Dagegen richtet sich die Revision des Klägers, welcher keine Berechtigung zukommt.
Die Dienstordnung, Pensionsordnung und Besoldungsordnung sind wie alle anderen für die Gestaltung des Dienstverhältnisses von ÖBB-Bediensteten maßgeblichen Vorschriften trotz ihrer Verlautbarung im Bundesgesetzblatt kein Gesetz, sondern ausschließlich nach Privatrecht zu beurteilende Vertragsgrundlage der Einzeldienstverträge (Arb 9310; 10.352; 4 Ob 3/85; JBl 1987, 399; 9 ObA 157/87). Das Dienstverhältnis weist allerdings einen öffentlich-rechtlichen Einschlag auf, welcher sich unter anderem in der im § 23 Bundesbahn-Besoldungsordnung vorgesehenen, dem Arbeitgeber eingeräumten Möglichkeit der Vornahme einer - "Dienstbestimmung" genannten - vertragsändernden Versetzung zeigt (4 Ob 3/85; JBl 1987, 399). Die das Dienstverhältnis regelnden Vorschriften sind gleich einem Kollektivvertrag nach den §§ 6 und 7 ABGB auszulegen (Arb 8560; 9 ObA 157/87). Derartige Bestimmungen, die gegen zwingendes Gesetzesrecht oder gegen die guten Sitten (§ 879 ABGB) verstoßen, sind im Streitfall von den Gerichten als ungültig zu behandeln (Floretta/Strasser, KommzArbVG 40;Die Dienstordnung, Pensionsordnung und Besoldungsordnung sind wie alle anderen für die Gestaltung des Dienstverhältnisses von ÖBB-Bediensteten maßgeblichen Vorschriften trotz ihrer Verlautbarung im Bundesgesetzblatt kein Gesetz, sondern ausschließlich nach Privatrecht zu beurteilende Vertragsgrundlage der Einzeldienstverträge (Arb 9310; 10.352; 4 Ob 3/85; JBl 1987, 399; 9 ObA 157/87). Das Dienstverhältnis weist allerdings einen öffentlich-rechtlichen Einschlag auf, welcher sich unter anderem in der im Paragraph 23, Bundesbahn-Besoldungsordnung vorgesehenen, dem Arbeitgeber eingeräumten Möglichkeit der Vornahme einer - "Dienstbestimmung" genannten - vertragsändernden Versetzung zeigt (4 Ob 3/85; JBl 1987, 399). Die das Dienstverhältnis regelnden Vorschriften sind gleich einem Kollektivvertrag nach den Paragraphen 6 und 7 ABGB auszulegen (Arb 8560; 9 ObA 157/87). Derartige Bestimmungen, die gegen zwingendes Gesetzesrecht oder gegen die guten Sitten (Paragraph 879, ABGB) verstoßen, sind im Streitfall von den Gerichten als ungültig zu behandeln (Floretta/Strasser, KommzArbVG 40;
Cerny/Haas-Laßnigg/Schwarz, Arbeitsverfassungsrecht II 32; ArbSlg 10.447). Sittenwidrigkeit ist dann anzunehmen, wenn die vom Richter vorzunehmende Interessenabwägung eine grobe Verletzung rechtlich geschützter Interessen ergibt, ein Vertragspartner somit gröblich benachteiligt wird. Dies ist dann der Fall, wenn seine ihm vom nachgiebigen Recht zugedachte Rechtsposition in auffallendem Mißverhältnis zur vergleichbaren Rechtsstellung des anderen Teiles steht. Dabei ist eine umfassende, die Umstände des einzelnen Falles berücksichtigende Interessenabwägung, die auf den Zeitpunkt des Vertragsabschlusses abzustellen hat, vorzunehmen (Arb 10.447; MietSlg 37.066).Cerny/Haas-Laßnigg/Schwarz, Arbeitsverfassungsrecht römisch zwei 32; ArbSlg 10.447). Sittenwidrigkeit ist dann anzunehmen, wenn die vom Richter vorzunehmende Interessenabwägung eine grobe Verletzung rechtlich geschützter Interessen ergibt, ein Vertragspartner somit gröblich benachteiligt wird. Dies ist dann der Fall, wenn seine ihm vom nachgiebigen Recht zugedachte Rechtsposition in auffallendem Mißverhältnis zur vergleichbaren Rechtsstellung des anderen Teiles steht. Dabei ist eine umfassende, die Umstände des einzelnen Falles berücksichtigende Interessenabwägung, die auf den Zeitpunkt des Vertragsabschlusses abzustellen hat, vorzunehmen (Arb 10.447; MietSlg 37.066).
Bereits das Gericht zweiter Instanz hat zutreffend darauf verwiesen, daß die im § 3 Abs.1 Bundesbahn-Besoldungsordnung 1963 vorgesehene Definitivstellung des ÖBB-Bediensteten für diesen einen hoch einzuschätzenden Vorteil darstellt. Hiezu kommen die weiteren im § 40 der Dienstordnung aufgezählten Rechte, aus denen neben der regelmäßigen Vorrückung der Fortbezug der vollen ständigen Bezüge im Falle der Krankheit oder Kontumaz beispielweise hervorzuheben sind. Diese dem Beamtendienstrecht weitestgehend angeglichene Besserstellung gegenüber sonstigen Dienstnehmern rechtfertigt die diese Rechtsposition geringfügig einschränkende Möglichkeit der einseitigen Versetzung in den Ruhestand, da anderenfalls die Dispositionsfähigkeit des Dienstgebers in einer betriebswirtschaftlich wohl nicht mehr zu vertretenden Weise eingeschränkt wäre. Auch § 14 Abs.1 Z 1 Beamtendienstrechtsgesetz kennt eine amtswegige Versetzung in den Ruhestand, wenn der Beamte dauernd dienstunfähig ist, wobei gemäß Abs.3 dieser Gesetzesstelle darunter die Nichterfüllung der dienstlichen Aufgaben infolge der körperlichen oder geistigen Verfassung, ohne daß im Wirkungsbereich der Dienstbehörde ein mindestens gleichwertiger Arbeitsplatz zugewiesen werden könnte, zu verstehen ist. Es erübrigt sich im gegenständlichen Fall, näher darauf einzugehen, ob die in der Intention sehr ähnliche Bestimmung des § 130 Z 2 lit.e der Dienstordnung ("... wenn das Interesse des Dienstes seine Entfernung vom Dienste erheischt, ohne daß durch Versetzung auf einen anderen Dienstposten gleichen Ranges Abhilfe getroffen werden kann"), möglicherweise weiter gefaßt ist als die zitierte Bestimmung des Beamtendienstrechtsgesetzes, da jedenfalls im Falle des Klägers aufgrund der getroffenen Feststellungen davon ausgegangen werden kann, daß er aufgrund seiner geistigen und psychischen Verfassung (Unverträglichkeit, Streitsucht) unfähig ist, seine dienstlichen Aufgaben zu erfüllen.Bereits das Gericht zweiter Instanz hat zutreffend darauf verwiesen, daß die im Paragraph 3, Absatz eins, Bundesbahn-Besoldungsordnung 1963 vorgesehene Definitivstellung des ÖBB-Bediensteten für diesen einen hoch einzuschätzenden Vorteil darstellt. Hiezu kommen die weiteren im Paragraph 40, der Dienstordnung aufgezählten Rechte, aus denen neben der regelmäßigen Vorrückung der Fortbezug der vollen ständigen Bezüge im Falle der Krankheit oder Kontumaz beispielweise hervorzuheben sind. Diese dem Beamtendienstrecht weitestgehend angeglichene Besserstellung gegenüber sonstigen Dienstnehmern rechtfertigt die diese Rechtsposition geringfügig einschränkende Möglichkeit der einseitigen Versetzung in den Ruhestand, da anderenfalls die Dispositionsfähigkeit des Dienstgebers in einer betriebswirtschaftlich wohl nicht mehr zu vertretenden Weise eingeschränkt wäre. Auch Paragraph 14, Absatz eins, Ziffer eins, Beamtendienstrechtsgesetz kennt eine amtswegige Versetzung in den Ruhestand, wenn der Beamte dauernd dienstunfähig ist, wobei gemäß Absatz 3, dieser Gesetzesstelle darunter die Nichterfüllung der dienstlichen Aufgaben infolge der körperlichen oder geistigen Verfassung, ohne daß im Wirkungsbereich der Dienstbehörde ein mindestens gleichwertiger Arbeitsplatz zugewiesen werden könnte, zu verstehen ist. Es erübrigt sich im gegenständlichen Fall, näher darauf einzugehen, ob die in der Intention sehr ähnliche Bestimmung des Paragraph 130, Ziffer 2, Litera e, der Dienstordnung ("... wenn das Interesse des Dienstes seine Entfernung vom Dienste erheischt, ohne daß durch Versetzung auf einen anderen Dienstposten gleichen Ranges Abhilfe getroffen werden kann"), möglicherweise weiter gefaßt ist als die zitierte Bestimmung des Beamtendienstrechtsgesetzes, da jedenfalls im Falle des Klägers aufgrund der getroffenen Feststellungen davon ausgegangen werden kann, daß er aufgrund seiner geistigen und psychischen Verfassung (Unverträglichkeit, Streitsucht) unfähig ist, seine dienstlichen Aufgaben zu erfüllen.
Trotz der Möglichkeit der einseitigen Versetzung in den Ruhestand unter den in der Dienstordnung genannten Bedingungen sind die unkündbaren Bediensteten der Beklagten - im wesentlichen gleich wie Beamte - insgesamt besser gestellt als sonstige kündbare Dienstnehmer. Ein Mißverhältnis zur Rechtsstellung der Beklagten, welche nur unter besonderen Bedingungen ihre Dienstnehmer von der Arbeit freistellen kann, ist nicht zu erblicken. Es hat daher der Oberste Gerichtshof bereits in ArbSlg 9310 zur Bestimmung des § 130 Z 2 lit.a der Dienstordnung das Vorliegen der behaupteten Sittenwidrigkeit verneint. Auch die Formulierung des § 130 Z 2 lit.e der Dienstordnung begegnet keinen Bedenken, unterliegt doch die gesetzmäßige Ausübung des eingeräumten Gestaltungsrechtes des Dienstgebers der nachprüfenden Kontrolle durch die Gerichte (ArbSlg 9310; JBl 1987, 399). Auch eine Umgehung der Bestimmungen der Disziplinarordnung liegt nicht vor, ist doch der Zweck des Disziplinarverfahrens (Strafe für schuldhaftes Verhalten) anders gelagert als die ausschließlich am dienstlichen Interesse orientierte Versetzung in den dauernden Ruhestand (vgl 9 ObA 308/89).Trotz der Möglichkeit der einseitigen Versetzung in den Ruhestand unter den in der Dienstordnung genannten Bedingungen sind die unkündbaren Bediensteten der Beklagten - im wesentlichen gleich wie Beamte - insgesamt besser gestellt als sonstige kündbare Dienstnehmer. Ein Mißverhältnis zur Rechtsstellung der Beklagten, welche nur unter besonderen Bedingungen ihre Dienstnehmer von der Arbeit freistellen kann, ist nicht zu erblicken. Es hat daher der Oberste Gerichtshof bereits in ArbSlg 9310 zur Bestimmung des Paragraph 130, Ziffer 2, Litera a, der Dienstordnung das Vorliegen der behaupteten Sittenwidrigkeit verneint. Auch die Formulierung des Paragraph 130, Ziffer 2, Litera e, der Dienstordnung begegnet keinen Bedenken, unterliegt doch die gesetzmäßige Ausübung des eingeräumten Gestaltungsrechtes des Dienstgebers der nachprüfenden Kontrolle durch die Gerichte (ArbSlg 9310; JBl 1987, 399). Auch eine Umgehung der Bestimmungen der Disziplinarordnung liegt nicht vor, ist doch der Zweck des Disziplinarverfahrens (Strafe für schuldhaftes Verhalten) anders gelagert als die ausschließlich am dienstlichen Interesse orientierte Versetzung in den dauernden Ruhestand vergleiche 9 ObA 308/89).
Das Vorbringen des Revisionswerbers ist daher nicht geeignet, Bedenken an der uneingeschränkten Anwendbarkeit der Bestimmung des § 130 Z 2 lit.e der Dienstordnung zu erwecken. Daß die Vorgangsweise der Beklagten im konkreten Fall dieser Bestimmung nicht entsprochen hätte und sachlich nicht gerechtfertigt gewesen wäre, wurde im Verfahren nie substantiiert behauptet. Die Berechtigung der Maßnahme ergibt sich zudem aus den getroffenen Feststellungen zweifelsfrei.Das Vorbringen des Revisionswerbers ist daher nicht geeignet, Bedenken an der uneingeschränkten Anwendbarkeit der Bestimmung des Paragraph 130, Ziffer 2, Litera e, der Dienstordnung zu erwecken. Daß die Vorgangsweise der Beklagten im konkreten Fall dieser Bestimmung nicht entsprochen hätte und sachlich nicht gerechtfertigt gewesen wäre, wurde im Verfahren nie substantiiert behauptet. Die Berechtigung der Maßnahme ergibt sich zudem aus den getroffenen Feststellungen zweifelsfrei.
Gemäß § 2 Abs.1 Behinderteneinstellungsgesetz ist der Kläger mit einem Grad der Behinderung von 50 % als begünstigter Behinderter im Sinne dieses Gesetzes anzusehen. Gemäß § 8 Abs.2 leg. cit. darf die Kündigung eines begünstigten Behinderten von einem Dienstgeber erst dann ausgesprochen werden, wenn der Behindertenausschuß nach Anhörung des Betriebsrates und der Personalvertretung sowie nach Anhörung des zur Durchführung des Landes-Behindertengesetzes jeweils zuständigen Amtes der Landesregierung zugestimmt hat. Eine Kündigung ohne vorherige Zustimmung des Behindertenausschusses ist rechtsunwirksam.Gemäß Paragraph 2, Absatz eins, Behinderteneinstellungsgesetz ist der Kläger mit einem Grad der Behinderung von 50 % als begünstigter Behinderter im Sinne dieses Gesetzes anzusehen. Gemäß Paragraph 8, Absatz 2, leg. cit. darf die Kündigung eines begünstigten Behinderten von einem Dienstgeber erst dann ausgesprochen werden, wenn der Behindertenausschuß nach Anhörung des Betriebsrates und der Personalvertretung sowie nach Anhörung des zur Durchführung des Landes-Behindertengesetzes jeweils zuständigen Amtes der Landesregierung zugestimmt hat. Eine Kündigung ohne vorherige Zustimmung des Behindertenausschusses ist rechtsunwirksam.
Die in einem Kollektivvertrag, einer Betriebsvereinbarung oder einem Einzelvertrag festgelegte einseitige Ruhestandsversetzung (Pensionierung) ist in der Regel als Kündigung zu qualifizieren (SZ 55/124; Floretta/Spielbüchler/Strasser, Arbeitsrecht I3 270 f; Floretta/Strasser, KommzArbVG 626, 818; 8 ObA 279/94). Dies gilt jedoch nicht für den Übertritt und die Versetzung in den Ruhestand nach dem Beamten-Dienstrechtsgesetz. Dies ergibt sich aus dem Wesen des grundsätzlich auf Lebenszeit begründeten öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnisses zum Bund, welches durch den Übertritt oder die Versetzung in den Ruhestand zwar inhaltlich umgestaltet, jedoch nicht beendet wird (ErlBem zur RV 1979 zu § 13 BDG, abgedruckt in Schubert/Fellner BDG 50 f). Der Verwaltungsgerichtshof hat daher in VwGHSlg 8215 (A) ausgesprochen, daß zweifellos einzelne Bestimmungen des im wesentlichen gleichlautenden Invaliden-Einstellungsgesetzes auch für den öffentlichen Dienst Geltung haben, es jedoch keiner weiteren Beweisführung bedürfe, daß die Kündigungsbeschränkungen des § 8 auf das definitive Dienstverhältnis zum Bund nicht anwendbar seien. Diese Vorschriften stehen daher der Versetzung in den Ruhestand nicht entgegen (vgl auch Ernst, Behinderten-Einstellungsgesetz 88). Wie bereits dargelegt, ist die Rechtsstellung der Bediensteten der Beklagten jener von dem Beamtendienstrechtsgesetz unterliegenden Bundesbediensteten weitestgehend angenähert. Dem trägt auch § 3 der Dienstordnung Rechnung, welcher normiert, daß, soweit nicht durch die Dienstordnung oder bestehende gesetzliche Vorschriften eine Verschiedenheit der Rechte und Pflichten bedingt ist, auf die Bediensteten der Beklagten die für Staatsbeamte geltenden Normen sinngemäß Anwendung zu finden haben. Es entspricht daher auch die Bundesbahn-Pensionsordnung 1966 sowohl dem Aufbau als auch dem Inhalt nach - von Abweichungen, die in den besonderen Verhältnissen des Bundesbahndienstes liegen, abgesehen - dem für die Bundesbeamten geltenden Pensionsgesetz (Einführung zur Bundesbahn-Pensionsordnung 1966 in Das österreichische Recht IIIc 75). Es ist daher auch bei den dieser Pensionsordnung unterliegenden ÖBB-Bediensteten davon auszugehen, daß ihr Dienstverhältnis nicht, wie es sonst die Regel ist, durch die einseitige Versetzung in den Ruhestand gelöst wird. Trotz der durch diese Maßnahme zweifelsohne gegebenen Zäsur besteht es vielmehr in anderer Qualität fort. Dies dokumentiert insbesondere auch § 134 der Dienstordnung über die weiterbestehenden Rechte und Pflichten der Bediensteten im Ruhestand. Ebenso wie bei Beamten ist daher die Versetzung eines Bediensteten der Beklagten in den Ruhestand keine Kündigung oder ihr auch nur angenäherte Maßnahme, sodaß § 8 des Behinderten-Einstellungsgesetzes nicht zur Anwendung gelangt (vgl Ernst aaO 88).Die in einem Kollektivvertrag, einer Betriebsvereinbarung oder einem Einzelvertrag festgelegte einseitige Ruhestandsversetzung (Pensionierung) ist in der Regel als Kündigung zu qualifizieren (SZ 55/124; Floretta/Spielbüchler/Strasser, Arbeitsrecht I3 270 f; Floretta/Strasser, KommzArbVG 626, 818; 8 ObA 279/94). Dies gilt jedoch nicht für den Übertritt und die Versetzung in den Ruhestand nach dem Beamten-Dienstrechtsgesetz. Dies ergibt sich aus dem Wesen des grundsätzlich auf Lebenszeit begründeten öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnisses zum Bund, welches durch den Übertritt oder die Versetzung in den Ruhestand zwar inhaltlich umgestaltet, jedoch nicht beendet wird (ErlBem zur Regierungsvorlage 1979 zu Paragraph 13, BDG, abgedruckt in Schubert/Fellner BDG 50 f). Der Verwaltungsgerichtshof hat daher in VwGHSlg 8215 (A) ausgesprochen, daß zweifellos einzelne Bestimmungen des im wesentlichen gleichlautenden Invaliden-Einstellungsgesetzes auch für den öffentlichen Dienst Geltung haben, es jedoch keiner weiteren Beweisführung bedürfe, daß die Kündigungsbeschränkungen des Paragraph 8, auf das definitive Dienstverhältnis zum Bund nicht anwendbar seien. Diese Vorschriften stehen daher der Versetzung in den Ruhestand nicht entgegen vergleiche auch Ernst, Behinderten-Einstellungsgesetz 88). Wie bereits dargelegt, ist die Rechtsstellung der Bediensteten der Beklagten jener von dem Beamtendienstrechtsgesetz unterliegenden Bundesbediensteten weitestgehend angenähert. Dem trägt auch Paragraph 3, der Dienstordnung Rechnung, welcher normiert, daß, soweit nicht durch die Dienstordnung oder bestehende gesetzliche Vorschriften eine Verschiedenheit der Rechte und Pflichten bedingt ist, auf die Bediensteten der Beklagten die für Staatsbeamte geltenden Normen sinngemäß Anwendung zu finden haben. Es entspricht daher auch die Bundesbahn-Pensionsordnung 1966 sowohl dem Aufbau als auch dem Inhalt nach - von Abweichungen, die in den besonderen Verhältnissen des Bundesbahndienstes liegen, abgesehen - dem für die Bundesbeamten geltenden Pensionsgesetz (Einführung zur Bundesbahn-Pensionsordnung 1966 in Das österreichische Recht römisch drei c 75). Es ist daher auch bei den dieser Pensionsordnung unterliegenden ÖBB-Bediensteten davon auszugehen, daß ihr Dienstverhältnis nicht, wie es sonst die Regel ist, durch die einseitige Versetzung in den Ruhestand gelöst wird. Trotz der durch diese Maßnahme zweifelsohne gegebenen Zäsur besteht es vielmehr in anderer Qualität fort. Dies dokumentiert insbesondere auch Paragraph 134, der Dienstordnung über die weiterbestehenden Rechte und Pflichten der Bediensteten im Ruhestand. Ebenso wie bei Beamten ist daher die Versetzung eines Bediensteten der Beklagten in den Ruhestand keine Kündigung oder ihr auch nur angenäherte Maßnahme, sodaß Paragraph 8, des Behinderten-Einstellungsgesetzes nicht zur Anwendung gelangt vergleiche Ernst aaO 88).
Es war daher der Revision ein Erfolg zu versagen.
Die Entscheidung über die Kosten des Revisionsverfahrens gründet sich auf §§ 50, 41 ZPO.Die Entscheidung über die Kosten des Revisionsverfahrens gründet sich auf Paragraphen 50, 41, ZPO.