Gegen diese Entscheidung richtet sich die aus den Gründen der Aktenwidrigkeit, der Mangelhaftigkeit des Verfahrens und der unrichtigen rechtlichen Beurteilung erhobene Revision der beklagten Partei mit dem Antrag auf Abänderung der Entscheidungen der Untergerichte im Sinne der Abweisung des Klagebegehrens. Hilfsweise wird ein Aufhebungsantrag gestellt.
Der Kläger beantragt, der Revision den Erfolg zu versagen.
Die Revision ist im Ergebnis berechtigt.
Vorauszuschicken ist, daß der Klagsanspruch auf Leistung von Geldzahlungen gerichtet ist, für deren Bewertung die Vorschriften des § 58 Abs. 1 JN anzuwenden sind. Eine Bewertung nach dem § 500 Abs. 2 ZPO hat daher mangels Vorliegens der gesetzlichen Voraussetzungen zu unterbleiben. Der vom Berufungsgericht dennoch vorgenommene Ausspruch ist infolge Fehlens der erforderlichen prozessualen Voraussetzungen unbeachtlich (Fasching, ErgBd 66 f; EvBl 1972/260; JBl 1967, 578 u.v.a.). Wendet man die Vorschrift des § 58 Abs. JN im Gegenstand an, dann erweist sich die Revision als zulässig.Vorauszuschicken ist, daß der Klagsanspruch auf Leistung von Geldzahlungen gerichtet ist, für deren Bewertung die Vorschriften des Paragraph 58, Absatz eins, JN anzuwenden sind. Eine Bewertung nach dem Paragraph 500, Absatz 2, ZPO hat daher mangels Vorliegens der gesetzlichen Voraussetzungen zu unterbleiben. Der vom Berufungsgericht dennoch vorgenommene Ausspruch ist infolge Fehlens der erforderlichen prozessualen Voraussetzungen unbeachtlich (Fasching, ErgBd 66 f; EvBl 1972/260; JBl 1967, 578 u.v.a.). Wendet man die Vorschrift des Paragraph 58, Abs. JN im Gegenstand an, dann erweist sich die Revision als zulässig.
Die beklagte Partei legt in der Rechtsrüge dar, daß der Klagsanspruch mangels aufsichtsbehördlicher Genehmigung der Abänderung der DBO, ferner aus dem Grunde der Verordnung BGBl 1934/113 und infolge Verjährung nicht zu Recht bestehe. Da die beklagte Partei den Revisionsgrund des § 503 Z. 4 ZPO geltend gemacht und dem Gesetz entsprechend ausgeführt hat, ist die vom Berufungsgericht vorgenommene rechtliche Beurteilung ohne Beschränkung auf die von der Revisionswerberin ausgeführten Gründe zu prüfen (EvBl 1971/123; Arb 7533; JBl 1950, 140; 4 Ob 545/76 u.v.a.). Eine solche Prüfung führt jedoch zu dem Ergebnis, daß unabhängig von der Richtigkeit der vom Berufungsgericht vertretenen und von der Revisionswerberin bekämpften Rechtsauffassung der Klagsanspruch aus anderen Gründen nicht zu Recht besteht.Die beklagte Partei legt in der Rechtsrüge dar, daß der Klagsanspruch mangels aufsichtsbehördlicher Genehmigung der Abänderung der DBO, ferner aus dem Grunde der Verordnung BGBl 1934/113 und infolge Verjährung nicht zu Recht bestehe. Da die beklagte Partei den Revisionsgrund des Paragraph 503, Ziffer 4, ZPO geltend gemacht und dem Gesetz entsprechend ausgeführt hat, ist die vom Berufungsgericht vorgenommene rechtliche Beurteilung ohne Beschränkung auf die von der Revisionswerberin ausgeführten Gründe zu prüfen (EvBl 1971/123; Arb 7533; JBl 1950, 140; 4 Ob 545/76 u.v.a.). Eine solche Prüfung führt jedoch zu dem Ergebnis, daß unabhängig von der Richtigkeit der vom Berufungsgericht vertretenen und von der Revisionswerberin bekämpften Rechtsauffassung der Klagsanspruch aus anderen Gründen nicht zu Recht besteht.
Gemäß dem § 2 Abs. 2 des zweiten Rückstellungsanspruchsgesetzes (BGBl 1951/76) ist der gegenständliche Anspruch auf Ruhegenuß nach den Bestimmungen des Beamtenüberleitungsgesetzes zu beurteilen. Hiefür kommen im vorliegenden Fall die Bestimmungen der §§ 4 und 8 in Betracht. Welche der beiden Bestimmungen auf den Kläger zutrifft, kann hier auf sich beruhen, weil im Hinblick darauf, daß sich der Kläger im Jahre 1947 bei der beklagten Partei zum Dienst gemeldet hat, auf einen entsprechenden Dienstposten aber nicht übernommen wurde, die Rechtsfolgen in beiden Fällen darin bestehen, daß der Kläger nach Maßgabe der für ihn geltenden Bestimmungen des österreichischen Dienstrechts in den Ruhestand zu versetzen war. Da nach diesen Bestimmungen aus den noch darzulegenden Gründen der geltend gemachte Ruhegenußanspruch nicht besteht, ist auch der weitere Unterschied dieser beiden Bestimmungen, nämlich die im § 4 BÜG nicht geforderte Voraussetzung des § 8 Abs. 1 BÜG, wonach der Bedienstete im Zeitpunkt der Beseitigung der nationalsozialistischen Gewaltherrschaft in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis gestanden sein muß (vgl. auch JBl 1950, 93) im Gegenstand bedeutungslos und braucht nicht erörtert zu werden. Der Anspruch auf Ruhegenuß muß nämlich in beiden Fällen nach Maßgabe der Dienstzeiterfordernisse der DBO, deren Normen als geltende Bestimmungen des österreichischen Dienstrechts im Sinne der §§ 4, 8 BÜG auf den Kläger anzuwenden sind, im Zeitpunkt der Entscheidung über die Übernahme oder Nichtübernahme auf einen neuen Dienstposten bestehen (4 Ob 59/52). Die Richtigkeit dieser Überlegung ergibt sich aus dem Zweck des Beamtenüberleitungsgesetzes, der in der Übernahme oder in dem Ausscheiden der Bediensteten besteht. Im Falle des Ausscheidens muß unter den im Gesetz normierten Voraussetzungen und nach Maßgabe der dienstrechtlichen Bestimmungen die Versetzung in den Ruhestand vorgenommen werden, die ihrerseits den Anspruch auf Ruhegenuß auslöst. Der Kläger mußte daher in diesem Zeitpunkt die im § 39 Abs. 5 DBO anzuwendenden Voraussetzungen für die Versetzung in den Ruhestand erfüllt haben. Dies war, da eine vollendete Dienstzeit von 35 Jahren oder eine Dienstunfähigkeit nicht in Betracht kamen, die Zurücklegung einer mindestens 10-jährigen effektiven Dienstleistung und die Vollendung des 60. Lebensjahres. Der im Jahre 1903 geborene Kläger hatte im Jahre 1947, dem Zeitpunkt seines Ansuchens um Wiedereinstellung, bzw. in dem nicht festgestellten, jedoch jedenfalls vor der im Jahre 1950 erfolgten Einbringung seiner eingangs erwähnten Klage liegenden Zeitpunkt der Ablehnung dieses Ansuchens die letztgenannte Voraussetzung nicht erfüllt. Daraus ergibt sich, daß der Kläger keinen Anspruch auf Versetzung in den Ruhestand besaß und einen solchen im Zeitpunkt der späteren Vollendung seines 60. Lebensjahres auch nicht mehr erwerben konnte.Gemäß dem Paragraph 2, Absatz 2, des zweiten Rückstellungsanspruchsgesetzes (BGBl 1951/76) ist der gegenständliche Anspruch auf Ruhegenuß nach den Bestimmungen des Beamtenüberleitungsgesetzes zu beurteilen. Hiefür kommen im vorliegenden Fall die Bestimmungen der Paragraphen 4 und 8 in Betracht. Welche der beiden Bestimmungen auf den Kläger zutrifft, kann hier auf sich beruhen, weil im Hinblick darauf, daß sich der Kläger im Jahre 1947 bei der beklagten Partei zum Dienst gemeldet hat, auf einen entsprechenden Dienstposten aber nicht übernommen wurde, die Rechtsfolgen in beiden Fällen darin bestehen, daß der Kläger nach Maßgabe der für ihn geltenden Bestimmungen des österreichischen Dienstrechts in den Ruhestand zu versetzen war. Da nach diesen Bestimmungen aus den noch darzulegenden Gründen der geltend gemachte Ruhegenußanspruch nicht besteht, ist auch der weitere Unterschied dieser beiden Bestimmungen, nämlich die im Paragraph 4, BÜG nicht geforderte Voraussetzung des Paragraph 8, Absatz eins, BÜG, wonach der Bedienstete im Zeitpunkt der Beseitigung der nationalsozialistischen Gewaltherrschaft in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis gestanden sein muß vergleiche auch JBl 1950, 93) im Gegenstand bedeutungslos und braucht nicht erörtert zu werden. Der Anspruch auf Ruhegenuß muß nämlich in beiden Fällen nach Maßgabe der Dienstzeiterfordernisse der DBO, deren Normen als geltende Bestimmungen des österreichischen Dienstrechts im Sinne der Paragraphen 4, 8, BÜG auf den Kläger anzuwenden sind, im Zeitpunkt der Entscheidung über die Übernahme oder Nichtübernahme auf einen neuen Dienstposten bestehen (4 Ob 59/52). Die Richtigkeit dieser Überlegung ergibt sich aus dem Zweck des Beamtenüberleitungsgesetzes, der in der Übernahme oder in dem Ausscheiden der Bediensteten besteht. Im Falle des Ausscheidens muß unter den im Gesetz normierten Voraussetzungen und nach Maßgabe der dienstrechtlichen Bestimmungen die Versetzung in den Ruhestand vorgenommen werden, die ihrerseits den Anspruch auf Ruhegenuß auslöst. Der Kläger mußte daher in diesem Zeitpunkt die im Paragraph 39, Absatz 5, DBO anzuwendenden Voraussetzungen für die Versetzung in den Ruhestand erfüllt haben. Dies war, da eine vollendete Dienstzeit von 35 Jahren oder eine Dienstunfähigkeit nicht in Betracht kamen, die Zurücklegung einer mindestens 10-jährigen effektiven Dienstleistung und die Vollendung des 60. Lebensjahres. Der im Jahre 1903 geborene Kläger hatte im Jahre 1947, dem Zeitpunkt seines Ansuchens um Wiedereinstellung, bzw. in dem nicht festgestellten, jedoch jedenfalls vor der im Jahre 1950 erfolgten Einbringung seiner eingangs erwähnten Klage liegenden Zeitpunkt der Ablehnung dieses Ansuchens die letztgenannte Voraussetzung nicht erfüllt. Daraus ergibt sich, daß der Kläger keinen Anspruch auf Versetzung in den Ruhestand besaß und einen solchen im Zeitpunkt der späteren Vollendung seines 60. Lebensjahres auch nicht mehr erwerben konnte.
Der Kläger hatte aber auch die zweite Voraussetzung einer mindestens 10-jährigen Dienstzeit nicht erfüllt. Selbst wenn man der Auffassung der Untergerichte über die rechtliche Möglichkeit eines durch Stillschweigen zustandegekommenen Verwaltungsaktes beitreten könnte und wenn man das Vorliegen der Voraussetzung einer solchen stillschweigenden aufsichtsbehördlichen Genehmigung der Abänderung des § 39 Abs. 2 DBO auf Grund der Feststellungen bejahen könnte, wäre für den Kläger nichts gewonnen. Die Parteien und die Untergerichte haben nämlich übersehen, daß in der wie ein Gesetz auszulegenden DBO (siehe Kuderna, Die Auslegung kollektivrechtlicher Normen und Dienstordnungen sowie deren Ermittlung im Prozeß, öRdA 1975, 161 ff, insbesondere 171 f) in denen § 39 zwischen den für die Bemessung erforderlichen Dienstzeiten (Abs. 2) und der für den Erwerb des Anspruches auf Ruhegenuß erforderlichen Dienstzeiten (Abs. 3), welch letztere den im Pensionsrecht allgemein üblichen Wartezeiten entsprechen, unterschieden wird. Von der durch den gegenständlichen Beschluß der Verwaltungskommission vorgenommenen Abänderung der DBO waren jedoch, soweit es den Ruhegenuß betraf, nur der Absatz 2 des § 39 und somit, wie sich aus dem Zusammenhang eindeutig ergibt, nur die für die Bemessung (Höhe) des Ruhegenusses notwendigen Dienstzeiten betroffen. Für eine Anrechnung auf die für den Anspruch erforderliche Dienstzeit (Wartezeit) fehlt es in der DBO, insbesondere auch in deren § 39, an jeder Grundlage. Der entgegengesetzten Annahme des Klägers stehen auch der im Absatz 3 verwendete Begriff der „effektiven Dienstleistung“ sowie der Umstand entgegen, daß nur der Absatz 2, nicht aber auch der Absatz 3 abgeändert wurde. Der vom Kläger ausdrücklich auf den § 26 gestützte Antrag auf Anrechnung seiner Vordienstzeiten hatte auf den Ruhegenuß überhaupt keinen Einfluß, weil im § 39 Abs. 2 DBO bestimmt wird, daß in besonders berücksichtigungswürdigen Fällen die Verwaltungskommission der Angestellten, die in vorgeschrittenem Lebensalter in den Dienst der Kammer eingetreten sind und sich im Dienst der Kammer bewährt haben, die nach den Bestimmungen des § 26 DBO angerechnete Vordienstzeit für die Bemessung des Ruhe-(Versorgungs-)Genusses ganz oder teilweise in Anrechnung bringen kann, wenn die Art der Verwendung vor Eintritt in den Dienst der Kammer für die Anstellung bei der Kammer ausschlaggebend war. Während die Anrechnung von Vordienstzeiten im Sinne des § 26 DBO nach dieser Gesetzesstelle an die Entscheidung der Verwaltungskommission gebunden war (vgl. auch § 2 DBO), hatten Vordienstzeiten im Sinne des gegenständlichen Abänderungsbeschlusses vom 1. Oktober 1937 kraft unmittelbarer Normwirkung ipso iure als Dienstzeiten (aber nur für die Bemessung, nicht auch für den Anspruch) zu gelten.Der Kläger hatte aber auch die zweite Voraussetzung einer mindestens 10-jährigen Dienstzeit nicht erfüllt. Selbst wenn man der Auffassung der Untergerichte über die rechtliche Möglichkeit eines durch Stillschweigen zustandegekommenen Verwaltungsaktes beitreten könnte und wenn man das Vorliegen der Voraussetzung einer solchen stillschweigenden aufsichtsbehördlichen Genehmigung der Abänderung des Paragraph 39, Absatz 2, DBO auf Grund der Feststellungen bejahen könnte, wäre für den Kläger nichts gewonnen. Die Parteien und die Untergerichte haben nämlich übersehen, daß in der wie ein Gesetz auszulegenden DBO (siehe Kuderna, Die Auslegung kollektivrechtlicher Normen und Dienstordnungen sowie deren Ermittlung im Prozeß, öRdA 1975, 161 ff, insbesondere 171 f) in denen Paragraph 39, zwischen den für die Bemessung erforderlichen Dienstzeiten (Absatz 2,) und der für den Erwerb des Anspruches auf Ruhegenuß erforderlichen Dienstzeiten (Absatz 3,), welch letztere den im Pensionsrecht allgemein üblichen Wartezeiten entsprechen, unterschieden wird. Von der durch den gegenständlichen Beschluß der Verwaltungskommission vorgenommenen Abänderung der DBO waren jedoch, soweit es den Ruhegenuß betraf, nur der Absatz 2 des Paragraph 39 und somit, wie sich aus dem Zusammenhang eindeutig ergibt, nur die für die Bemessung (Höhe) des Ruhegenusses notwendigen Dienstzeiten betroffen. Für eine Anrechnung auf die für den Anspruch erforderliche Dienstzeit (Wartezeit) fehlt es in der DBO, insbesondere auch in deren Paragraph 39,, an jeder Grundlage. Der entgegengesetzten Annahme des Klägers stehen auch der im Absatz 3 verwendete Begriff der „effektiven Dienstleistung“ sowie der Umstand entgegen, daß nur der Absatz 2, nicht aber auch der Absatz 3 abgeändert wurde. Der vom Kläger ausdrücklich auf den Paragraph 26, gestützte Antrag auf Anrechnung seiner Vordienstzeiten hatte auf den Ruhegenuß überhaupt keinen Einfluß, weil im Paragraph 39, Absatz 2, DBO bestimmt wird, daß in besonders berücksichtigungswürdigen Fällen die Verwaltungskommission der Angestellten, die in vorgeschrittenem Lebensalter in den Dienst der Kammer eingetreten sind und sich im Dienst der Kammer bewährt haben, die nach den Bestimmungen des Paragraph 26, DBO angerechnete Vordienstzeit für die Bemessung des Ruhe-(Versorgungs-)Genusses ganz oder teilweise in Anrechnung bringen kann, wenn die Art der Verwendung vor Eintritt in den Dienst der Kammer für die Anstellung bei der Kammer ausschlaggebend war. Während die Anrechnung von Vordienstzeiten im Sinne des Paragraph 26, DBO nach dieser Gesetzesstelle an die Entscheidung der Verwaltungskommission gebunden war vergleiche auch Paragraph 2, DBO), hatten Vordienstzeiten im Sinne des gegenständlichen Abänderungsbeschlusses vom 1. Oktober 1937 kraft unmittelbarer Normwirkung ipso iure als Dienstzeiten (aber nur für die Bemessung, nicht auch für den Anspruch) zu gelten.
Aus diesen Darlegungen ergibt sich, daß der Kläger auch aus der ihm im Präsidium erteilten, in den wiedergegebenen Feststellungen enthaltenen Auskunft keinen Anspruch auf die Klagsforderung ableiten kann. Weder seine Frage noch die erhaltene Auskunft haben sich auf eine, nach den Bestimmungen der DBO gar nicht mögliche, Anrechnung von Vordienstzeiten auf die für den Erwerb des Anspruches auf Ruhegenuß erforderliche Dienstzeit (Wartezeit) bezogen.
Da somit der Klagsanspruch schon aus den dargelegten Gründen nicht zu Recht besteht, erübrigt es sich, auf die Verordnung BGBl 1934/113, auf die Frage der Verjährung sowie auf die Revisionsgründe der Aktenwidrigkeit und der Mangelhaftigkeit des Verfahrens einzugehen. Der Revision war vielmehr schon aus den dargelegten Erwägungen Folge zu geben und die Entscheidungen der Untergerichte im klagsabweisendem Sinne abzuändern.
Die Entscheidung über die Kosten des Revisionsverfahrens ist in den §§ 41, 50 ZPO begründet. Hinsichtlich des Verfahrens erster und zweiter Instanz hat eine Kostenentscheidung zu entfallen, weil die beklagte Partei keine Kosten verzeichnet hatte.Die Entscheidung über die Kosten des Revisionsverfahrens ist in den Paragraphen 41, 50, ZPO begründet. Hinsichtlich des Verfahrens erster und zweiter Instanz hat eine Kostenentscheidung zu entfallen, weil die beklagte Partei keine Kosten verzeichnet hatte.