Entscheidungsgründe:
Klägerin ist die nach dem Bauarbeiter-Urlaubsgesetz 1972, BGBl. Nr.414, eingerichtete Urlaubskasse.Klägerin ist die nach dem Bauarbeiter-Urlaubsgesetz 1972, Bundesgesetzblatt Nr.414, eingerichtete Urlaubskasse.
Beklagte ist eine inländische Kreditunternehmung, über die die Urlaubskasse einem Arbeitgeber Urlaubsentgelte für dessen Arbeitnehmer zur Überweisung brachte.
Der Arbeitgeber führte als protokollierter Einzelkaufmann ein unter § 2 BArbUG 1972 fallendes Unternehmen. Die nunmehrige Beklagte hatte ihm einen Kredit bis zu einem wiederholt ausnützbaren Höchstbetrag eingeräumt und die diesbezüglichen Geschäftsfälle über ein Kontokorrentkreditkonto mit der Nummernbezeichnung 15131 abgewickelt. Auf Grund des Kontoeröffnungsantrages vom 5. November 1968, mit dem der Unternehmer die Eröffnung eines Kontos mit der Bezeichnung seiner Firma unter dem Beisatz Subkonto-Urlaubskasse beantragte, dabei um Bereithaltung der Tagesauszüge und sonstigen Mitteilungen in seinem Briefschließfach ersuchte und die Anwendbarkeit der Allgemeinen Geschäftsbedingungen der österreichischen Kreditunternehmungen (AGöKr) in der jeweils gültigen Fassung zur Kenntnis genommen hatte, führte die Beklagte für den Unternehmer ein weiteres Konto unter der Nummernbezeichnung 513. Auf dieses Konto überwies die Klägerin Urlaubsentgelte für die Arbeitnehmer des Unternehmers. Dabei versah die Klägerin die Überweisungsbelege jeweils mit der Aufschrift "Urlaubsentgelte" und "Treuhandgelder".Der Arbeitgeber führte als protokollierter Einzelkaufmann ein unter Paragraph 2, BArbUG 1972 fallendes Unternehmen. Die nunmehrige Beklagte hatte ihm einen Kredit bis zu einem wiederholt ausnützbaren Höchstbetrag eingeräumt und die diesbezüglichen Geschäftsfälle über ein Kontokorrentkreditkonto mit der Nummernbezeichnung 15131 abgewickelt. Auf Grund des Kontoeröffnungsantrages vom 5. November 1968, mit dem der Unternehmer die Eröffnung eines Kontos mit der Bezeichnung seiner Firma unter dem Beisatz Subkonto-Urlaubskasse beantragte, dabei um Bereithaltung der Tagesauszüge und sonstigen Mitteilungen in seinem Briefschließfach ersuchte und die Anwendbarkeit der Allgemeinen Geschäftsbedingungen der österreichischen Kreditunternehmungen (AGöKr) in der jeweils gültigen Fassung zur Kenntnis genommen hatte, führte die Beklagte für den Unternehmer ein weiteres Konto unter der Nummernbezeichnung 513. Auf dieses Konto überwies die Klägerin Urlaubsentgelte für die Arbeitnehmer des Unternehmers. Dabei versah die Klägerin die Überweisungsbelege jeweils mit der Aufschrift "Urlaubsentgelte" und "Treuhandgelder".
Die AGöKr in der Fassung vom 1.Oktober 1979 lauten in ihrem Abschnitt A im Punkt 8 auszugsweise:
"(1) Während der Geschäftsverbindung ist die Kreditunternehmung unwiderruflich befugt, Geldbeträge für den Kunden entgegenzunehmen und seinem Konto gutzubringen. Den Auftrag, einem Kunden einen Geldbetrag zur Verfügung zu stellen oder zur Verfügung zu halten, darf die Kreditunternehmung durch Gutschrift des Betrages auf dem Konto des Begünstigten ausführen, wenn ihr nicht ein anderweitiger Verwendungszweck aus dem Auftrag ersichtlich ist.
(2) Besondere Verwendungsbestimmungen auf dem Überweisungsauftrag geltend nur für den Empfänger der Überweisung und sind nicht an die Kreditunternehmung gerichtet.
(3) Bei Aufträgen zur Auszahlung oder Überweisung von Geldbeträgen darf die Kreditunternehmung die Art der Ausführung mangels genauer Anweisung nach bestem Ermessen bestimmen. Durch die Übernahme solcher Aufträge allein erwerben Dritte keinerlei Rechte gegenüber der Kreditunternehmung.
(4)..."
Punkt 10 hat folgenden Wortlaut:
"Reklamationen gegen Auszüge über Verrechnungsperioden und gegen Rechnungsabschlüsse und die darin festgestellten Salden sowie gegen Wertpapieraufstellungen müssen der Kreditunternehmung schriftlich zugehen. Sie müssen binnen vier Wochen nach Zugang des betreffenden Schriftstückes (Punkt 14) an die Kreditunternehmung abgesandt werden. Reklamationen gegen sonstige Abrechnungen und Anzeigen müssen unverzüglich" (im Sinne des Punktes 64: binnen einer Woche nach dem Erhalt bei der Kreditunternehmung) "erhoben werden. Durch Unterlassung rechtzeitiger Reklamation erklärt der Kunde seine Zustimmung."
Eine ausdrückliche Vereinbarung der Streitteile, daß die Beklagte die von der Klägerin auf das Subkonto 513 überwiesenen Urlaubsgelder auch im Auftrage der Klägerin treuhändig zu behandeln und insbesondere sicherzustellen gehabt hätte, daß die überwiesenen Beträge auch tatsächlich als Urlaubsentgelt den Arbeitnehmern des Kontoinhabers zukämen, konnte nicht festgestellt werden. Die Klägerin überwies folgende Beträge als Urlaubsentgelt auf das von der Beklagten für den Arbeitgeber geführte Subkonto 513:
am 5.Dezember 1983 538.731 S
am 7.Dezember 1983 48.509 S
am 14.Dezember 1983 86.214 S
am 19.Dezember 1983 33.417 S
am 31.Januar 1984 5.855 S
6.622 S
342.223 S
am 13.Februar 1984 39.420 S
am 16.Februar 1984 34.449 S.
Die Beklagte nahm jeweils ohne besonderen darauf zielenden
Auftrag des Kontoinhabers folgende Umbuchungen vom Subkonto 513 auf
das Kontokorrentkreditkonto 15131 vor:
am 13.Dezember 1983 538.731 S
am 21.Dezember 1983 134.723 S
am 6.Februar 1984 374.339 S
am 17.Februar 1984 39.420 S
am 23.Februar 1984 34.449 S.
Nach dem 6.Februar 1984 wurden dem Kontokorrentkreditkonto 15131
außer den oben erwähnten Umbuchungen noch folgende Beträge
gutgebracht:
am 10.Februar 1984 11.138,08 S
am 13.Februar 1984 2.410,80 S
am 14.Februar 1984 37.016,40 S
am 20.Februar 1984 1.377,60 S.
Der Kontoinhaber verfügte zu Lasten seines
Kontokreditkontos 15131:
am 14.Dezember 1983 über einen Betrag
von 538.731 S
am 22.Dezember 1983 über einen Betrag
von 134.723 S
am 7.Februar 1984 über einen Betrag
von 170.668,50 S
und über einen weiteren
Betrag von 45.000 S
am 9.Februar 1984 über einen Betrag
von 85 S
und über einen weiteren
Betrag von 1.828,40 S
am 14.Februar 1984 über einen Betrag
von 5.820,07 S.
Am 20.Februar 1984 wurde über das Vermögen des Unternehmers das Vorverfahren nach § 79 AO eröffnet. Dieses Vorverfahren wurde mit Beschluß vom 12.März 1984 in das Ausgleichsverfahren übergeleitet. Die Beklagte entzog ihrem Kunden wegen der Eröffnung des Insolvenzvorverfahrens die Verfügungsberechtigung über das Kontokorrentkreditkonto. Sie verweigerte in diesem Sinne die Ausführung des Auftrages des Unternehmers, seinen Arbeitnehmern Urlaubsentgelte zu Lasten des Kontokorrentkreditkontos auszuzahlen. Von den durch die Klägerin auf das Subkonto des Unternehmers bei der Beklagten überwiesenen Beträgen an Urlaubsentgelt gelangte ein Betrag von 533.995,90 S nicht mehr zur Auszahlung an die Arbeitnehmer des Unternehmers. In diesem Umfange mußte die Klägerin zur Abdeckung der Forderungen der Arbeitnehmer nochmals Zahlung leisten.Am 20.Februar 1984 wurde über das Vermögen des Unternehmers das Vorverfahren nach Paragraph 79, AO eröffnet. Dieses Vorverfahren wurde mit Beschluß vom 12.März 1984 in das Ausgleichsverfahren übergeleitet. Die Beklagte entzog ihrem Kunden wegen der Eröffnung des Insolvenzvorverfahrens die Verfügungsberechtigung über das Kontokorrentkreditkonto. Sie verweigerte in diesem Sinne die Ausführung des Auftrages des Unternehmers, seinen Arbeitnehmern Urlaubsentgelte zu Lasten des Kontokorrentkreditkontos auszuzahlen. Von den durch die Klägerin auf das Subkonto des Unternehmers bei der Beklagten überwiesenen Beträgen an Urlaubsentgelt gelangte ein Betrag von 533.995,90 S nicht mehr zur Auszahlung an die Arbeitnehmer des Unternehmers. In diesem Umfange mußte die Klägerin zur Abdeckung der Forderungen der Arbeitnehmer nochmals Zahlung leisten.
Im Ausgleichsverfahren über das Vermögen des Unternehmers hat die Klägerin keine Forderung auf Rückzahlung überwiesener und nicht an die Arbeitnehmer ausbezahlter Beträge an Urlaubsentgelt angemeldet.
Am 23.Oktober 1984 wurde über das Vermögen des Unternehmers der Konkurs eröffnet. Der in diesem Verfahren am 18.Februar 1985 geschlossene Zwangsausgleich wurde mit dem Beschluß vom 19. Februar 1985 bestätigt. In diesem Konkursverfahren meldete die Klägerin eine Gesamtforderung von mehr als 2,6 Mio.S an. In diesem Betrag war ein Teilbetrag an überwiesenen und nicht an die Arbeitnehmer ausbezahlten Urlaubsentgelten in der Höhe von 660.503,90 S enthalten.
Am 27.Februar 1985 wurde die 20 %ige Quote des Zwangsausgleiches an die Klägerin auf die von ihr im Betrag von mehr als 2,6 Mio.S angemeldeten Forderungen überwiesen.
Die Klägerin begehrte von der Beklagten mit der am 24. August 1984 angebrachten Klage, deren Gleichschrift der Beklagten am 30.August 1984 zugestellt wurde, die Zahlung eines Betrages von 533.995,90 S samt 4 % Zinsen ab dem Klagstag. Sie erblickte in den von der Beklagten unter Berufung auf die AGöKr vorgenommenen Umbuchungen Verstöße gegen die - auch einen Rückzahlungsanspruch der Urlaubskasse sichernde - Bestimmung des § 28 Abs 2 BArbUG 1972. Nach dem Erhalt der 20 %igen Zwangsausgleichsquote schränkte die Klägerin ihr Begehren auf Zahlung eines Betrages von 427.196,76 S (das sind 80 % des urspünglichen Klagsbetrages) ein.Die Klägerin begehrte von der Beklagten mit der am 24. August 1984 angebrachten Klage, deren Gleichschrift der Beklagten am 30.August 1984 zugestellt wurde, die Zahlung eines Betrages von 533.995,90 S samt 4 % Zinsen ab dem Klagstag. Sie erblickte in den von der Beklagten unter Berufung auf die AGöKr vorgenommenen Umbuchungen Verstöße gegen die - auch einen Rückzahlungsanspruch der Urlaubskasse sichernde - Bestimmung des Paragraph 28, Absatz 2, BArbUG 1972. Nach dem Erhalt der 20 %igen Zwangsausgleichsquote schränkte die Klägerin ihr Begehren auf Zahlung eines Betrages von 427.196,76 S (das sind 80 % des urspünglichen Klagsbetrages) ein.
Die Klägerin hat es unterlassen, ihren Rückforderungsanspruch als Schadenersatz-, Bereicherungs- oder Kondiktionsanspruch oder als einen besonderen gesetzlichen Anspruch nach dem Bauarbeiter-Urlaubsgesetz 1972 zu qualifizieren.
Die Beklagte wendete vor allem ein, im Sinne des Punktes 7 der AGöKr zu ihrem Vorgehen berechtigt gewesen zu sein. Durch die vor dem 20.Februar 1984 erfolgten Umbuchungen der auf das Subkonto überwiesenen Beträge auf das allgemeinen Kontokorrentkreditkonto des Unternehmers sei dessen Verfügungsmöglichkeit nicht beschränkt worden, so daß die umgebuchten Beträge als ausbezahlte Beträge anzusehen wären. Von dieser Einwendung blieb nur die Umbuchung eines Betrages von 34.449 S am 23.Februar 1984 unberührt, so daß die Beklagte in der Folge den erstrichterlichen Zuspruch im Teilbetrag von 27.559,20 S, das entspricht 80 % des erwähnten Umbuchungsbetrages, in Rechtskraft erwachsen ließ.
Im übrigen machte die Beklagte geltend, vom Klagsbetrag müßten einerseits die im Januar 1984 tatsächlich erfolgten Auszahlungen des Arbeitgebers an Urlaubsentgelten an seine Arbeitnehmer abgezogen und andererseits die Zahlung der ersten Ausgleichsquote vom 13. August 1984 berücksichtigt werden.
Zu den beiden letzterwähnten Einwendungen entgegnete die Klägerin, daß es sich bei dem Betrag von 533.995,90 S um die Summe der überwiesenen und nicht an die Arbeitnehmer des Bankkunden ausbezahlten Beträge an Urlaubsgeld handle, so daß die Höhe der tatsächlich ausgezahlten Beträge unerheblich sei. Die im Zuge des Ausgleichs erfolgten Zahlungen seien dagegen nur auf die im Ausgleich angemeldeten Forderungen an nicht entrichteten Zuschlägen anzurechnen.
Das Erstgericht gab dem Klagebegehren im Teilbetrag von 276.748,91 S samt 4 % Zinsen seit dem 30.August 1984 statt und wies das auf Zahlung eines weiteren Betrages von 150.447,81 S samt diesbezüglichen Zinsen gerichtete Mehrbegehren ab.
Dieses Urteil erwuchs mangels Anfechtung in Ansehung des bereits erwähnten Zuspruches von 27.559,20 S samt 4 % Zinsen sei dem 30. August 1984 in Teilrechtskraft.
Das Berufungsgericht bestätigte das Urteil erster Instanz in seinem klagsabweisenden Teil, änderte es in seinem klagsstattgebenden Ausspruch in Ansehung eines Teilbetrages von 46.122,81 S samt 4 % Zinsen seit 30.August 1984 im klagsabweisenden Sinn ab und bestätigte den (über den in Rechtskraft erwachsenen Zuspruch hinausreichenden weiteren) Zuspruch von 203.066,90 S. Beide Vorinstanzen folgerten aus dem sich nach dem Bauarbeiter-Urlaubsgesetz 1972 ergebenden besonderen Beziehungen zwischen Arbeitnehmern, Urlaubskasse, Arbeitgeber und einem in den Verkehr zwischen Urlaubskasse und Arbeitgeber eingeschalteten Geldinstitut übereinstimmend:
Den einzelnen Arbeitnehmern stehen die Ansprüche auf Zahlung des Urlaubsentgeltes gemäß § 8 Abs 1 (Gesetzesstellen ohne nähere Bezeichnung beziehen sich in der Folge immer auf das Bauarbeiter-Urlaubsgesetz 1972) gegen die Urlaubskasse zu. Diese erfüllt ihre Verpflichtungen in der Regel durch den Arbeitgeber und überweist diesem die an die Arbeitnehmer auszuzahlenden Beträge. Der Arbeitgeber ist in Ansehung der ihm von der Urlaubskasse gemäß § 8 Abs 3 zur Auszahlung an die Arbeitnehmer überwiesenen Beträge Treuhänder. Diese Beträge bilden, solange sie sich in der Verfügung des Arbeitgebers befinden, einen dem Pfändungsschutz unterliegende und eine besondere Behandlung im Insolvenzverfahren genießende Sondermasse im Sinne des § 12 Abs 2 und 3. Überweist die Urlaubskasse dem Arbeitgeber die zur Auszahlung an die Arbeitnehmer bestimmten Beträge an Urlaubsentgelt nicht bar, sondern auf das Konto des Arbeitgebers bei einer inländischen Kreditunternehmung, greift zur Absicherung der Treuhandzwecke die Vorschrift des § 28 Abs 2 ein. Diese bestimmt:Den einzelnen Arbeitnehmern stehen die Ansprüche auf Zahlung des Urlaubsentgeltes gemäß Paragraph 8, Absatz eins, (Gesetzesstellen ohne nähere Bezeichnung beziehen sich in der Folge immer auf das Bauarbeiter-Urlaubsgesetz 1972) gegen die Urlaubskasse zu. Diese erfüllt ihre Verpflichtungen in der Regel durch den Arbeitgeber und überweist diesem die an die Arbeitnehmer auszuzahlenden Beträge. Der Arbeitgeber ist in Ansehung der ihm von der Urlaubskasse gemäß Paragraph 8, Absatz 3, zur Auszahlung an die Arbeitnehmer überwiesenen Beträge Treuhänder. Diese Beträge bilden, solange sie sich in der Verfügung des Arbeitgebers befinden, einen dem Pfändungsschutz unterliegende und eine besondere Behandlung im Insolvenzverfahren genießende Sondermasse im Sinne des Paragraph 12, Absatz 2 und 3, Überweist die Urlaubskasse dem Arbeitgeber die zur Auszahlung an die Arbeitnehmer bestimmten Beträge an Urlaubsentgelt nicht bar, sondern auf das Konto des Arbeitgebers bei einer inländischen Kreditunternehmung, greift zur Absicherung der Treuhandzwecke die Vorschrift des Paragraph 28, Absatz 2, ein. Diese bestimmt:
"Im Verkehr der Urlaubskasse mit Geldinstituten unterliegen Urlaubsentgelte keinen die Auszahlung an den Arbeitgeber des anspruchsberechtigten Arbeitnehmers oder die Rückzahlung an die Urlaubskasse einschränkenden Bestimmungen."
Dazu vertrat das Berufungsgericht die Ansicht, die zitierte gesetzliche Regelung sichere die Auszahlung der von der Urlaubskasse überwiesenen Beträge an den Arbeitgeber, nicht aber darüber hinaus die Auszahlung durch den Arbeitgeber an die Arbeitnehmer. Allein aus der gesetzlichen Regelung komme dem in den Zahlungsverkehr zwischen der Urlaubskasse und dem Arbeitgeber eingeschalteten Institut keine Treuhandstellung im Interesse der anspruchsberechtigten Arbeitnehmer zu. Mit anderen Worten, mit der Auszahlung an den Arbeitgeber, der für die widmungsgemäße Verwendung der Beträge der Urlaubskasse gegenüber einzustehen habe, ende die Regelungsfunktion des § 28 Abs 2.Dazu vertrat das Berufungsgericht die Ansicht, die zitierte gesetzliche Regelung sichere die Auszahlung der von der Urlaubskasse überwiesenen Beträge an den Arbeitgeber, nicht aber darüber hinaus die Auszahlung durch den Arbeitgeber an die Arbeitnehmer. Allein aus der gesetzlichen Regelung komme dem in den Zahlungsverkehr zwischen der Urlaubskasse und dem Arbeitgeber eingeschalteten Institut keine Treuhandstellung im Interesse der anspruchsberechtigten Arbeitnehmer zu. Mit anderen Worten, mit der Auszahlung an den Arbeitgeber, der für die widmungsgemäße Verwendung der Beträge der Urlaubskasse gegenüber einzustehen habe, ende die Regelungsfunktion des Paragraph 28, Absatz 2,
Die Vorinstanzen folgerten weiter übereinstimmend:
Die von der Beklagten ohne vorangegangenen konkreten Auftrag des Kontoinhabers vorgenommene Abbuchung der von der Urlaubskasse auf das als Subkonto-Urlaubskasse bezeichnete Konto überwiesenen Beträge und Einstellung als Gutschrift in das Kontokorrentkreditkonto habe keine - gegen § 28 Abs 2 verstoßende - Aufrechnung dargestellt. Auch nach den Umbuchungen sei dem Kontoinhaber die Verfügung über Beträge in der Höhe der vorgenommenen Umbuchung zu Lasten des Kontokorrentkreditkontos offengestanden. Es wäre einerlei, ob der Kontoinhaber zu Lasten des Subkontos oder des Kontokorrentkreditkontos verfügen könne.Die von der Beklagten ohne vorangegangenen konkreten Auftrag des Kontoinhabers vorgenommene Abbuchung der von der Urlaubskasse auf das als Subkonto-Urlaubskasse bezeichnete Konto überwiesenen Beträge und Einstellung als Gutschrift in das Kontokorrentkreditkonto habe keine - gegen Paragraph 28, Absatz 2, verstoßende - Aufrechnung dargestellt. Auch nach den Umbuchungen sei dem Kontoinhaber die Verfügung über Beträge in der Höhe der vorgenommenen Umbuchung zu Lasten des Kontokorrentkreditkontos offengestanden. Es wäre einerlei, ob der Kontoinhaber zu Lasten des Subkontos oder des Kontokorrentkreditkontos verfügen könne.
Das Berufungsgericht erblickte eine rechtlich erhebliche Auswirkung der Umbuchung lediglich darin, daß sich die Höhe der tatsächlichen Kreditausnützung innerhalb des Höchstbetrages vermindert hätte. Dies sei dem Kontoinhaber zinsenmäßig zustatten gekommen, so daß ausreichende Motive für eine Zustimmung des Kontoinhabers zur Einstellung der umgebuchten Beträge als Gutschrift auf dem Kontokorrentkreditkonto vorlägen. Die (nachträgliche) Zustimmung des Kontoinhabers zur Umbuchung liege in der Unterlassung einer Reklamation im Sinne des Punktes 10 der AGöKr. Die Umbuchung habe die Eigenschaft des Geldbetrages als eines von der Urlaubskasse an den Kontoinhaber als einem Treuhänder überwiesenen Betrages aber nicht verändert. Der Betrag sei - auch nach der Buchung als Gutschrift auf dem Kontokorrentkreditkonto - ein noch nicht dem Kontoinhaber ausbezahlter und daher der Sonderregelung des § 28 unterworfener Betrag geblieben.Das Berufungsgericht erblickte eine rechtlich erhebliche Auswirkung der Umbuchung lediglich darin, daß sich die Höhe der tatsächlichen Kreditausnützung innerhalb des Höchstbetrages vermindert hätte. Dies sei dem Kontoinhaber zinsenmäßig zustatten gekommen, so daß ausreichende Motive für eine Zustimmung des Kontoinhabers zur Einstellung der umgebuchten Beträge als Gutschrift auf dem Kontokorrentkreditkonto vorlägen. Die (nachträgliche) Zustimmung des Kontoinhabers zur Umbuchung liege in der Unterlassung einer Reklamation im Sinne des Punktes 10 der AGöKr. Die Umbuchung habe die Eigenschaft des Geldbetrages als eines von der Urlaubskasse an den Kontoinhaber als einem Treuhänder überwiesenen Betrages aber nicht verändert. Der Betrag sei - auch nach der Buchung als Gutschrift auf dem Kontokorrentkreditkonto - ein noch nicht dem Kontoinhaber ausbezahlter und daher der Sonderregelung des Paragraph 28, unterworfener Betrag geblieben.
Als dem Arbeitgeber im Sinne des § 28 Abs 2 ausgezahlt seien lediglich jene Beträge anzusehen, bezüglich derer die Beklagte nach der jeweiligen Umbuchung konkrete Aufträge des Kontoinhabers zu Lasten des Kontokorrentkreditkontos erfüllt habe. Erst durch die Sperre weiterer Verfügungen über das Kontokorrentkreditkonto sei ein Widerstreit zur Regelung des § 28 Abs 2 eingetreten. Der Betrag, der danach nicht mehr an den Kontoinhaber zur Auszahlung gelangt sei, sei von der Beklagten der Klägerin zurückzuzahlen. Die Beklagte hafte in diesem Umfang neben dem Kontoinhaber als dem Arbeitgeber, der die ihm überwiesenen Gelder nicht zur Auszahlung an seine Arbeitnehmer zwecks Tilgung ihrer Forderungen gegen die Urlaubskasse verwendet habe. Soweit der Arbeitgeber aber tatsächlich Rückzahlungen an die Urlaubskasse geleistet habe, verringere sich auch die Verpflichtung der Beklagten, im übrigen sei der vom Arbeitgeber mit seinen Gläubigern zustandegekommene Zwangsausgleich ohne Einfluß auf die Forderung der Klägerin gegen die Beklagte. Auf dieser Grundlage gelangten beide Vorinstanzen rein rechnerisch übereinstimmend zur Folgerung, daß der am 5. Dezember 1983 von der Klägerin auf das Subkonto des Arbeitgebers bei der Beklagten überwiesene und am 13.Dezember 1983 von der Beklagten auf das Kontokorrentkreditkonto des Arbeitgebers umgebuchte Betrag von 538.731 S dadurch an den Kontoinhaber ausbezahlt worden sei, daß dieser am 14.Dezember 1983 über einen Betrag in der Höhe der Umbuchung zu Lasten des Kontokorrentkreditkontos verfügt habe. Gleiches nahmen die beiden Vorinstanzen für die beiden Überweisungen vom 7. und 14. Dezember 1983 von zusammen 134.723 S an, welchen Betrag die Beklagte am 21.Dezember 1983 auf das Kontokorrentkreditkonto umbuchte, zu Lasten dessen der Kontoinhaber am 22.Dezember 1983 über einen Betrag in derselben Höhe verfügte.Als dem Arbeitgeber im Sinne des Paragraph 28, Absatz 2, ausgezahlt seien lediglich jene Beträge anzusehen, bezüglich derer die Beklagte nach der jeweiligen Umbuchung konkrete Aufträge des Kontoinhabers zu Lasten des Kontokorrentkreditkontos erfüllt habe. Erst durch die Sperre weiterer Verfügungen über das Kontokorrentkreditkonto sei ein Widerstreit zur Regelung des Paragraph 28, Absatz 2, eingetreten. Der Betrag, der danach nicht mehr an den Kontoinhaber zur Auszahlung gelangt sei, sei von der Beklagten der Klägerin zurückzuzahlen. Die Beklagte hafte in diesem Umfang neben dem Kontoinhaber als dem Arbeitgeber, der die ihm überwiesenen Gelder nicht zur Auszahlung an seine Arbeitnehmer zwecks Tilgung ihrer Forderungen gegen die Urlaubskasse verwendet habe. Soweit der Arbeitgeber aber tatsächlich Rückzahlungen an die Urlaubskasse geleistet habe, verringere sich auch die Verpflichtung der Beklagten, im übrigen sei der vom Arbeitgeber mit seinen Gläubigern zustandegekommene Zwangsausgleich ohne Einfluß auf die Forderung der Klägerin gegen die Beklagte. Auf dieser Grundlage gelangten beide Vorinstanzen rein rechnerisch übereinstimmend zur Folgerung, daß der am 5. Dezember 1983 von der Klägerin auf das Subkonto des Arbeitgebers bei der Beklagten überwiesene und am 13.Dezember 1983 von der Beklagten auf das Kontokorrentkreditkonto des Arbeitgebers umgebuchte Betrag von 538.731 S dadurch an den Kontoinhaber ausbezahlt worden sei, daß dieser am 14.Dezember 1983 über einen Betrag in der Höhe der Umbuchung zu Lasten des Kontokorrentkreditkontos verfügt habe. Gleiches nahmen die beiden Vorinstanzen für die beiden Überweisungen vom 7. und 14. Dezember 1983 von zusammen 134.723 S an, welchen Betrag die Beklagte am 21.Dezember 1983 auf das Kontokorrentkreditkonto umbuchte, zu Lasten dessen der Kontoinhaber am 22.Dezember 1983 über einen Betrag in derselben Höhe verfügte.
Zu einem übereinstimmenden Ergebnis gelangten beide Vorinstanzen auch hinsichtlich der Überweisung vom 13.Februar 1984 in der Höhe von 39.420 S, welchen Betrag die Beklagte am 17.Februar 1984 umbuchte, sowie hinsichtlich der Überweisung vom 16.Februar 1984 in Höhe von 34.449 S, welchen Betrag die Beklagte am 23.Februar 1983 umbuchte. In Ansehung der Summe beider Beträge von 73.869 S nahmen die Vorinstanzen keine Auszahlung, sondern eine unzulässige Aufrechnung im Rahmen des Kontokorrentkredites an. Bezüglich des letzten Betrages, der erst nach der Eröffnung des Insolvenzvorverfahrens umgebucht wurde, unterwarf sich die Beklagte der Beurteilung des Erstgerichtes mit der Einschränkung, daß sie nur eine um die Zwangsausgleichsquote von 20 % verminderte Zahlungsverpflichtung gelten ließ.
Was die Überweisungen der Klägerin auf das Subkonto des Arbeitgebers bei der Beklagten vom 19.Dezember 1983 in der Höhe von 33.417 S und die drei Überweisungen vom 31.Januar 1984 in einem Gesamtbetrag von 354.700 S anlangt, nach deren Bewirkung die Beklagte am 6.Februar 1984 einen Betrag von 374.339 S vom Subkonto auf das Kontokorrentkreditkonto umbuchte, berücksichtigte das Erstgericht Verfügungen des Kontoinhabers vom 7., 9. und 14. Februar 1984 in einem Gesamtbetrag von 223.401,97 S zu Lasten des Kontokorrentkreditkontos, wertete aber diese Verfügungen nur insoweit als Auszahlung der umgebuchten Beträge, als diesen Verfügungen nicht Eingänge auf das Kontokorrentkreditkonto von dritter Seite in einem Gesamtbetrag von 51.942,88 gegenüberstanden, also nur im Unterschiedsbetrag von 171.459,09 S. Danach wäre durch die Einstellung als Gutschrift auf das Kontokorrentkreditkonto der Unterschiedsbetrag von (374.339 S - 171.459,09 S =) 202.879,91 S im Widerspruch zu § 28 Abs 2 zur Aufrechnung gebracht worden; insgesamt daher (73.869 S + 202.879,71 S =) ein Betrag von 276.748,91 S. Das Berufungsgericht ließ die Verfügungen des Kontoinhabers vom 14. Februar 1984 über einen Betrag von 5.820,07 S zu Lasten des Kontokorrentkreditkontos außer Ansatz und berücksichtigte lediglich die Verfügungen vom 7. und vom 9.Februar 1984 im Gesamtbetrag von 217.581,90 S. Andererseits wertete es die Verfügungen zu Lasten des Kontokorrentkreditkontos zur Gänze als Auszahlung an den Kontoinhaber und nicht bloß in jenem Teil, dem keine Einzahlungen von dritter Seite gegenüberstanden (vgl. oben den Betrag von 51.942,88 S). Nach diesen Ansätzen wäre durch Gutschrift auf das Kontokorrentkreditkonto der Unterschiedsbetrag vonWas die Überweisungen der Klägerin auf das Subkonto des Arbeitgebers bei der Beklagten vom 19.Dezember 1983 in der Höhe von 33.417 S und die drei Überweisungen vom 31.Januar 1984 in einem Gesamtbetrag von 354.700 S anlangt, nach deren Bewirkung die Beklagte am 6.Februar 1984 einen Betrag von 374.339 S vom Subkonto auf das Kontokorrentkreditkonto umbuchte, berücksichtigte das Erstgericht Verfügungen des Kontoinhabers vom 7., 9. und 14. Februar 1984 in einem Gesamtbetrag von 223.401,97 S zu Lasten des Kontokorrentkreditkontos, wertete aber diese Verfügungen nur insoweit als Auszahlung der umgebuchten Beträge, als diesen Verfügungen nicht Eingänge auf das Kontokorrentkreditkonto von dritter Seite in einem Gesamtbetrag von 51.942,88 gegenüberstanden, also nur im Unterschiedsbetrag von 171.459,09 S. Danach wäre durch die Einstellung als Gutschrift auf das Kontokorrentkreditkonto der Unterschiedsbetrag von (374.339 S - 171.459,09 S =) 202.879,91 S im Widerspruch zu Paragraph 28, Absatz 2, zur Aufrechnung gebracht worden; insgesamt daher (73.869 S + 202.879,71 S =) ein Betrag von 276.748,91 S. Das Berufungsgericht ließ die Verfügungen des Kontoinhabers vom 14. Februar 1984 über einen Betrag von 5.820,07 S zu Lasten des Kontokorrentkreditkontos außer Ansatz und berücksichtigte lediglich die Verfügungen vom 7. und vom 9.Februar 1984 im Gesamtbetrag von 217.581,90 S. Andererseits wertete es die Verfügungen zu Lasten des Kontokorrentkreditkontos zur Gänze als Auszahlung an den Kontoinhaber und nicht bloß in jenem Teil, dem keine Einzahlungen von dritter Seite gegenüberstanden vergleiche oben den Betrag von 51.942,88 S). Nach diesen Ansätzen wäre durch Gutschrift auf das Kontokorrentkreditkonto der Unterschiedsbetrag von
(374.339 S - 217.581,90 S =) 156.757,10 S im Widerspruch zu § 28 Abs 2 zur Aufrechnung gebracht worden; insgesamt daher (73.869 S + 156.757,10 S =) der Betrag von 230.626,10 S. Die Klägerin ficht das Berufungsurteil in dessen abweisendem Teil aus den Revisionsgründen nach § 503 Abs 1 Z 2 und 4 ZPO mit einem auf volle Stattgebung des eingeschränkten Begehrens gerichteten Abänderungsantrag und einem hilfsweise gestellten Aufhebungsantrag an (Revisionsgegenstand: 196.570,62 S). Die Klägerin erblickt bereits in der Buchung der auf das Subkonto überwiesenen Beträge an Urlaubsentgelten als (den Debetsaldo mindernden) Gutschriften auf das Kontokorrentkreditkonto einen die Beklagte zur Rückzahlung verpflichtenden Verstoß gegen § 28 Abs 2 BArbUG 1972. Von der Beklagten an ihren Kontoinhaber zu Lasten des Kontokorrentkreditkontos befolgte Aufträge könnten die Rückzahlungspflicht nur insoweit mindern, als der Arbeitgeber solche Beträge tatsächlich zur widmungsgemäßen Auszahlung an seine Arbeitnehmer gebracht hätte.(374.339 S - 217.581,90 S =) 156.757,10 S im Widerspruch zu Paragraph 28, Absatz 2, zur Aufrechnung gebracht worden; insgesamt daher (73.869 S + 156.757,10 S =) der Betrag von 230.626,10 S. Die Klägerin ficht das Berufungsurteil in dessen abweisendem Teil aus den Revisionsgründen nach Paragraph 503, Absatz eins, Ziffer 2 und 4 ZPO mit einem auf volle Stattgebung des eingeschränkten Begehrens gerichteten Abänderungsantrag und einem hilfsweise gestellten Aufhebungsantrag an (Revisionsgegenstand: 196.570,62 S). Die Klägerin erblickt bereits in der Buchung der auf das Subkonto überwiesenen Beträge an Urlaubsentgelten als (den Debetsaldo mindernden) Gutschriften auf das Kontokorrentkreditkonto einen die Beklagte zur Rückzahlung verpflichtenden Verstoß gegen Paragraph 28, Absatz 2, BArbUG 1972. Von der Beklagten an ihren Kontoinhaber zu Lasten des Kontokorrentkreditkontos befolgte Aufträge könnten die Rückzahlungspflicht nur insoweit mindern, als der Arbeitgeber solche Beträge tatsächlich zur widmungsgemäßen Auszahlung an seine Arbeitnehmer gebracht hätte.
Die Beklagte ficht die Berufungsentscheidung in dem den erstrichterlichen Zuspruch bestätigenden Teil aus dem Revisionsgrund nach § 503 Abs 1 Z 4 ZPO mit einem auf Abweisung des den in Teilrechtskraft erwachsenen Zuspruch übersteigenden Klagebegehrens zielenden Abänderungsantrag an (Revisionsgegenstand: 203.066,90 S). Die Beklagte will die vom Kontoinhaber unwidersprochen gebliebenen Umbuchungen als eine sie voll entlastende Auszahlung der von der Klägerin überwiesenen Beträge an den Kontoinhaber gewertet wissen. Hilfsweise vertritt die Beklagte den Standpunkt, daß der vom Berufungsgericht als im Widerspruch zu § 28 Abs 2 BArbUG 1972 zur Aufrechnung eines Debetsaldos auf dem Kontokorrentkreditkonto gewertete Betrag von 230.627 S um die 20 %ige Zwangsausgleichsquote, die die Klägerin vom Arbeitgeber erhalten habe, auf 184.501,80 S zu kürzen wäre.Die Beklagte ficht die Berufungsentscheidung in dem den erstrichterlichen Zuspruch bestätigenden Teil aus dem Revisionsgrund nach Paragraph 503, Absatz eins, Ziffer 4, ZPO mit einem auf Abweisung des den in Teilrechtskraft erwachsenen Zuspruch übersteigenden Klagebegehrens zielenden Abänderungsantrag an (Revisionsgegenstand: 203.066,90 S). Die Beklagte will die vom Kontoinhaber unwidersprochen gebliebenen Umbuchungen als eine sie voll entlastende Auszahlung der von der Klägerin überwiesenen Beträge an den Kontoinhaber gewertet wissen. Hilfsweise vertritt die Beklagte den Standpunkt, daß der vom Berufungsgericht als im Widerspruch zu Paragraph 28, Absatz 2, BArbUG 1972 zur Aufrechnung eines Debetsaldos auf dem Kontokorrentkreditkonto gewertete Betrag von 230.627 S um die 20 %ige Zwangsausgleichsquote, die die Klägerin vom Arbeitgeber erhalten habe, auf 184.501,80 S zu kürzen wäre.
Die Parteien beantragen in ihren Revisionsbeantwortungen jeweils, der Revision der Gegenseite nicht Folge zu geben.