Rechtssatz RS0052408
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0052408
Entscheidungsdatum
04.12.1986
Rechtssatz
Soweit eine kontoführende Kreditunternehmung in Ansehung der von der Urlaubskasse auf das Konto des Arbeitgebers überwiesenen Beträge an Urlaubsentgelt Verfügungen trifft, die eine Auszahlung an den Arbeitgeber als Kontoinhaber behindern oder verhindern, greift sie in rechtswidriger Weise in die durch § 28 Abs 2 BArbUG geschützten Vermögensrecht der Urlaubskasse ein.Soweit eine kontoführende Kreditunternehmung in Ansehung der von der Urlaubskasse auf das Konto des Arbeitgebers überwiesenen Beträge an Urlaubsentgelt Verfügungen trifft, die eine Auszahlung an den Arbeitgeber als Kontoinhaber behindern oder verhindern, greift sie in rechtswidriger Weise in die durch Paragraph 28, Absatz 2, BArbUG geschützten Vermögensrecht der Urlaubskasse ein.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1986:RS0052408
Dokumentnummer
JJR_19861204_OGH0002_0060OB00678_8500000_004