Rechtssatz RS0052762
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0052762
Entscheidungsdatum
26.05.2014
Norm
BBO §6 Abs2
DO ÖBB §40
AVB für Dienstverträge bei den Österreichischen Bundesbahnen §24 Abs1
Rechtssatz
Das Monatsentgelt im Sinne des § 6 Abs 2 BBO ist daher ein eindeutig bestimmter Begriff und nicht - wie sonst im Arbeitsrecht - ein die gesamte Entlohnung umfassender Oberbegriff.Das Monatsentgelt im Sinne des Paragraph 6, Absatz 2, BBO ist daher ein eindeutig bestimmter Begriff und nicht - wie sonst im Arbeitsrecht - ein die gesamte Entlohnung umfassender Oberbegriff.
Entscheidungstexte
- 9 ObA 320/89
Entscheidungstext OGH 31.01.1990 9 ObA 320/89
- 8 ObA 175/02x
Entscheidungstext OGH 08.08.2002 8 ObA 175/02x
Vgl auch; Beisatz: Die Fahrbegünstigung ist vom Monatsbezug nicht erfasst. (T1)
- 8 ObA 16/03s
Entscheidungstext OGH 16.10.2003 8 ObA 16/03s
Beisatz: Die Datenverarbeitungszulage ist kein Monatsentgelt nach § 6 BBO. (T2)
- 9 ObA 40/06g
Entscheidungstext OGH 28.03.2007 9 ObA 40/06g
Vgl auch; Beisatz: Die Winterurlaubs-, Turnusurlaubs- und Nachtzeitenzuschläge sind keine ständigen Bezüge im Sinn des § 40 DO der ÖBB. (T3)
- 8 ObA 32/07z
Entscheidungstext OGH 16.01.2008 8 ObA 32/07z
Vgl auch; Beisatz: Winterurlaubs-, Turnus-, Feiertags-und Nachtzeitzuschlag sind nicht dem Begriff der „ständigen Bezüge" im Sinn des §40 DO ÖBB zu unterstellen und gehören daher nicht zu den „gewährleisteten Rechten". (T4)
- 8 ObA 64/13i
Entscheidungstext OGH 26.05.2014 8 ObA 64/13i
Auch; Beisatz: Der Begriff des Monatsentgelts ist auch im Anwendungsbereich der AVB eindeutig bestimmt und nicht ein die gesamte Entlohnung umfassender Oberbegriff. (T5)
Beisatz: Die Überstundenvergütung und die Mehrleistungszulage gemäß § 40 AVB sind Nebenbezüge und gehören daher nicht zu dem für die Berechnung des Urlaubsentgelts gemäß Pkt 14 der Urlaubsdienstanweisung maßgeblichen Monatsentgelt iSd § 24 AVB. (T6)
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1990:RS0052762
Zuletzt aktualisiert am
01.07.2014
Dokumentnummer
JJR_19900131_OGH0002_009OBA00320_8900000_001