Nach ständiger Rechtsprechung sind die verschiedenen Dienstvorschriften wie Bundesbahnpensionsordnung, Dienstordnung, Besoldungsordnung usw nur Vertragsschablonen, die mit dem Abschluss der jeweiligen Einzeldienstverträge rechtlich wirksam werden (RIS-Justiz RS0052622; RS0054759; RS0071251; RS0052693; RS0052649). Nach herrschender Auffassung bringt der jeweilige Bedienstete seinen Unterwerfungswillen dadurch hinlänglich zum Ausdruck, dass er den im Verleihungsschreiben enthaltenen ausdrücklichen Hinweis, dass auf das Dienstverhältnis die DO (= Dienstordnung) in ihrer letzten Fassung sowie die sonstigen für die Beamten der Österreichischen Bundesbahnen jeweils geltenden Bestimmungen Anwendung finden, widerspruchslos zur Kenntnis nimmt (ArbSlg 8580; DRdA 1991, 246; 9 ObA 17/99m; 8 ObA 175/02x ua). Diese Erwägungen treffen auch auf die mit 1. 1. 1996 (§ 66 Abs 1 AVB) in Kraft getretenen Allgemeinen Vertragsbedingungen bei den Österreichischen Bundesbahnen, die nunmehr als Vertragsschablone für die einzelnen Dienstverträge dienen, grundsätzlich zu (9 ObA 126/99s; 8 ObA 110/01m; 8 ObA 175/02x).Nach ständiger Rechtsprechung sind die verschiedenen Dienstvorschriften wie Bundesbahnpensionsordnung, Dienstordnung, Besoldungsordnung usw nur Vertragsschablonen, die mit dem Abschluss der jeweiligen Einzeldienstverträge rechtlich wirksam werden (RIS-Justiz RS0052622; RS0054759; RS0071251; RS0052693; RS0052649). Nach herrschender Auffassung bringt der jeweilige Bedienstete seinen Unterwerfungswillen dadurch hinlänglich zum Ausdruck, dass er den im Verleihungsschreiben enthaltenen ausdrücklichen Hinweis, dass auf das Dienstverhältnis die DO (= Dienstordnung) in ihrer letzten Fassung sowie die sonstigen für die Beamten der Österreichischen Bundesbahnen jeweils geltenden Bestimmungen Anwendung finden, widerspruchslos zur Kenntnis nimmt (ArbSlg 8580; DRdA 1991, 246; 9 ObA 17/99m; 8 ObA 175/02x ua). Diese Erwägungen treffen auch auf die mit 1. 1. 1996 (Paragraph 66, Absatz eins, AVB) in Kraft getretenen Allgemeinen Vertragsbedingungen bei den Österreichischen Bundesbahnen, die nunmehr als Vertragsschablone für die einzelnen Dienstverträge dienen, grundsätzlich zu (9 ObA 126/99s; 8 ObA 110/01m; 8 ObA 175/02x).
Der in der "Jeweils-Klausel" zum Ausdruck kommende Änderungsvorbehalt räumt dem Arbeitgeber eine nach dem Grundsatz von Treu und Glauben und nach billigem Ermessen auszuübende Regelungsbefugnis ein, wobei nicht nur verbessernde, sondern auch verschlechternde Bestimmungen von einem solchen Gestaltungsrecht umfasst sind (RIS-Justiz RS0112269; RS0052622; 8 ObA 205/02h; vgl auch Krejci, Grenzen einseitiger Entgeltbestimmung durch den Arbeitgeber, ZAS 1983, 203). Dem Wesen eines Gestaltungsrechts widerspräche es, würde man seine Ausübung so eng determinieren, dass dem Gestaltungsberechtigten kein Raum zur eigenständigen Disposition bliebe. Eine jeden Spielraum der Parteien verneinende Auslegung des Gestaltungsrechts würde darüber hinaus im Ergebnis zu einer nicht nur mit der Privatautonomie unvereinbaren und von den Parteien nicht gewollten, sondern auch noch unpraktikablen Anpassungskompetenz des Gerichtes führen (RIS-Justiz RS0013935).Der in der "Jeweils-Klausel" zum Ausdruck kommende Änderungsvorbehalt räumt dem Arbeitgeber eine nach dem Grundsatz von Treu und Glauben und nach billigem Ermessen auszuübende Regelungsbefugnis ein, wobei nicht nur verbessernde, sondern auch verschlechternde Bestimmungen von einem solchen Gestaltungsrecht umfasst sind (RIS-Justiz RS0112269; RS0052622; 8 ObA 205/02h; vergleiche auch Krejci, Grenzen einseitiger Entgeltbestimmung durch den Arbeitgeber, ZAS 1983, 203). Dem Wesen eines Gestaltungsrechts widerspräche es, würde man seine Ausübung so eng determinieren, dass dem Gestaltungsberechtigten kein Raum zur eigenständigen Disposition bliebe. Eine jeden Spielraum der Parteien verneinende Auslegung des Gestaltungsrechts würde darüber hinaus im Ergebnis zu einer nicht nur mit der Privatautonomie unvereinbaren und von den Parteien nicht gewollten, sondern auch noch unpraktikablen Anpassungskompetenz des Gerichtes führen (RIS-Justiz RS0013935).
Wie der Oberste Gerichtshof bereits in mehreren Entscheidungen hervorgehoben hat, sind die Bemühungen der Beklagten, eine wirtschaftliche Sanierung ihres in hohem Maß durch Zuschüsse aus Steuermitteln aufrecht erhaltenen Betriebes herbeizuführen, allgemein bekannt (DRdA 1996/13; 9 ObA 17/99m). Wie sich aus der Vielzahl der von Dienstnehmern der Beklagten gegen diese angestrengten Verfahren ergibt, versucht die Beklagte, diese Sanierung durch Einsparung in den verschiedensten Unternehmensbereichen herbeizuführen. Das von den Vorinstanzen übernommene Argument der Kläger, es werde hier von einer relativ kleinen Gruppe ein Sonderopfer verlangt, das die Vielzahl der übrigen Bediensteten nicht zu erbringen habe, sodass die Maßnahme schon deshalb unbillig sei, geht vor diesem Hintergrund jedenfalls fehl. Dass auch unter Berücksichtigung der Einsparungsbemühungen der Beklagten der Eingriff in die Einkommen der Kläger schwerwiegender ausgefallen sei, als es die Belange des Betriebes unter Berücksichtigung der Interessen der betroffenen Arbeitnehmer erforderten, haben die dafür beweispflichtigen Kläger (9 ObA 266/88; 9 ObA 17/99m) im Verfahren nicht vorgetragen.
Die Kläger haben in ihrem Schriftsatz ON 9 ausgeführt, es könne von Billigkeit nicht mehr gesprochen werden, wenn Mitarbeiter - wie im gegenständlichen Fall - einen Gehaltsverlust von mehr als ATS 1.950 bei einem Bruttogehalt von ATS 33.159 (das entspricht einer Gehaltsminderung um 5,88 %) hinnehmen müssen. Diesem Vorbringen ist zu erwidern, dass der Verfassungsgerichtshof selbst eine 10 %-ige Kürzung des Ruhegenusses ehemaliger Gemeinderatsmitglieder als das Ausmaß der zulässigen Intensität nicht überschreitend erachtete (RdW 1997, 681) und dass der Oberste Gerichtshof die durch die Einschränkung bisher gewährter vorzeitiger Vorrückungen anlässlich der Pensionierung von Dienstnehmern der Beklagten bewirkte Kürzung von rund 4,5 % des Ruhegenusses als verhältnismäßig ansah (9 ObA 17/99m). Hiezu kommt, dass die Beklagte für diese der Höhe nach somit nicht zu beanstandende Reduktion der Nebengebühren eine insgesamt vierjährige Übergangszeit gewährte, sodass es den Bediensteten möglich und auch zumutbar ist, sich auf die geänderten Einkommensverhältnisse entsprechend einzustellen.
Auch die Begründung des Berufungsgerichts, das Entgelt umfasse neben dem Lohn oder Gehalt auch die übrigen regelmäßigen oder sonstigen ordentlichen oder außerordentlichen Leistungen, sodass die Zulage gemäß § 67 Abs 3 Z 16 AVB iVm §§ 4 und 40 DO unverkürzbar sei, vermag nicht zu überzeugen. Zwar ist zutreffend, dass nach der Übergangsbestimmung des § 67 Abs 3 Z 16 AVB die Bestimmungen der §§ 4 und 40 der DO in der bis zum Inkrafttreten der AVB geltenden Fassung weiter Gültigkeit haben. Gemäß § 40 DO sind bestimmte Rechte den Beamten gewährleistet, und können von diesen im Fall der Abänderung der Dienstordnung gemäß § 4 DO vorbehalten werden. Zu diesen Rechten zählt unter anderem die Unverkürzbarkeit der den Beamten nach Maßgabe der besoldungsrechtlichen Bestimmungen gebührenden oder zuerkannten ständigen Bezüge. Die entsprechende besoldungsrechtliche Bestimmung fand sich im § 6 der Bundesbahn-Besoldungsordnung 1963 (BBO), nach deren Abs 1 den Beamten Monatsbezüge gebühren, die gemäß Abs 2 aus dem Gehalt und allfälligen Zulagen (Haushaltszulage, Dienstalterszulage, Dienstzulage, Verwendungszulage, Verwendungsabgeltung, Ergänzungszulage und Teuerungszulage) besteht. Nunmehr normiert § 24 Abs 1 AVB, dass der ÖBB-Angestellte ein Monatsentgelt erhält, das aus dem Gehalt und allfälligen Zulagen (Dienstzulage, Funktionspauschale und Kinderzulage) besteht. Wie der Oberste Gerichtshof in seiner Entscheidung 9 ObA 320/89 dargestellt hat, ist das Monatsentgelt im Sinn des § 6 Abs 2 BBO somit ein eindeutig bestimmter Begriff und - entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts - nicht wie sonst im Arbeitsrecht ein die gesamte Entlohnung umfassender Oberbegriff (vgl auch 8 ObA 175/02x). Dass es sich bei der den Klägern gewährten Zulage um keine solche im Sinn des § 6 Abs 2 BBO handelt, ergibt sich bereits aus dem Gesetz und der in den §§ 8, 10, 11 und 12 der BBO enthaltenen Definition. Die Kläger räumen aber ohnedies ein und ergibt sich dies auch aus der ersten Seite von Beilage A, dass die Datenverarbeitungszulage aufgrund des § 27 BBO gewährt wurde. Diese Bestimmung regelt nach ihrer Überschrift die Nebenbezüge und verweist auf die sinngemäße Anwendung der §§ 15 bis 18 und 19a bis 20b des Gehaltsgesetzes 1956. § 18 GehG 1956 regelt die Mehrleistungszulage, als welche auch die den Klägern gewährte Datenverarbeitungszulage anzusehen ist, zumal sie in der bereits zitierten Beilage A ausdrücklich als solche bezeichnet wird. Nunmehr werden die Nebenbezüge im § 40 AVB geregelt, dessen Absatz 1 unter anderem ebenfalls die Mehrleistungszulage nennt. Die den Klägern gewährte Datenverarbeitungszulage ist daher weder nach § 6 BBO noch nach § 24 AVB als unverkürzbarer ständiger Bezug im Sinne des § 40 DO anzusehen.Auch die Begründung des Berufungsgerichts, das Entgelt umfasse neben dem Lohn oder Gehalt auch die übrigen regelmäßigen oder sonstigen ordentlichen oder außerordentlichen Leistungen, sodass die Zulage gemäß Paragraph 67, Absatz 3, Ziffer 16, AVB in Verbindung mit Paragraphen 4 und 40 DO unverkürzbar sei, vermag nicht zu überzeugen. Zwar ist zutreffend, dass nach der Übergangsbestimmung des Paragraph 67, Absatz 3, Ziffer 16, AVB die Bestimmungen der Paragraphen 4 und 40 der DO in der bis zum Inkrafttreten der AVB geltenden Fassung weiter Gültigkeit haben. Gemäß Paragraph 40, DO sind bestimmte Rechte den Beamten gewährleistet, und können von diesen im Fall der Abänderung der Dienstordnung gemäß Paragraph 4, DO vorbehalten werden. Zu diesen Rechten zählt unter anderem die Unverkürzbarkeit der den Beamten nach Maßgabe der besoldungsrechtlichen Bestimmungen gebührenden oder zuerkannten ständigen Bezüge. Die entsprechende besoldungsrechtliche Bestimmung fand sich im Paragraph 6, der Bundesbahn-Besoldungsordnung 1963 (BBO), nach deren Absatz eins, den Beamten Monatsbezüge gebühren, die gemäß Absatz 2, aus dem Gehalt und allfälligen Zulagen (Haushaltszulage, Dienstalterszulage, Dienstzulage, Verwendungszulage, Verwendungsabgeltung, Ergänzungszulage und Teuerungszulage) besteht. Nunmehr normiert Paragraph 24, Absatz eins, AVB, dass der ÖBB-Angestellte ein Monatsentgelt erhält, das aus dem Gehalt und allfälligen Zulagen (Dienstzulage, Funktionspauschale und Kinderzulage) besteht. Wie der Oberste Gerichtshof in seiner Entscheidung 9 ObA 320/89 dargestellt hat, ist das Monatsentgelt im Sinn des Paragraph 6, Absatz 2, BBO somit ein eindeutig bestimmter Begriff und - entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts - nicht wie sonst im Arbeitsrecht ein die gesamte Entlohnung umfassender Oberbegriff vergleiche auch 8 ObA 175/02x). Dass es sich bei der den Klägern gewährten Zulage um keine solche im Sinn des Paragraph 6, Absatz 2, BBO handelt, ergibt sich bereits aus dem Gesetz und der in den Paragraphen 8, 10, 11 und 12 der BBO enthaltenen Definition. Die Kläger räumen aber ohnedies ein und ergibt sich dies auch aus der ersten Seite von Beilage A, dass die Datenverarbeitungszulage aufgrund des Paragraph 27, BBO gewährt wurde. Diese Bestimmung regelt nach ihrer Überschrift die Nebenbezüge und verweist auf die sinngemäße Anwendung der Paragraphen 15 bis 18 und 19 a bis 20 b des Gehaltsgesetzes 1956. Paragraph 18, GehG 1956 regelt die Mehrleistungszulage, als welche auch die den Klägern gewährte Datenverarbeitungszulage anzusehen ist, zumal sie in der bereits zitierten Beilage A ausdrücklich als solche bezeichnet wird. Nunmehr werden die Nebenbezüge im Paragraph 40, AVB geregelt, dessen Absatz 1 unter anderem ebenfalls die Mehrleistungszulage nennt. Die den Klägern gewährte Datenverarbeitungszulage ist daher weder nach Paragraph 6, BBO noch nach Paragraph 24, AVB als unverkürzbarer ständiger Bezug im Sinne des Paragraph 40, DO anzusehen.
Da somit die Beklagte von dem ihr eingeräumten Gestaltungsrecht zulässigerweise und in einer dem Arbeitnehmer nach billigem Ermessen zumutbaren Weise Gebrauch gemacht hat, ist der Revision Folge zu geben und mit Abweisung der Klagebegehren vorzugehen.
Die Kostenentscheidung gründet sich auf §§ 50, 41, 46 ZPO.Die Kostenentscheidung gründet sich auf Paragraphen 50, 41, 46, ZPO.