8500000_002