Rechtssatz RS0052753
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0052753
Entscheidungsdatum
05.10.1976
Norm
Beamten-ÜG §4
Beamten-ÜG §8
DO Arbeiterkammer
Rechtssatz
Das Bestehen eines Ruhegenußanspruches nach den seinerzeitigen österreichischen Dienstrechtsvorschriften ist nach dem Zeitpunkt der Entscheidung über die Übernahme oder Nichtübernahme auf einen neuen Dienstposten zu beurteilen. Zu diesem Zeitpunkt muß daher der Anspruch auf Ruhestandsversetzung erfüllt sein. (Hier § 39 DBO der Angestellten der Arbeiterkammer vor 1938, wobei die DBO wie Gesetz auszulegen ist).Das Bestehen eines Ruhegenußanspruches nach den seinerzeitigen österreichischen Dienstrechtsvorschriften ist nach dem Zeitpunkt der Entscheidung über die Übernahme oder Nichtübernahme auf einen neuen Dienstposten zu beurteilen. Zu diesem Zeitpunkt muß daher der Anspruch auf Ruhestandsversetzung erfüllt sein. (Hier Paragraph 39, DBO der Angestellten der Arbeiterkammer vor 1938, wobei die DBO wie Gesetz auszulegen ist).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1976:RS0052753
Dokumentnummer
JJR_19761005_OGH0002_0040OB00094_7600000_002