Entscheidungsgründe:
Der Kläger ist seit 13.4.1953 Bediensteter der Ö*** B***. Er wurde mit Wirkung vom 1.3.1971 auf den Dienstposten eines Vorstandes eines Bahnhofes V - Gesamtkassa mit Fahrdienstleiterdienst (Gehaltsgruppe VI b) beim Bahnhof Nendeln (Fürstentum Liechtenstein) versetzt. Seither benützt er die im Bahnhof Nendeln liegende Dienstwohnung Nr. 479. Am 26.2.1980 verschuldete der Kläger als verantwortlicher Fahrdienstleiter des Bahnhofes Nendeln dadurch einen Unfall, daß er es unterließ, zwei Bahnschranken zu schließen. Es kam zu einem Zusammenstoß zwischen einem Schnellzug und einem LKW, bei dem drei Personen verletzt wurden und ein Sachschaden von ca. S 18 Mio. entstand. Nach längerem Urlaub (und Zeitausgleich) wurde der Kläger am 29.9.1980 dem Bahnhof Feldkirch zugeteilt, wo er als Magazinmeister und Kalkulant Dienst bei der Güterkassa versah. Am 17.11.1980 wurde der Kläger über eigenes Ansuchen wieder zum Betriebsdienst mit der Einschränkung seiner Verwendung als Fahrdienstleiter im Außendienst bei Bahnhöfen in Österreich zugelassen. Die beklagte Partei verlangte daraufhin vom Kläger die Räumung der Dienstwohnung und brachte nach Verlängerung der Räumungsfrist bis Herbst 1981 beim Fürstlich Liechtensteinischen Landgericht die Räumungsklage ein. Von diesem Gericht wurde der Kläger wegen des von ihm verschuldeten Unfalls vom 26.2.1980 am 26.10.1981 strafgerichtlich verurteilt. Das schon vorher gegen den Kläger eingeleitete Disziplinarverfahrn wurde nach Abschluß des Strafverfahrens eingestellt. Der Kläger ersuchte daraufhin um Verwendung als Fahrdienstleiter ohne Einschränkung. Am 1.6.1982 beantragte die Transportabteilung der Bundesbahndirektion Innsbruck auf Grund des Unfalls vom 26.2.1980 und der Dienstbeschreibung vom 6.4.1982 gemäß § 23 Abs 1 und 2 lit. c Bundesbahn-Besoldungsordnung 1963 (im folgenden: BBO) die Dienstbestimmung des Klägers auf den Dienstposten eines Bahnhofsbeamten der Gehaltsgruppe IV, Mithilfe im kommerziellen Dienst beim Bahnhof Rankweil. Nach Einholung der Zustimmung der Personalvertretung verfügte die beklagte Partei am 7.6.1982 fernschriftlich per 1.6.1982 diese Dienstbestimmung. Die dagegen vom Kläger an die Generaldirektion der Ö*** B***Der Kläger ist seit 13.4.1953 Bediensteter der Ö*** B***. Er wurde mit Wirkung vom 1.3.1971 auf den Dienstposten eines Vorstandes eines Bahnhofes römisch fünf - Gesamtkassa mit Fahrdienstleiterdienst (Gehaltsgruppe römisch sechs b) beim Bahnhof Nendeln (Fürstentum Liechtenstein) versetzt. Seither benützt er die im Bahnhof Nendeln liegende Dienstwohnung Nr. 479. Am 26.2.1980 verschuldete der Kläger als verantwortlicher Fahrdienstleiter des Bahnhofes Nendeln dadurch einen Unfall, daß er es unterließ, zwei Bahnschranken zu schließen. Es kam zu einem Zusammenstoß zwischen einem Schnellzug und einem LKW, bei dem drei Personen verletzt wurden und ein Sachschaden von ca. S 18 Mio. entstand. Nach längerem Urlaub (und Zeitausgleich) wurde der Kläger am 29.9.1980 dem Bahnhof Feldkirch zugeteilt, wo er als Magazinmeister und Kalkulant Dienst bei der Güterkassa versah. Am 17.11.1980 wurde der Kläger über eigenes Ansuchen wieder zum Betriebsdienst mit der Einschränkung seiner Verwendung als Fahrdienstleiter im Außendienst bei Bahnhöfen in Österreich zugelassen. Die beklagte Partei verlangte daraufhin vom Kläger die Räumung der Dienstwohnung und brachte nach Verlängerung der Räumungsfrist bis Herbst 1981 beim Fürstlich Liechtensteinischen Landgericht die Räumungsklage ein. Von diesem Gericht wurde der Kläger wegen des von ihm verschuldeten Unfalls vom 26.2.1980 am 26.10.1981 strafgerichtlich verurteilt. Das schon vorher gegen den Kläger eingeleitete Disziplinarverfahrn wurde nach Abschluß des Strafverfahrens eingestellt. Der Kläger ersuchte daraufhin um Verwendung als Fahrdienstleiter ohne Einschränkung. Am 1.6.1982 beantragte die Transportabteilung der Bundesbahndirektion Innsbruck auf Grund des Unfalls vom 26.2.1980 und der Dienstbeschreibung vom 6.4.1982 gemäß Paragraph 23, Absatz eins und 2 Litera c, Bundesbahn-Besoldungsordnung 1963 (im folgenden: BBO) die Dienstbestimmung des Klägers auf den Dienstposten eines Bahnhofsbeamten der Gehaltsgruppe römisch vier, Mithilfe im kommerziellen Dienst beim Bahnhof Rankweil. Nach Einholung der Zustimmung der Personalvertretung verfügte die beklagte Partei am 7.6.1982 fernschriftlich per 1.6.1982 diese Dienstbestimmung. Die dagegen vom Kläger an die Generaldirektion der Ö*** B***
erhobene Beschwerde blieb erfolglos.
Mit den zur gemeinsamen Verhandlung und Entscheidung verbundenen
Klagen stellte der Kläger folgende Begehren:
1.) festzustellen, daß die durch die beklagte Partei im Herbst 1981 erfolgte Aufkündigung der im Bahnhof Nendeln liegenden Dienstwohnung Nr. 479 ungerechtfertigt sei und der Kläger diese Dienstwohnung während der Dauer des bestehenden Dienstverhältnisses weiterzubenützen berechtigt sei;
2.) die beklagte Partei zu verpflichten,
a) den Kläger mit sofortiger Wirkung auf dem Dienstposten eines Vorstandes eines Bahnhofes V - Gesamtkassa mit Fahrdienstleiterdienst - beim Bahnhof Nendeln zu verwenden, a) den Kläger mit sofortiger Wirkung auf dem Dienstposten eines Vorstandes eines Bahnhofes römisch fünf - Gesamtkassa mit Fahrdienstleiterdienst - beim Bahnhof Nendeln zu verwenden,
b) hilfsweise, ihn auf dem Dienstposten eines Vorstandes eines Bahnhofes V beim Bahnhof Schaan-Vaduz zu verwenden, oder b) hilfsweise, ihn auf dem Dienstposten eines Vorstandes eines Bahnhofes römisch fünf beim Bahnhof Schaan-Vaduz zu verwenden, oder
c) ab 1.7.1982 unter Berücksichtigung der zwischenzeitlich vorzunehmenden Vorrückungen im Betriebsdienst im Inland zu beschäftigen;
3.) die beklagte Partei zur Zahlung eines Betrages von sfr. 129.808,70 samt Stufenzinsen und von S 71.940,- zu verpflichten;
4.) die beklagte Partei zu verpflichten, das Ansuchen des Klägers um Erteilung der Aufenthaltsgenehmigung auf dem Gebiet des Fürstentums Liechtenstein zu unterfertigen.
Der Kläger behauptet, seine Verwendung im kommerziellen Dienst des Bahnhofes Rankweil stelle eine einseitige Vertragsverletzung ohne Rechtsgrundlage dar. Diese sei für den Kläger mit wesentlichen finanziellen und beruflichen Nachteilen (Verlust der Auslandszulagen und der Betriebsdienstzulagen) verbunden. Der Kläger habe Anspruch darauf, auf dem ihm verliehenen Posten im Bahnhof Nendeln verwendet zu werden, von dem er nur vorübergehend abgezogen worden sei. Der Kläger habe weder in Nendeln noch in Feldkirch minderwertige Dienstleistungen erbracht. Da er Anspruch auf seinen Dienstposten beim Bahnhof Nendeln habe, sei auch die Aufkündigung der Dienstwohnung durch die beklagte Partei rechtsunwirksam. Die beklagte Partei beantragte die Abweisung der verbundenen Klagebegehren und wendete ein, der Kläger sei gemäß § 23 Abs 2 lit c BBO aus gerechtfertigten Gründen auf den Dienstposten nach Rankweil dienstbestimmt worden, weil seine Dienstleistungen in den Bahnhöfen Nendeln und Feldkirch minderwertig gewesen seien. Da er nicht mehr Bahnhofsvorstand in Nendeln sei, sei er auch nicht berechtigt, die ihm mit der Verleihung dieses Postens seinerzeit überlassene Dienstwohnung weiter zu benützen. Anspruch auf Auslandszulagen und Betriebszulagen habe der Kläger nicht, weil er weder im Ausland noch im Betriebsdienst verwendet werde.Der Kläger behauptet, seine Verwendung im kommerziellen Dienst des Bahnhofes Rankweil stelle eine einseitige Vertragsverletzung ohne Rechtsgrundlage dar. Diese sei für den Kläger mit wesentlichen finanziellen und beruflichen Nachteilen (Verlust der Auslandszulagen und der Betriebsdienstzulagen) verbunden. Der Kläger habe Anspruch darauf, auf dem ihm verliehenen Posten im Bahnhof Nendeln verwendet zu werden, von dem er nur vorübergehend abgezogen worden sei. Der Kläger habe weder in Nendeln noch in Feldkirch minderwertige Dienstleistungen erbracht. Da er Anspruch auf seinen Dienstposten beim Bahnhof Nendeln habe, sei auch die Aufkündigung der Dienstwohnung durch die beklagte Partei rechtsunwirksam. Die beklagte Partei beantragte die Abweisung der verbundenen Klagebegehren und wendete ein, der Kläger sei gemäß Paragraph 23, Absatz 2, Litera c, BBO aus gerechtfertigten Gründen auf den Dienstposten nach Rankweil dienstbestimmt worden, weil seine Dienstleistungen in den Bahnhöfen Nendeln und Feldkirch minderwertig gewesen seien. Da er nicht mehr Bahnhofsvorstand in Nendeln sei, sei er auch nicht berechtigt, die ihm mit der Verleihung dieses Postens seinerzeit überlassene Dienstwohnung weiter zu benützen. Anspruch auf Auslandszulagen und Betriebszulagen habe der Kläger nicht, weil er weder im Ausland noch im Betriebsdienst verwendet werde.
Das Erstgericht wies die verbundenen Klagebegehren ab. Es war der Ansicht, daß die Dienstbestimmung des Klägers wegen minderwertiger Dienstleistung berechtigt erfolgt sei. Das Berufungsgericht verhandelte die Rechtssache gemäß § 25 Abs 1 Z 3 ArbGG von neuem und gab auf der Grundlage nahezu gleicher Feststellungen der Berufung nicht Folge. Es wies das im Berufungsverfahren erhobene neue Begehren des Klägers festzustellen, daß die von der beklagten Partei ausgesprochenen Dienstbestimmungen vom 29.9.1980 und 1.(7.)6.1982 und die als ihre Rechtsfolge getroffenen dienst- und besoldungsrechtlichen Maßnahmen rechtsunwirksam seien und dem Kläger die Ausübung seiner derzeitigen Tätigkeit im kommerziellen Dienst des Bahnhofes Rankweil unzumutbar sei, ab, und sprach aus, daß der Wert dieses Teiles des Streitgegenstandes S 30.000,- übersteigt.Das Erstgericht wies die verbundenen Klagebegehren ab. Es war der Ansicht, daß die Dienstbestimmung des Klägers wegen minderwertiger Dienstleistung berechtigt erfolgt sei. Das Berufungsgericht verhandelte die Rechtssache gemäß Paragraph 25, Absatz eins, Ziffer 3, ArbGG von neuem und gab auf der Grundlage nahezu gleicher Feststellungen der Berufung nicht Folge. Es wies das im Berufungsverfahren erhobene neue Begehren des Klägers festzustellen, daß die von der beklagten Partei ausgesprochenen Dienstbestimmungen vom 29.9.1980 und 1.(7.)6.1982 und die als ihre Rechtsfolge getroffenen dienst- und besoldungsrechtlichen Maßnahmen rechtsunwirksam seien und dem Kläger die Ausübung seiner derzeitigen Tätigkeit im kommerziellen Dienst des Bahnhofes Rankweil unzumutbar sei, ab, und sprach aus, daß der Wert dieses Teiles des Streitgegenstandes S 30.000,- übersteigt.
Das Berufungsgericht traf folgende wesentliche Feststellungen:
Der Kläger hatte als diensthabender Bahnhofsvorstand des Bahnhofes Nendeln drei Schrankenanlagen (mittels Elektromotoren) zu bedienen. Diese Elektromotoren werden mit Schaltern in Gang gesetzt, die drei Stellungen, nämlich "Null", "Schließen" und "Öffnen" haben. Der Kläger wurde am 26.2.1980 um ca. 9,25 Uhr vom Bahnhof Feldkirch informiert, daß der Schnellzug 416 Belgrad - Basel von dort abfahren werde. Um ca. 9,33 Uhr, etwa fünf Minuten vor der zu erwartenden Durchfahrt des Zuges begab sich der Kläger vor die Fahrdienstleitung, um den Schranken des nördlichen Eisenbahnüberganges (bei km 10,806) zu schließen. Die beiden anderen Bahnübergänge, darunter den mittleren auf Höhe km 11,305, schloß der Kläger nicht. Er betätigte dann die sogenannte Fahrtwegkontrolle, stellte das Durchfahrtssignal auf "freie Fahrt" und meldete den Zug nach dem Bahnhof Schaan ab. Auf der mittleren der drei Eisenbahnkreuzungen kam es in der Folge zu dem bereits erwähnten Zusammenstoß. Der LKW-Lenker wurde so schwer verletzt, daß er fast ein Jahr lang arbeitsunfähig war. Der Lokführer wurde schwer und ein Fahrgast des Zuges leicht verletzt. Mit dem vorzitierten Urteil des Fürstlich Liechtensteinischen Landgerichtes Vaduz vom 16.10.1981 wurde der Kläger des Vergehens nach den §§ 335, 337 Liechtensteinisches Strafgesetz zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von 2 Monaten, bedingt auf 3 Jahre verurteilt. Einer von der Fürstlich Liechtensteinischen Staatsanwaltschaft gegen diese Entscheidung erhobenen Berufung wurde mit Urteil des Fürstlich Liechtensteinischen Obergerichtes vom 20.1.1982 keine Folge gegeben.Der Kläger hatte als diensthabender Bahnhofsvorstand des Bahnhofes Nendeln drei Schrankenanlagen (mittels Elektromotoren) zu bedienen. Diese Elektromotoren werden mit Schaltern in Gang gesetzt, die drei Stellungen, nämlich "Null", "Schließen" und "Öffnen" haben. Der Kläger wurde am 26.2.1980 um ca. 9,25 Uhr vom Bahnhof Feldkirch informiert, daß der Schnellzug 416 Belgrad - Basel von dort abfahren werde. Um ca. 9,33 Uhr, etwa fünf Minuten vor der zu erwartenden Durchfahrt des Zuges begab sich der Kläger vor die Fahrdienstleitung, um den Schranken des nördlichen Eisenbahnüberganges (bei km 10,806) zu schließen. Die beiden anderen Bahnübergänge, darunter den mittleren auf Höhe km 11,305, schloß der Kläger nicht. Er betätigte dann die sogenannte Fahrtwegkontrolle, stellte das Durchfahrtssignal auf "freie Fahrt" und meldete den Zug nach dem Bahnhof Schaan ab. Auf der mittleren der drei Eisenbahnkreuzungen kam es in der Folge zu dem bereits erwähnten Zusammenstoß. Der LKW-Lenker wurde so schwer verletzt, daß er fast ein Jahr lang arbeitsunfähig war. Der Lokführer wurde schwer und ein Fahrgast des Zuges leicht verletzt. Mit dem vorzitierten Urteil des Fürstlich Liechtensteinischen Landgerichtes Vaduz vom 16.10.1981 wurde der Kläger des Vergehens nach den Paragraphen 335, 337, Liechtensteinisches Strafgesetz zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von 2 Monaten, bedingt auf 3 Jahre verurteilt. Einer von der Fürstlich Liechtensteinischen Staatsanwaltschaft gegen diese Entscheidung erhobenen Berufung wurde mit Urteil des Fürstlich Liechtensteinischen Obergerichtes vom 20.1.1982 keine Folge gegeben.
Schon am 30.9.1980 hatte der Kläger an die Bundesbahndirektion Innsbruck ein Ansuchen um Wiederzulassung zum Verkehrsdienst und Gewährung der Auslandszulage gerichtet. Am 17.11.1980 wurde er mit den bereits eingangs erwähnten Beschränkungen wieder zum Betriebsdienst zugelassen. Mit Schreiben vom 24.11.1980 wurde der Kläger davon in Kenntnis gesetzt, daß wegen des Unfalls vom 26.2.1980 gegen ihn gemäß § 10 Abs 2 lit a der Disziplinarordnung (1977 für Beamte der Österreichischen Bundesbahnen = DO) ein Disziplinarverfahren durch Anordnung einer Voruntersuchung eingeleitet wird. Nach einer Einschulung vom 17.11. bis 28.11.1980 versah der Kläger ab 1.12.1980 beim Bahnhof Feldkirch Dienst als Fahrdienstleiter im Außendienst. In dieser Funktion hatte der Kläger folgende Agenden: Abfertigung der Züge, Verschubüberwachung, Fernschreibdienst während der Nacht sowie Verständigung der übergeordneten Stellen bei außergewöhnlichen Ereignissen; er war auch für die Reinigung und den ordnungsgemäßen Zustand der zur Verwendung gelangenden Zugsgarnituren verantwortlich. Schrankenanlagen hatte der Kläger in dieser Funktion nicht zu bedienen.Schon am 30.9.1980 hatte der Kläger an die Bundesbahndirektion Innsbruck ein Ansuchen um Wiederzulassung zum Verkehrsdienst und Gewährung der Auslandszulage gerichtet. Am 17.11.1980 wurde er mit den bereits eingangs erwähnten Beschränkungen wieder zum Betriebsdienst zugelassen. Mit Schreiben vom 24.11.1980 wurde der Kläger davon in Kenntnis gesetzt, daß wegen des Unfalls vom 26.2.1980 gegen ihn gemäß Paragraph 10, Absatz 2, Litera a, der Disziplinarordnung (1977 für Beamte der Österreichischen Bundesbahnen = DO) ein Disziplinarverfahren durch Anordnung einer Voruntersuchung eingeleitet wird. Nach einer Einschulung vom 17.11. bis 28.11.1980 versah der Kläger ab 1.12.1980 beim Bahnhof Feldkirch Dienst als Fahrdienstleiter im Außendienst. In dieser Funktion hatte der Kläger folgende Agenden: Abfertigung der Züge, Verschubüberwachung, Fernschreibdienst während der Nacht sowie Verständigung der übergeordneten Stellen bei außergewöhnlichen Ereignissen; er war auch für die Reinigung und den ordnungsgemäßen Zustand der zur Verwendung gelangenden Zugsgarnituren verantwortlich. Schrankenanlagen hatte der Kläger in dieser Funktion nicht zu bedienen.
Der Bahnhofsvorstand Karl L*** forderte den Kläger in der Folge mehrmals mit sogenannten Bahnhofsdienstschreiben auf, "Unregelmäßigkeiten" aufzuklären. Mit Bahnhofdienstschreiben vom 27.4.1981 wurde der Kläger aufgefordert, darzulegen, warum die Garnitur T 5.710 am 27.4.1981 trotz einer Außentemperatur von lediglich 5 Grad Celsius nicht vorgeheizt wurde. Der Kläger verantwortete sich damit, daß die Garnitur absichtlich nicht an die Vorheizanlage angeschlossen worden sei. Der Lokführer sei nämlich so früh gekommen, daß die Heizung im Zug habe eingeschaltet werden können.
Ein weiteres Bahnhofsdienstschreiben betraf die mangelhafte Reinigung einer Zugsgarnitur am 3.2.1982. Der Kläger hatte den Zug (T) 5.710 im Reinigungsbuch als in Ordnung abgezeichnet, obwohl dieser mangelhaft gereinigt war und insbesonders Papier am Boden lag. Der Zug war auch ungenügend vorgeheizt. Der Kläger gab zu, daß der Zug tatsächlich mangelhaft gereinigt und von ihm trotzdem als in Ordnung bezeichnet worden sei. Er habe den zuständigen Bediensteten bereits scharf verwarnt, der vergessen habe, die Türen zu schließen, weshalb es in der Triebwagengarnitur trotz Vorheizung kalt gewesen sei.
In der Nacht des 17.3.1981 ereignete sich im Bereich des Bahnhofes Rankweil beim Verschub eine Zugsentgleisung, an der auch Bedienstete des Bahnhofes Feldkirch beteiligt waren. Der Kläger hatte während dieser Nacht Dienst als Fahrdienstleiter und wäre ebenso wie der Fahrdienstleiter des Bahnhofes Rankweil verpflichtet gewesen, den Vorfall zu melden; er unterließ jedoch die Eintragung ins Meldebuch.
Am 26.2.1982 wurde der Kläger vom Fahrdienstleiter des Bahnhofes Bludenz verständigt, daß sich im Gepäckwagen des Zuges 240 ein Koffer befinde, in dem es "ticke". Es bestand der Verdacht, daß sich in diesem Koffer ein Sprengkörper befinde. Nach Anordnung der Generaldirektion sind solche Waggons sofort auszusondern und auf ein Nebengeleise zu bringen. Obwohl dies Aufgabe des jeweils diensthabenden Fahrdienstleiters gewesen wäre, der auch die entsprechenden Anweisungen an das Zugspersonal zu geben gehabt hätte, ließ der Kläger den Zug nicht anhalten, sondern in den Bahnhof Feldkirch einfahren und dort den Koffer aus dem Gepäckwagen herausstellen. Die vom Kläger verständigte Gendarmerie überzeugte sich schließlich, daß kein Sprengkörper im Koffer war. Der Kläger hätte genügend Zeit gehabt, den Zug noch vor der Einfahrt in den Bahnhof Feldkirch anhalten zu lassen.
Am 7.3.1982 hatte der Kläger neuerlich wegen mangelhafter Durchführung von Reinigungsarbeiten im Bereich des Bahnhofes und in einer Zugsgarnitur Stellung zu nehmen.
Am 18.3.1982 suchte der Kläger um seine Wiederverwendung auf seinem Dienstposten beim Bahnhof Nendeln an. Die Transportabteilung der Bundesbahndirektion Innsbruck erteilte hierauf dem Bahnhofsvorstand Karl L*** und dem Betriebskontrollor Friedrich S*** den Auftrag, Dienstbeschreibungen über den Kläger abzugeben. Den von den Vorinstanzen wörtlich wiedergegebenen Dienstbeschreibungen ist folgendes Wesentliche zu entnehmen: Karl L*** charakterisierte die Dienstleistung des Klägers als wenig ersprießlich und meinte, daß es auch so bleiben werde. Der Kläger sei nicht selbständig, alles müsse angeordnet werden. Ihn betreffende Anstände schiebe er auf Untergebene ab. Karl L*** führte auch die Anstände, die die Unterlassung der Vorheizung von Zugsgarnituren am 27.4.1981 und 3.2.1982 betrafen, sowie die Unterlassung der Überprüfung des Reinigungszustandes der Zusatzwagen für TS 463 (Transalpin) am 7.3.1982 an und verwies darauf, daß am 25.2.1982 ein Probealarm angeordnet worden war, den der Kläger ohne Mithilfe des Fahrdienstleiters der Reserve nicht gemeistert habe. Der Betriebskontrollor Friedrich S*** bestätigte den Inhalt der Dienstbeschreibung des Bahnhofsvorstandes. Auch er verwies auf die mangelnde Initiative des Klägers und den Hang, die Verantwortung für aufgetretene Unregelmäßigkeiten auf andere Mitarbeiter zu schieben. Der Kläger habe im Jahre 1974 erst nach ernstem Drängen des Betriebskontrollors die längst überfällige Bahnhofdienstordnung (in Nendeln) neu erstellt. Der Kläger sei mit den Unfallvorschriften wenig vertraut und habe sich bei dem am 26.2.1982 vermuteten Bombenanschlag im Zug 240 nicht an die Bestimmungen der einschlägigen Dienstvorschrift gehalten. Es sei Schuld des Klägers gewesen, daß dieser Zug nicht schon in einem vor Feldkirch gelegenen Bahnhof angehalten worden sei. Mit VDS Nr. 29/78 sei der Kläger wegen Nichterstattung einer Störungsmeldung in Nendeln beantstandet worden, mit VDS Nr. 16/81 wegen Unterlassung der Eintragung von zwei außergewöhnlichen Ereignissen in das Meldebuch. Der Kläger habe ein außergewöhnliches Ereignis (Entgleisung), bei dem auch der Fahrverschub Feldkirch beteiligt gewesen sei, pflichtwidrig nicht ins Meldebuch eingetragen. In einem zweiten Fall habe ein anderer Bahnhof eine Meldung über ein außergewöhnliches Ereignis außerhalb der Dienstzeit des Fernschreibers Feldkirch im Meldebuch eintragen lassen wollen. Er sei vom Kläger auf die Zeit nach Dienstbeginn des Fernschreibers Feldkirch verwiesen worden.
Das Berufungsgericht übernahm, wie sich aus seiner Beweiswürdigung ergibt, den Inhalt dieser Dienstbeschreibungen (mit Ausnahme der Vorwürfe, die den Probealarm vom 25.2.1982, das Verkehrsdienstschreiben Nr. 29/78 und das außergewöhnliche Ereignis außerhalb der Betriebszeit des Fernschreibers betreffen). Fehler, wie sie dem Kläger in der Dienstbeschreibung des Bahnhofsvorstandes angelastet werden, passieren auch anderen Bediensteten, doch sah sich Karl L*** deshalb zur Abgabe einer schlechten Dienstbeurteilung veranlaßt, weil sich die Fehler beim Kläger häuften.
Am 1.6.1982 stellte die Transportabteilung bei der Bundesbahndirektion Innsbruck den (bereits eingangs angeführten) Antrag, den Kläger wegen minderwertiger Dienstleistung auf einen Dienstposten des kommerziellen Dienstes dienstzubestimmen. Ausschlaggebend für diesen Antrag war in erster Linie der Unfall vom 26.2.1980. Entscheidende Bedeutung hatten aber auch die Dienstbeschreibungen des Bahnhofsvorstandes Karl L*** und des Betriebskontrollors Friedrich S***. Das Verhalten des Klägers werde damit in wesentlichen Belangen den Bestimmungen der §§ 18, 20 und 22 der Dienstordnung nicht mehr gerecht. Der Kläger sei für den Dienstposten eines Bahnhofsvorstandes ungeeignet und für den Dienstposten eines Verkehrsbeamten nur mangelhaft geeignet, was auch seine ständige Verwendung als Fahrdienstleiter im Außendienst beim Bahnhof Feldkirch ausschließe.Am 1.6.1982 stellte die Transportabteilung bei der Bundesbahndirektion Innsbruck den (bereits eingangs angeführten) Antrag, den Kläger wegen minderwertiger Dienstleistung auf einen Dienstposten des kommerziellen Dienstes dienstzubestimmen. Ausschlaggebend für diesen Antrag war in erster Linie der Unfall vom 26.2.1980. Entscheidende Bedeutung hatten aber auch die Dienstbeschreibungen des Bahnhofsvorstandes Karl L*** und des Betriebskontrollors Friedrich S***. Das Verhalten des Klägers werde damit in wesentlichen Belangen den Bestimmungen der Paragraphen 18, 20 und 22 der Dienstordnung nicht mehr gerecht. Der Kläger sei für den Dienstposten eines Bahnhofsvorstandes ungeeignet und für den Dienstposten eines Verkehrsbeamten nur mangelhaft geeignet, was auch seine ständige Verwendung als Fahrdienstleiter im Außendienst beim Bahnhof Feldkirch ausschließe.
Der Personalausschuß der ÖBB-Direktion Innsbruck nahm den Antrag der Transportabteilung vom 1.6.1982 zustimmend zur Kenntnis. Daß der Kläger nach dem Unfall im Jahre 1980 nicht mehr in Nendeln eingesetzt werden würde, stand für den Verkehrsreferenten der Bundesbahndirektion Innsbruck Dr. Michael S*** schon im Jahre 1980 fest. Auch eine andere Verwendung in Liechtenstein kam wegen der ungünstigen Reaktion der Bevölkerung in Liechtenstein nicht in Frage. Üblicherweise wird einem ÖBB-Bediensteten, der einen Unfall verschuldet hat, eine Bewährungsfrist eingeräumt, nach deren positivem Ablauf wieder ein entsprechender Einsatz erfolgen kann. So wurde auch im Fall des Klägers zunächst entschieden, ihn bis zum Abschluß des Strafverfahrens oder des Disziplinarverfahrens an Bahnhöfen als Fahrdienstleiter einzusetzen, wobei er allerdings nicht mit Sicherungsanlagen in Kontakt kommen sollte. Bei einer Bewährung des Klägers wäre es ohne weiteres möglich gewesen, ihn wieder auf einem anderen Bahnhof als Vorstand einzusetzen. Der Kläger wohnt, obwohl ihm eine Ersatzwohnung in Bludenz angeboten wurde, immer noch in der Dienstwohnung im Bahnhof Nendeln und fährt von dort nach Rankweil zu seinem Dienst. Er ist sowohl in Nendeln als auch in Götzis, Kirlastraße 10 gemeldet, wo er ein Eigenheim besitzt.
Durch die Dienstbestimmung zum Bahnhof Rankweil hat sich für den Kläger an der Einstufung in die Gehaltsgruppe nichts geändert, "er ist nach wie vor in IV d eingestuft" (siehe aber die eingangs erwähnte Feststellung, wonach der Kläger in Gehaltsgruppe VI b eingestuft war).Durch die Dienstbestimmung zum Bahnhof Rankweil hat sich für den Kläger an der Einstufung in die Gehaltsgruppe nichts geändert, "er ist nach wie vor in römisch vier d eingestuft" (siehe aber die eingangs erwähnte Feststellung, wonach der Kläger in Gehaltsgruppe römisch sechs b eingestuft war).
Das Berufungsgericht war der Ansicht, es habe auf die Frage, ob dem Kläger die gegenwärtige Tätigkeit im kommerziellen Dienst am Bahnhof Rankweil unzumutbar sei, nicht einzugehen, weil er dazu kein Vorbringen erstattet habe. Die Kernfrage des Verfahrens sei, ob die beklagte Partei eine Dienstbestimmung des Klägers gemäß § 23 Abs 2 lit. c BBO vornehmen durfte.Das Berufungsgericht war der Ansicht, es habe auf die Frage, ob dem Kläger die gegenwärtige Tätigkeit im kommerziellen Dienst am Bahnhof Rankweil unzumutbar sei, nicht einzugehen, weil er dazu kein Vorbringen erstattet habe. Die Kernfrage des Verfahrens sei, ob die beklagte Partei eine Dienstbestimmung des Klägers gemäß Paragraph 23, Absatz 2, Litera c, BBO vornehmen durfte.
Der Kläger habe es am 26.2.1980 unterlassen, zwei Schrankenanlagen rechtzeitig zu schließen, ohne hiefür irgendwelche Rechtfertigungs- oder Entschuldigungsgründe ins Treffen zu führen. Dieser Verstoß des Klägers gegen elementare Sicherheitsvorschriften bilde ein schweres Verschulden. Im Verkehrsdienst der Ö*** B*** stelle die Sicherheit für Personen und Sachen ein primäres Anliegen dar, so daß insoweit an die Bediensteten strenge Anforderungen zu stellen seien. Schon allein der Unfall vom 26.2.1980 hätte damit eine Maßnahme der beklagten Partei nach § 23 Abs 2 lit. c BBO gerechtfertigt. Dennoch hätte der vom Kläger verschuldete Unfall auf seine weitere Laufbahn keinen nachteiligen Einfluß gehabt, wenn er sich bei seiner späteren Dienstverwendung in Feldkirch als Fahrdienstleiter im Außendienst bestens bewährt hätte. Dadurch, daß die beklagte Partei die Dienstbestimmung des Klägers nicht unverzüglich nach dem Unfall vom 26.2.1980 vorgenommen habe, könne er sich nicht beschwert erachten, weil für das Zuwarten plausible Gründe - Abwarten des Straf- und Disziplinarverfahrens - bestanden. Für die von der Transportabteilung schließlich beantragte Dienstbestimmung sei in erster Linie der Unfall des Klägers und nur nebenbei auch sein Verhalten als Fahrdienstleiter in Feldkirch ausschlaggebend gewesen. von vornherein unzumutbar sei es der beklagten Partei gewesen, den Kläger wieder in Nendeln oder sonst im Füstentum Liechtenstein einzusetzen, weil sie auf ihre Vertragspartnerin, die Liechtensteinische Landesverwaltung, Rücksicht nehmen mußte. Der beklagten Partei müsse es aber auch unbenommen bleiben, Dienstnehmer, die sich im Betriebsdienst nicht als geeignet erwiesen hätten, aus Gründen der Verkehrssicherheit im kommerziellen Dienst einzusetzen. Die minderwertige Dienstleistung des Klägers beruhe im wesentlichen auf dem Unfall vom 26.2.1980, doch seien auch die Vorfälle während seiner späteren Dienstleistung in Feldkirch nicht außer Acht zu lassen, mögen sie auch für sich allein keine allzugroße Bedeutung haben. Die beklagte Partei dürfe an Dienstnehmer, denen im Sicherheitsbereich bereits ein Fehlverhalten unterlaufen sei, besondere und erhöhte Anforderungen stellen. Von diesem Gesichtspunkt her sei auch die Dienstleistung des Klägers in Feldkirch als minderwertig zu qualifizieren. Damit erweise sich die von ihm angefochtene Dienstbestimmung als gerechtfertigt, womit allen seinen weiteren Begehren der Boden entzogen sei. Er habe weder Anspruch auf Auslandszulagen noch auf Betriebsdienstzulagen. Da ihm die Wohnung in Nendeln im Zusammenhang mit seiner dortigen Verwendung als Bahnhofsvorstand zugewiesen worden sei, bestehe mit dem Wegfall dieser Tätigkeit kein Rechtsgrund, die Wohnung weiter zu benützen. Er sei auf diese Wohnung auch nicht angewiesen. Die gegen das Urteil des Landesgerichtes Feldkirch wegen Mangelhaftigkeit des Berufungsverfahrens und unrichtiger rechtlicher Beurteilung erhobene Revision des Klägers ist nicht berechtigt. Die gerügte Mangelhaftigkeit des Berufungsverfahrens liegt nicht vor (§ 510 Abs 3 ZPO iVm § 23 ArbGG). Mit der Frage der Berechtigung der ausgesprochenen Dienstbestimmung setzte sich das Berufungsgericht ausführlich auseinander. Die vom Kläger begehrte weitere Feststellung, daß ihm seine nunmehrige Tätigkeit nicht zumutbar sei, betrifft nicht das Bestehen oder Nichtbestehen eines Rechtsverhältnisses (§ 228 ZPO), sondern eine der spruchmäßigen Feststellung entzogene Tatsache.Der Kläger habe es am 26.2.1980 unterlassen, zwei Schrankenanlagen rechtzeitig zu schließen, ohne hiefür irgendwelche Rechtfertigungs- oder Entschuldigungsgründe ins Treffen zu führen. Dieser Verstoß des Klägers gegen elementare Sicherheitsvorschriften bilde ein schweres Verschulden. Im Verkehrsdienst der Ö*** B*** stelle die Sicherheit für Personen und Sachen ein primäres Anliegen dar, so daß insoweit an die Bediensteten strenge Anforderungen zu stellen seien. Schon allein der Unfall vom 26.2.1980 hätte damit eine Maßnahme der beklagten Partei nach Paragraph 23, Absatz 2, Litera c, BBO gerechtfertigt. Dennoch hätte der vom Kläger verschuldete Unfall auf seine weitere Laufbahn keinen nachteiligen Einfluß gehabt, wenn er sich bei seiner späteren Dienstverwendung in Feldkirch als Fahrdienstleiter im Außendienst bestens bewährt hätte. Dadurch, daß die beklagte Partei die Dienstbestimmung des Klägers nicht unverzüglich nach dem Unfall vom 26.2.1980 vorgenommen habe, könne er sich nicht beschwert erachten, weil für das Zuwarten plausible Gründe - Abwarten des Straf- und Disziplinarverfahrens - bestanden. Für die von der Transportabteilung schließlich beantragte Dienstbestimmung sei in erster Linie der Unfall des Klägers und nur nebenbei auch sein Verhalten als Fahrdienstleiter in Feldkirch ausschlaggebend gewesen. von vornherein unzumutbar sei es der beklagten Partei gewesen, den Kläger wieder in Nendeln oder sonst im Füstentum Liechtenstein einzusetzen, weil sie auf ihre Vertragspartnerin, die Liechtensteinische Landesverwaltung, Rücksicht nehmen mußte. Der beklagten Partei müsse es aber auch unbenommen bleiben, Dienstnehmer, die sich im Betriebsdienst nicht als geeignet erwiesen hätten, aus Gründen der Verkehrssicherheit im kommerziellen Dienst einzusetzen. Die minderwertige Dienstleistung des Klägers beruhe im wesentlichen auf dem Unfall vom 26.2.1980, doch seien auch die Vorfälle während seiner späteren Dienstleistung in Feldkirch nicht außer Acht zu lassen, mögen sie auch für sich allein keine allzugroße Bedeutung haben. Die beklagte Partei dürfe an Dienstnehmer, denen im Sicherheitsbereich bereits ein Fehlverhalten unterlaufen sei, besondere und erhöhte Anforderungen stellen. Von diesem Gesichtspunkt her sei auch die Dienstleistung des Klägers in Feldkirch als minderwertig zu qualifizieren. Damit erweise sich die von ihm angefochtene Dienstbestimmung als gerechtfertigt, womit allen seinen weiteren Begehren der Boden entzogen sei. Er habe weder Anspruch auf Auslandszulagen noch auf Betriebsdienstzulagen. Da ihm die Wohnung in Nendeln im Zusammenhang mit seiner dortigen Verwendung als Bahnhofsvorstand zugewiesen worden sei, bestehe mit dem Wegfall dieser Tätigkeit kein Rechtsgrund, die Wohnung weiter zu benützen. Er sei auf diese Wohnung auch nicht angewiesen. Die gegen das Urteil des Landesgerichtes Feldkirch wegen Mangelhaftigkeit des Berufungsverfahrens und unrichtiger rechtlicher Beurteilung erhobene Revision des Klägers ist nicht berechtigt. Die gerügte Mangelhaftigkeit des Berufungsverfahrens liegt nicht vor (Paragraph 510, Absatz 3, ZPO in Verbindung mit Paragraph 23, ArbGG). Mit der Frage der Berechtigung der ausgesprochenen Dienstbestimmung setzte sich das Berufungsgericht ausführlich auseinander. Die vom Kläger begehrte weitere Feststellung, daß ihm seine nunmehrige Tätigkeit nicht zumutbar sei, betrifft nicht das Bestehen oder Nichtbestehen eines Rechtsverhältnisses (Paragraph 228, ZPO), sondern eine der spruchmäßigen Feststellung entzogene Tatsache.
In der Rechtsrüge vertritt der Kläger den Standpunkt, wesentlicher Grund für die ausgesprochene Dienstbestimmung sei der Unfall vom 26.2.1980 in Nendeln gewesen, der aber als einmalige Fehlleistung die Annahme einer "minderwertigen Dienstleistung" iS des § 23 BBO nicht rechtfertige. Zwischen diesem Unfall und der Versetzung nach Rankweil seien mehr als zwei Jahre vergangen. Spätestens seit seiner strafgerichtlichen Verurteilung am 26.10.1981 habe für die beklagte Partei kein triftiger Grund mehr bestanden, mit einer Sanktion auf sein Verhalten zuzuwarten. Der Dienstgeber dürfe Gründe für eine Dienstbestimmung - ähnlich wie bei einer Entlassung - nicht beliebig horten. Die beklagte Partei habe daher durch die Unterlassung zeitgerechter Maßnahmen das Recht auf eine Dienstbestimmung des Klägers verloren.In der Rechtsrüge vertritt der Kläger den Standpunkt, wesentlicher Grund für die ausgesprochene Dienstbestimmung sei der Unfall vom 26.2.1980 in Nendeln gewesen, der aber als einmalige Fehlleistung die Annahme einer "minderwertigen Dienstleistung" iS des Paragraph 23, BBO nicht rechtfertige. Zwischen diesem Unfall und der Versetzung nach Rankweil seien mehr als zwei Jahre vergangen. Spätestens seit seiner strafgerichtlichen Verurteilung am 26.10.1981 habe für die beklagte Partei kein triftiger Grund mehr bestanden, mit einer Sanktion auf sein Verhalten zuzuwarten. Der Dienstgeber dürfe Gründe für eine Dienstbestimmung - ähnlich wie bei einer Entlassung - nicht beliebig horten. Die beklagte Partei habe daher durch die Unterlassung zeitgerechter Maßnahmen das Recht auf eine Dienstbestimmung des Klägers verloren.
Dem ist nicht zu folgen.