Rechtssatz RS0052588
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0052588
Entscheidungsdatum
26.01.2010
Norm
BB-PensionsO allg
BEinstG §8
Rechtssatz
Das Dienstverhältnis von der BB-PensionsO unterliegenden ÖBB - Bediensteten wird durch die einseitige Versetzung in den Ruhestand nicht gelöst. § 8 BEinstG kommt daher nicht zur Anwendung.Das Dienstverhältnis von der BB-PensionsO unterliegenden ÖBB - Bediensteten wird durch die einseitige Versetzung in den Ruhestand nicht gelöst. Paragraph 8, BEinstG kommt daher nicht zur Anwendung.
Entscheidungstexte
- 8 ObA 290/94
Entscheidungstext OGH 25.11.1994 8 ObA 290/94
- 9 ObA 19/03i
Entscheidungstext OGH 21.01.2004 9 ObA 19/03i
Auch; Beisatz: Ist das Dienstrecht eines Dienstgebers weitgehend an das der Bundesbediensteten auch hinsichtlich der Pensionierung angeglichen, ist die Versetzung eines Bediensteten in den Ruhestand nicht als eine nach dem BEinstG zustimmungspflichtige Kündigung zu werten. (T1); Beisatz: Hier: Bundestheaterbediensteter. (T2)
- 9 ObA 144/09f
Entscheidungstext OGH 26.01.2010 9 ObA 144/09f
Schlagworte
SW: Arbeitsverhältnis
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1994:RS0052588
Zuletzt aktualisiert am
19.03.2010
Dokumentnummer
JJR_19941125_OGH0002_008OBA00290_9400000_001