Rechtssatz RS0052797
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0052797
Geschäftszahl
14Ob174/86 (14Ob175/86); 9ObA308/89
Entscheidungsdatum
20.12.1989
Rechtssatz
Der Begriff "minderwertige Dienstleistung" in § 23 Abs 2 lit c ist objektiv zu verstehen. Es handelt sich dabei um eine Dienstleistung, die unter dem Durchschnittsmaß jener Anforderungen liegt, den die nach den hiefür bestehenden besonderen Dienstvorschriften an Bedienstete der ÖBB je nach der Eigenart der von ihnen zu leistenden Dienste gestellt werden dürfen. Hiebei ist besonders an die Dienstleistung der Bediensteten im Verkehrsdienst wegen der überragenden Bedeutung der Wahrung der Verkehrssicherheit ein strenger Maßstab anzulegen. Eine habituelle Untüchtikeit ist nicht erforderlich, doch wird eine unter dem Durchschnittsmaß bleibende Dienstleistung regelmäßig erst aus einer Mehrzahl einzelner Fehlleistungen zu erschließen sein. Es kann allerdings, wie zu § 1315 ABGB ausgesprochen wurde, je nach der Lage des Falles auch aus einem einmaligen Versagen auf Untüchtigkeit, dh auf einen Dauerzustand geschlossen werden, zB bei grober Unkenntnis betriebswichtiger Vorschriften. Unter diesen Voraussetzungen reicht dann auch ein einmaliger Vorfall zur Annahme einer "minderwertigen Dienstleistung" aus.Der Begriff "minderwertige Dienstleistung" in Paragraph 23, Absatz 2, Litera c, ist objektiv zu verstehen. Es handelt sich dabei um eine Dienstleistung, die unter dem Durchschnittsmaß jener Anforderungen liegt, den die nach den hiefür bestehenden besonderen Dienstvorschriften an Bedienstete der ÖBB je nach der Eigenart der von ihnen zu leistenden Dienste gestellt werden dürfen. Hiebei ist besonders an die Dienstleistung der Bediensteten im Verkehrsdienst wegen der überragenden Bedeutung der Wahrung der Verkehrssicherheit ein strenger Maßstab anzulegen. Eine habituelle Untüchtikeit ist nicht erforderlich, doch wird eine unter dem Durchschnittsmaß bleibende Dienstleistung regelmäßig erst aus einer Mehrzahl einzelner Fehlleistungen zu erschließen sein. Es kann allerdings, wie zu Paragraph 1315, ABGB ausgesprochen wurde, je nach der Lage des Falles auch aus einem einmaligen Versagen auf Untüchtigkeit, dh auf einen Dauerzustand geschlossen werden, zB bei grober Unkenntnis betriebswichtiger Vorschriften. Unter diesen Voraussetzungen reicht dann auch ein einmaliger Vorfall zur Annahme einer "minderwertigen Dienstleistung" aus.
Entscheidungstexte
- 14 Ob 174/86
Entscheidungstext OGH 04.11.1986 14 Ob 174/86
Veröff: JBl 1987,399
- 9 ObA 308/89
Entscheidungstext OGH 20.12.1989 9 ObA 308/89
nur: Der Begriff "minderwertige Dienstleistung" in § 23 Abs 2 lit c ist objektiv zu verstehen. Es handelt sich dabei um eine Dienstleistung, die unter dem Durchschnittsmaß jener Anforderungen liegt, den die nach den hiefür bestehenden besonderen Dienstvorschriften an Bedienstete der ÖBB je nach der Eigenart der von ihnen zu leistenden Dienste gestellt werden dürfen. Hiebei ist besonders an die Dienstleistung der Bediensteten im Verkehrsdienst wegen der überragenden Bedeutung der Wahrung der Verkehrssicherheit ein strenger Maßstab anzulegen. (T1)
Schlagworte
SW: Arbeitsleistung, Arbeitsvorschrift,
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1986:RS0052797
Dokumentnummer
JJR_19861104_OGH0002_0140OB00174_8600000_002