Rechtssatz RS0052794
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0052794
Geschäftszahl
14Ob174/86 (14Ob175/86); 8ObA290/94
Entscheidungsdatum
25.11.1994
Rechtssatz
Der öffentlich - rechtliche Einschlag im Dienstverhältnis der Beamten der ÖBB zeigt sich unter anderen in der Bestimmung des § 23 BBO. Dem Dienstgeber steht danach unter den hier näher genannten Voraussetzungen das Recht zu einer vertragsändernden Versetzung des Dienstnehmers zu. Die - im Sinne einer lex contractus - gesetzmäßige Ausübung dieses Gestaltungsrechtes unterliegt dennoch der nachprüfenden Kontrolle durch die Gerichte.Der öffentlich - rechtliche Einschlag im Dienstverhältnis der Beamten der ÖBB zeigt sich unter anderen in der Bestimmung des Paragraph 23, BBO. Dem Dienstgeber steht danach unter den hier näher genannten Voraussetzungen das Recht zu einer vertragsändernden Versetzung des Dienstnehmers zu. Die - im Sinne einer lex contractus - gesetzmäßige Ausübung dieses Gestaltungsrechtes unterliegt dennoch der nachprüfenden Kontrolle durch die Gerichte.
Entscheidungstexte
- 14 Ob 174/86
Entscheidungstext OGH 04.11.1986 14 Ob 174/86
Veröff: JBl 1987,399
- 8 ObA 290/94
Entscheidungstext OGH 25.11.1994 8 ObA 290/94
Beisatz: Derartige Bestimmungen, die gegen zwingendes Gesetzesrecht oder gegen die guten Sitten (§ 879 ABGB) verstoßen, sind im Streitfall von den Gerichten als ungültig zu behandeln. (T1)
Schlagworte
SW: Arbeitgerber, Arbeitsverhältnis, Arbeitnehmer
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1986:RS0052794
Dokumentnummer
JJR_19861104_OGH0002_0140OB00174_8600000_001