Rechtssatz RS0052397
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0052397
Entscheidungsdatum
04.12.1986
Rechtssatz
Zum Nachteil in einer durch § 2 Abs 2 BArbUG geschützten Sphäre gereichen der Urlaubskasse auszahlungshindernde Maßnahmen einer Kreditunternehmung insoweit, als sie die Bewirkung der Rückzahlung von Beträgen an die Urlaubskasse durch den Kontoinhaber als Arbeitgeber nicht nur in den gesetzlich geregelten Fällen des § 8 Abs 5 BArbUG 1972 behindern, sondern auch in sonstigen Kondiktionsfällen. Der Nachteil wird nur insoweit behoben, als die Urlaubskasse von ihren Verbindlichkeiten gegenüber den anspruchsberechtigten Arbeitnehmern befreit wird oder soweit sie tatsächlich Rückzahlung erhält.Zum Nachteil in einer durch Paragraph 2, Absatz 2, BArbUG geschützten Sphäre gereichen der Urlaubskasse auszahlungshindernde Maßnahmen einer Kreditunternehmung insoweit, als sie die Bewirkung der Rückzahlung von Beträgen an die Urlaubskasse durch den Kontoinhaber als Arbeitgeber nicht nur in den gesetzlich geregelten Fällen des Paragraph 8, Absatz 5, BArbUG 1972 behindern, sondern auch in sonstigen Kondiktionsfällen. Der Nachteil wird nur insoweit behoben, als die Urlaubskasse von ihren Verbindlichkeiten gegenüber den anspruchsberechtigten Arbeitnehmern befreit wird oder soweit sie tatsächlich Rückzahlung erhält.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1986:RS0052397
Dokumentnummer
JJR_19861204_OGH0002_0060OB00678_8500000_002