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Rechtssatz RS0109813

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0109813

Geschäftszahl

2Ob395/97w

Entscheidungsdatum

23.04.1998

Rechtssatz

Dieser Bestimmung ist zu entnehmen, daß das auf dem Treuhandkonto erliegende Geld nur Arbeitnehmern des Kontoinhabers oder - im Wege der Rückzahlung - der Urlaubs- und Abfertigungskasse zukommen soll. Aus dieser Norm, die auch ein Schutzgesetz zugunsten der Urlaubskasse ist, ergibt sich eine Verpflichtung des Kreditinstitutes zu verhindern, daß Zahlungen an andere Personen als die Arbeitnehmer des Kontoinhabers oder die Urlaubskasse und Abfertigungskasse geleistet werden. Kann das Kreditinstitut erkennen, daß ein Auftrag gegen diesen Gesetzeszweck verstößt, darf es ihn daher nicht befolgen. Die gegenteilige Ansicht von Avancini (ÖBA 1987,929), wonach der Kontoinhaber selbst Verfügungen über bei seiner Bank eingegangene Urlaubsentgelte treffen kann und dann einer kontokorrentmäßigen Verrechnung mit Saldoziehung nichts im Wege steht, vermag sich der erkennende Senat nicht anzuschließen. Es wäre inkonsequent, eine Aufrechnung zuzulassen, wenn die Verfügung durch den Kontoinhaber erfolgte, sie aber nicht zu gestatten, wenn sie durch die Bank geschieht. Vielmehr muß auf jeden Fall gewährleistet sein, daß das auf dem Treuhandkonto erliegende Geld nur den anspruchsberechtigten Personen, also den Arbeitnehmern des Kontoinhabers oder der Urlaubskasse und Abfertigungskasse, zukommt. Wenn die Bank eine gegenteilige Weisung des Kontoinhabers befolgt, verstößt sie gegen ein Schutzgesetz und handelt somit rechtswidrig. Trifft sie daran ein Verschulden, hat sie den der Urlaubskasse und Abfertigungskasse durch ihr rechtswidriges Verhalten entstandenen Schaden zu ersetzen.

Entscheidungstexte

  • 2 Ob 395/97w
    Entscheidungstext OGH 23.04.1998 2 Ob 395/97w
    Veröff: SZ 71/72

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1998:RS0109813

Dokumentnummer

JJR_19980423_OGH0002_0020OB00395_97W0000_001