Rechtssatz RS0052413
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0052413
Entscheidungsdatum
04.12.1986
Rechtssatz
Eine von einem Geldinstitut ohne vorangegangenen konkreten Auftrag des Arbeitgebers und Kontoinhabers vorgenommene Abbuchung der von der Urlaubskasse auf ein als Subkonto - Urlaubskasse bezeichnetes Konto überwiesenen Beträge und Einstellung als Gutschrift in ein Kontokorrentkreditkonto des Arbeitgebers ist eine gegen § 28 Abs 2 BArbUG 1972 verstoßende Aufrechnung.Eine von einem Geldinstitut ohne vorangegangenen konkreten Auftrag des Arbeitgebers und Kontoinhabers vorgenommene Abbuchung der von der Urlaubskasse auf ein als Subkonto - Urlaubskasse bezeichnetes Konto überwiesenen Beträge und Einstellung als Gutschrift in ein Kontokorrentkreditkonto des Arbeitgebers ist eine gegen Paragraph 28, Absatz 2, BArbUG 1972 verstoßende Aufrechnung.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1986:RS0052413
Dokumentnummer
JJR_19861204_OGH0002_0060OB00678_8500000_005