Rechtssatz RS0052589
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0052589
Entscheidungsdatum
08.07.1998
Rechtssatz
Der besondere Kündigungsschutz des § 8 BEinstG gehört dem privatrechtlichen und nicht dem öffentlich - rechtlichen Bereich des Arbeitsrechts an, weil er auf die vertragsrechtliche Gestaltung des Arbeitsverhältnisses Einfluß nimmt; er unterliegt daher § 44 IPRG.Der besondere Kündigungsschutz des Paragraph 8, BEinstG gehört dem privatrechtlichen und nicht dem öffentlich - rechtlichen Bereich des Arbeitsrechts an, weil er auf die vertragsrechtliche Gestaltung des Arbeitsverhältnisses Einfluß nimmt; er unterliegt daher Paragraph 44, IPRG.
Entscheidungstexte
- 9 ObA 244/90
Entscheidungstext OGH 21.11.1990 9 ObA 244/90
Veröff: SZ 63/206 = Arb 10884
- 9 ObA 104/98d
Entscheidungstext OGH 08.07.1998 9 ObA 104/98d
Vgl auch; nur: Der besondere Kündigungsschutz des § 8 BEinstG gehört dem privatrechtlichen und nicht dem öffentlich - rechtlichen Bereich des Arbeitsrechts an. (T1); Beisatz: Ausschließlich die Zulässigkeit des privatrechtlichen Aktes der Kündigung eines Arbeitsverhältnisses betrifft eine zivilrechtliche Beziehung zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer, in der die Interessen des Arbeitgebers denen des Arbeitnehmers gegenüberstehen. Die Aufnahme in den Kreis der begünstigten Behinderten durch Bescheid der Verwaltungsbehörde erfolgt jedoch aus dem Blickwinkel der öffentlichen Interessen vor allem unter Berücksichtigung der persönlichen Betroffenheit, sohin der persönlichen Interessen des Behinderten. (T2) Veröff: SZ 71/121
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1990:RS0052589
Dokumentnummer
JJR_19901121_OGH0002_009OBA00244_9000000_004