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Rechtssatz RS0052457

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0052457

Geschäftszahl

6Ob515/83; 2Ob395/97w

Entscheidungsdatum

23.04.1998

Norm

AGBKr Pkt7
BArbUG 1972 §28 Abs2

Rechtssatz

Zufolge Paragraph 28, Absatz 2, BArbUG ist eine die Auszahlung an den Arbeitgeber des Anspruchsberechtigten Arbeitnehmers oder die Rückzahlung an die Urlaubskasse beschränkende Bestimmung unzulässig. Demnach ist die Anwendung von Pkt 7 der AGBKr auf von der Urlaubskasse überwiesene Urlaubsentgelte ausgeschlossen.

Entscheidungstexte

  • 6 Ob 515/83
    Entscheidungstext OGH 26.04.1984 6 Ob 515/83
    Veröff: RdW 1984,311
  • 2 Ob 395/97w
    Entscheidungstext OGH 23.04.1998 2 Ob 395/97w
    Auch; Beisatz: Überwiesene Urlaubsentgelte sind für die Bank Treugut eines Dritten, das ihr für eine dem Widmungszweck widersprechende Aufrechnung zur Abdeckung von Verbindlichkeiten ihres Kontoinhabers nicht zur Verfügung steht. Bei einem offenen Treuhandkonto kann die Bank mit persönlichen Forderungen gegen den Treuhänder nicht gegen Forderungen aus dem Konto aufrechnen: Die Offenlegung hat nämlich gerade den Sinn, die Bank darauf aufmerksam zu machen, daß es sich an sich um fremdes Vermögen handelt und dieses auch im Verhältnis zwischen beiden insofern respektiert werden soll, als nicht die Stellung als Treuhänder über dieses Vermögen betroffen ist. (T1) Veröff: SZ 71/72

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1984:RS0052457

Dokumentnummer

JJR_19840426_OGH0002_0060OB00515_8300000_001