Entscheidungsgründe:
Die klagende Partei begehrt die Zahlung des Klagsbetrages mit der Begründung, die Anna L***** GmbH, ein dem BUAG unterliegender Arbeitgeber, habe bei der beklagten Partei ein Treuhandkonto mit der Nr 300008151 errichtet. Am 3.12.1993 habe Anna L***** eine Überweisung von diesem Treuhandkonto in der Höhe von S 71.205 auf das Geschäftskonto des Unternehmens mit der Nr 8151 durchgeführt. Die beklagte Partei habe diesen Auftrag durchgeführt, obwohl Anna L***** weder Kontoinhaberin noch über das Konto verfügungsberechtigt gewesen sei. Dadurch sei es in weiterer Folge zu einem "Versickern" der den Arbeitnehmern der Anna L***** GmbH gehörenden Urlaubsentgelte in der genannten Gesellschaft, über welche am 2.2.1994 der Konkurs eröffnet worden sei, gekommen. Sie habe daraufhin im Konkurs die Aussonderung dieses Betrages aus der Konkursmasse begehrt, was dazu geführt habe, daß sie vom Masseverwalter auf Feststellung, daß kein Aussonderungsanspruch bestehe und daß es sich auch um keine Masseforderung handle, geklagt worden sei. In diesem Rechtsstreit sei sie unterlegen, weil ihr dinglicher Aussonderungsanspruch durch vor der Konkurseröffnung erfolgte rechtswidrige Vermengung mit dem übrigen Vermögen erloschen sei. In diesem Prozeß seien ihr Kosten von 64.423 S entstanden, weshalb der Gesamtschaden S 135.628 betrage.
Die beklagte Partei wendete ein, Anna L***** sei über das genannte Treuhandkonto verfügungsberechtigt gewesen. Ihre Zeichnungsberechtigung sei nämlich niemals schriftlich im Sinne des Punktes 5 der AGBöKr widerrufen worden. Das Treuhandverhältnis zwischen der klagenden Partei und der Anna L***** GmbH betreffe allein das Rechtsverhältnis zwischen diesen beiden, weshalb die klagende Partei nicht aktiv legitimiert sei. Die im Vorprozeß aufgelaufenen Kosten habe die klagende Partei allein verschuldet, weil sie sich auf einen von vornherein aussichtslosen Rechtsstreit eingelassen habe.
Das Erstgericht wies das Klagebegehren ab, wobei im wesentlichen folgende Feststellungen getroffen wurden:
Geschäftsführerin der am 1.6.1987 in das Firmenbuch eingetragenen Anna L***** Gesellschaft mbH war Anna L*****. Durch die Gründung dieser Gesellschaft sollte es ihrem damaligen Gatten Dkfm.Horrand L*****, der mit seinem bisherigen Unternehmen in finanzielle Schwierigkeiten geraten war, ermöglicht werden, seine geschäftlichen Aktivitäten fortzuführen.
In der Folge trat Dkfm.L***** an die beklagte Partei mit dem Ersuchen heran, die für den Geschäftsbetrieb erforderlichen Finanzierungen vorzunehmen. Zu diesem Zwecke wurde für die Anna L***** GmbH am 26.6.1987 bei der beklagten Partei unter der Nr 8151 ein Betriebsmittelkonto eröffnet. Von vornherein war vorgesehen, daß zu diesem Konto mehrere Subkonten eröffnet werden, so unter einem ein Subkonto für einen Abstattungskredit. Über das Konto Nr 8151 und die Subkonten waren Dkfm.L***** und Anna L***** einzelzeichnungsberechtigt. Sie unterfertigten zur Hinterlegung ihrer Unterschriften bei der beklagten Partei am 26.6.1987 ein Unterschriftsprobenblatt. Auf dieser Urkunde war als Kontonunmmer angeführt: "8151 und Subkonten". Mit ihrer Unterschrift nahmen die Ehegatten L***** auch die AGBöKr in der jeweils geltenden Fassung zustimmend zur Kenntnis. Diese liegen bei der klagenden Partei auch auf.
Mit Kreditvertrag vom 24.2.1988 stellte die beklagte Partei der Anna L***** GmbH einen Betriebsmittelkredit über 500.000 S zu Konto Nr 8151 zur Verfügung. Mit Abstattungskreditvertrag vom 22.4.1988 wurde dieser Gesellschaft zu Subkonto Nr 1-00.008.151 ein Investitionskredit über 450.000 S gewährt.
Am 27.11.1989 eröffnete die Anna L***** GmbH bei der beklagten Partei zu Konto Nr 300008151 gemäß § 8 Abs 3 BUAG ein Treuhandkonto für von der klagenden Partei für ihre Arbeitnehmer gemäß § 8 Abs 1 BUAG zu überweisenden Urlaubsentgelte. In dem Antrag auf Eröffnung eines Urlaubsentgelt-Treuhandkontos ist unter anderem festgehalten: "Das als Urlaubsentgelte-Treuhandkonto eingerichtete Konto dient nicht eigenen Zwecken des Kontoinhabers. Dieser ist jedoch wie bei einem Eigenkonto der Bank gegenüber allein berechtigt und verpflichtet. Der Kontoinhaber ist aber nicht berechtigt, die Eigenschaft des Kontos als "Urlaubsentgelte.-Treuhandkonto" aufzuheben". Auch dieses Treuhandkonto wurde als Subkonto zu Konto Nr 8151 eröffnet.Am 27.11.1989 eröffnete die Anna L***** GmbH bei der beklagten Partei zu Konto Nr 300008151 gemäß Paragraph 8, Absatz 3, BUAG ein Treuhandkonto für von der klagenden Partei für ihre Arbeitnehmer gemäß Paragraph 8, Absatz eins, BUAG zu überweisenden Urlaubsentgelte. In dem Antrag auf Eröffnung eines Urlaubsentgelt-Treuhandkontos ist unter anderem festgehalten: "Das als Urlaubsentgelte-Treuhandkonto eingerichtete Konto dient nicht eigenen Zwecken des Kontoinhabers. Dieser ist jedoch wie bei einem Eigenkonto der Bank gegenüber allein berechtigt und verpflichtet. Der Kontoinhaber ist aber nicht berechtigt, die Eigenschaft des Kontos als "Urlaubsentgelte.-Treuhandkonto" aufzuheben". Auch dieses Treuhandkonto wurde als Subkonto zu Konto Nr 8151 eröffnet.
Ein Jahr bis eineinhalb Jahre vor der Eröffnung des Konkurses legte Anna L***** ihre Geschäftsführerfunktion bei der GmbH zurück. Ab diesem Zeitpunkt war Dkfm.Horrand L***** Geschäftsführer. Anna L***** blieb aber weiterhin in der Gesellschaft tätig, sie verrichtete Innendienst- bzw Büroarbeiten; dies entgegen dem Wunsch ihres Gatten, der wollte, daß sie sich ganz aus der Gesellschaft zurückziehe.
Dkfm.L***** hat mehrmals, auch in Anwesenheit des Geschäftsleiters der beklagten Partei geäußert, daß seine Gattin für die GmbH nicht mehr zeichnungsberechtigt sei und sich in Firmenangelegenheiten nicht mehr einmischen dürfe. Ein schriftlicher Widerruf der Zeichnungsberechtigung zu den Konten der Gesellschaft ist aber nie erfolgt.
Im Juni 1993 erlitt Dkfm.L***** einen Schlaganfall, der ihm die Weiterführung der Geschäfte der Anna L***** GmbH unmöglich machte. Über Ersuchen des Bruders von Dkfm.L***** erklärte sich Anna L***** bereit, die Geschäfte der GmbH weiterzuführen. Bei einer Besprechung in Anwesenheit des Geschäftsleiters der beklagten Partei wurde vereinbart, daß Anna L***** dieser die offenen Verbindlichkeiten der GmbH laufend bekanntgibt, damit diese entsprechend der vorhandenen Deckung vom Betriebsmittelkonto beglichen werden können. Dies wurde in der Folge von Anna L***** entsprechend gehandhabt. Unter anderem gab sie mit Schreiben vom 30.11.1993 verschiedene offenen Rechnungen bekannt. Sie teilte der beklagten Partei mit, daß "die Urlaube angefordert sind" und ersuchte nach Einlangen der Urlaubsentgelte von der klagenden Partei um Umbuchung auf das Betriebsmittelkonto 8151. Eine derartige Umbuchung vom Treuhand- auf das Betriebsmittelkonto war bei der GmbH ein üblicher Vorgang, die Zahlung der Urlaubsentgelte an die Arbeitnehmer erfolgte dann von diesem Konto. Aufgrund des Schreibens der Anna L***** vom 30.11.1993 buchte die beklagte Partei einen von der klagenden Partei am 29.11.1993 auf das Treuhandkonto überwiesenen Betrag für Urlaubsentgelte in der Höhe von 71.205 S am 3.12.1993 auf das Konto Nr 8151 der GmbH um. Dadurch wurde der dort bestehende Debetsaldo gegenüber der beklagten Partei vermindert. Dieser für die Arbeitnehmer der GmbH bestimmte Betrag wurde nicht zur Bezahlung der Urlaubsentgeltansprüche verwendet.
Im Konkurs über das Vermögen der Anna L***** GmbH verlangte die klagende Partei die Aussonderung des von ihr auf das Treuhandkonto überwiesenen Betrages von 71.205 S aus der Konkursmasse. Der Masseverwalter bestritt diesen Anspruch und brachte in der Folge die Klage auf Feststellung ein, daß bezüglich dieses Betrages kein Aussonderungsanspruch bestehe und daß es sich auch um keine Masseforderung handle. Nach Abweisung des Klagebegehrens in erster und zweiter Instanz gab der Oberste Gerichtshof diesem statt. Die klagende Partei wurde für schuldig erkannt, dem Masseverwalter dessen Kosten von S 36.816,64 zu ersetzen, ihr selbst sind in diesem Verfahren Kosten in der Höhe von S 25.911,36 entstanden. Mit Zahlungsaufforderung vom 17.6.1996 wurden ihr nachträglich Gebühren in der Höhe von S 1.695 zur Zahlung vorgeschrieben. Insgesamt sind der klagenden Partei somit Verfahrenskosten von S 64.423 entstanden.
In rechtlicher Hinsicht vertrat das Erstgericht die Ansicht, Anna L***** sei aufgrund der ihr am 26.6.1997 eingeräumten und nie widerrufenen Zeichnungsberechtigung auch über das Urlaubsentgelt-Treuhandkonto als Subkonto zum Betriebsmittelkonto Nr 8151 zeichnungsberechtigt gewesen. Die der beklagten Partei bekanntgegebenen Unterschriften seien gemäß § 5 AGBöKr bis zum schriftlichen Widerruf maßgeblich. Daraus folge, daß Anna L***** zu der am 30.11.1993 erfolgten Beauftragung der beklagten Partei zur Umbuchung des Betrages von 71.205 S berechtigt gewesen sei. Daß die beklagte Partei die Umbuchung auch durchgeführt habe, sei ihr nicht als Fehler vorwerfbar.In rechtlicher Hinsicht vertrat das Erstgericht die Ansicht, Anna L***** sei aufgrund der ihr am 26.6.1997 eingeräumten und nie widerrufenen Zeichnungsberechtigung auch über das Urlaubsentgelt-Treuhandkonto als Subkonto zum Betriebsmittelkonto Nr 8151 zeichnungsberechtigt gewesen. Die der beklagten Partei bekanntgegebenen Unterschriften seien gemäß Paragraph 5, AGBöKr bis zum schriftlichen Widerruf maßgeblich. Daraus folge, daß Anna L***** zu der am 30.11.1993 erfolgten Beauftragung der beklagten Partei zur Umbuchung des Betrages von 71.205 S berechtigt gewesen sei. Daß die beklagte Partei die Umbuchung auch durchgeführt habe, sei ihr nicht als Fehler vorwerfbar.
Das dagegen von der klagenden Partei angerufene Berufungsgericht bestätigte diese Entscheidung und sprach aus, die ordentliche Revision sei nicht zulässig.
Das Rechtsmittelgericht verwies auf § 8 Abs 3 BUAG, wonach die klagende Partei das aufgrund der Einreichung des Arbeitgebers diesem zu überweisende Urlaubsentgelt auf das von ihm für die überwiesenen Urlaubsentgelte einzurichtende besondere Konto zu überweisen habe. Dieses als "besonderes Konto" bezeichnete Konto diene ausschließlich zur Überweisung der dem Arbeitgeber treuhänderisch anvertrauten, zur Auszahlung an den Arbeitnehmer bestimmten Urlaubsentgelte. Durch die Errichtung eines "besonderen Kontos" solle der Geldfluß dieser treuhänderisch überwiesenen Urlaubsentgelte kontrollierbar gemacht werden (8 Ob 29/95 = ecolex 1996, 361 = JBl 1996, 662).Das Rechtsmittelgericht verwies auf Paragraph 8, Absatz 3, BUAG, wonach die klagende Partei das aufgrund der Einreichung des Arbeitgebers diesem zu überweisende Urlaubsentgelt auf das von ihm für die überwiesenen Urlaubsentgelte einzurichtende besondere Konto zu überweisen habe. Dieses als "besonderes Konto" bezeichnete Konto diene ausschließlich zur Überweisung der dem Arbeitgeber treuhänderisch anvertrauten, zur Auszahlung an den Arbeitnehmer bestimmten Urlaubsentgelte. Durch die Errichtung eines "besonderen Kontos" solle der Geldfluß dieser treuhänderisch überwiesenen Urlaubsentgelte kontrollierbar gemacht werden (8 Ob 29/95 = ecolex 1996, 361 = JBl 1996, 662).
Im Rahmen eines Kontos könnten Sub-Konten errichtet werden, wobei aber auch hinsichtlich jener der Kontoinhaber Gläubiger und Schuldner sei.
Bei dem hier zu beurteilenden Konto Nr 300008151 handle es sich um ein Vollrechtstreuhandkonto, was für die beklagte Partei als offenes Treuhandkonto erkennbar gewesen sei. Auch bei einem solchen Konto sei der Treuhänder gegenüber der Bank berechtigt und verpflichtet und treffe die Bank keine Verpflichtung, den Treuhänder zu überwachen. Die Vereinbarung eines offenen Vollrechtstreuhandkontos führe auch dazu, daß die Bank dieses nicht als Sicherungs- und Befriedigungsfonds für nicht damit zusammenhängende Forderungen gegen den Treuhänder heranziehen dürfe. Daß dieses Vollrechtstreuhandkonto bankintern als Sub-Konto geführt wurde, ändere nichts an seiner Rechtsnatur, denn durch die buchhalterische Trennung werde der vom Gesetzgeber angestrebte Zweck der Kontrollierbarkeit der dem Arbeitgeber treuhändig überwiesenen Urlaubsentgelte nicht nur nicht gefährdet, sondern sogar sichergestellt. Im Hinblick auf die Verfügungsberechtigung des Kontoinhabers über das Treuhandkonto und die sonstigen Geschäftskonten der Anna L***** GmbH könne in der Errichtung eines Treuhandkontos als Sub-Konto und auch in der Durchführung der Disposition der zeichnungsberechtigten Anna L***** kein Fehlverhalten erblickt werden. Daß die beklagte Partei "wissentlich" überwiesene Treuhandgelder zur Abdeckung des Debetsaldos verwendet habe, sei nicht hervorgekommen und auch nicht festgestellt worden. Die Natur des Subkontos habe auf das treuwidrige Verhalten der Inhaberin des Treuhandkontos keinen Einfluß.
Dagegen richtet sich die außerordentliche Revision der klagenden Partei mit dem Antrag, die angefochtene Entscheidung dahin abzuändern, daß dem Klagebegehren stattgegeben werde; hilfsweise wird ein Aufhebungsantrag gestellt.
Die beklagte Partei hat in der ihr freigestellten Revisionsbeantwortung beantragt, dem Rechtsmittel der klagenden Partei nicht Folge zu geben.
Die Revision ist zulässig, weil es zur Haftung des Kreditinstitutes im Falle der Überweisung von Urlaubsentgelten weder an anspruchsberechtigte Arbeitnehmer noch an die Urlaubs- und Abfertigungskasse keine Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes gibt, sie ist auch berechtigt.
Die klagende Partei macht in ihrem Rechtsmittel geltend, der Zweck des § 8 Abs 3 BUAG bestehe nicht ausschließlich darin, eine bloß buchhalterische Trennung der angewiesenen Urlaubsentgelte von sonstigen Geldern zu gewährleisten, sondern vielmehr darin, diese Gelder auch tatsächlich auf einem besonderen Konto zu belassen, um ihren Rückforderungsanspruch abzusichern. Wäre das fragliche Konto ein eigenes Konto gewesen, dann wäre Anna L***** nicht zur Überweisung berechtigt gewesen und wäre diese rechtswidrig erfolgt. Die beklagte Partei könne sich auch nicht auf Punkt 5 der AGBöKr berufen, weil ihr Geschäftsleiter positive Kenntnis vom (mündlichen) Widerruf der Zeichnungsberechtigung der Anna L***** gehabt habe. Es seien also zu Unrecht den Dienstnehmern der Anna L***** GmbH gehörende Urlaubsgelder zur Abdeckung einer Forderung der beklagten Partei gegen diese Gesellschaft verwendet worden. Der beklagten Partei sei sowohl die Funktion des fraglichen Kontos als Treuhandkonto bekanntgewesen, letztlich aber auch der mündliche Widerruf einer allfälligen Zeichnungsberechtigung der Anna L*****, sie sei daher durch und durch schlechtgläubig gewesen.Die klagende Partei macht in ihrem Rechtsmittel geltend, der Zweck des Paragraph 8, Absatz 3, BUAG bestehe nicht ausschließlich darin, eine bloß buchhalterische Trennung der angewiesenen Urlaubsentgelte von sonstigen Geldern zu gewährleisten, sondern vielmehr darin, diese Gelder auch tatsächlich auf einem besonderen Konto zu belassen, um ihren Rückforderungsanspruch abzusichern. Wäre das fragliche Konto ein eigenes Konto gewesen, dann wäre Anna L***** nicht zur Überweisung berechtigt gewesen und wäre diese rechtswidrig erfolgt. Die beklagte Partei könne sich auch nicht auf Punkt 5 der AGBöKr berufen, weil ihr Geschäftsleiter positive Kenntnis vom (mündlichen) Widerruf der Zeichnungsberechtigung der Anna L***** gehabt habe. Es seien also zu Unrecht den Dienstnehmern der Anna L***** GmbH gehörende Urlaubsgelder zur Abdeckung einer Forderung der beklagten Partei gegen diese Gesellschaft verwendet worden. Der beklagten Partei sei sowohl die Funktion des fraglichen Kontos als Treuhandkonto bekanntgewesen, letztlich aber auch der mündliche Widerruf einer allfälligen Zeichnungsberechtigung der Anna L*****, sie sei daher durch und durch schlechtgläubig gewesen.
Hiezu wurde erwogen: