Rechtssatz RS0052792
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0052792
Geschäftszahl
4Ob30/57; 4Ob36/67; 4Ob15/71; 9ObA92/87
Entscheidungsdatum
16.09.1987
Rechtssatz
1) Die Vorschrift, wonach die vom Betriebsinhaber beabsichtigte Kündigung eines Dienstnehmers zum Gegenstand einer Beratung des Betriebsrates zu machen ist, stellt nur eine solche für die innere Willensbildung des Betriebsrates dar.
2) Auch bei Verletzung dieser Vorschrift ist die vom Betriebsratsobmann gegebene Zustimmung zur Kündigung rechtswirksam.
Entscheidungstexte
- 4 Ob 30/57
Entscheidungstext OGH 26.03.1957 4 Ob 30/57
Veröff: JBl 1957,651 = SozM IIB,355
- 4 Ob 36/67
Entscheidungstext OGH 19.09.1967 4 Ob 36/67
Veröff: SozM IIB,869 = DRdA 1968,91 (mit Anmerkung von Spielbüchler)
- 4 Ob 15/71
Entscheidungstext OGH 30.03.1971 4 Ob 15/71
Ähnlich; Beisatz: Dies gilt insbesondere bei Gutgläubigkeit des Dienstgebers. (T1) Veröff: JBl 1972,438 = IndS 1972 H5/6,847 = SozM IIB,960 = Arb 8864 = ZAS 1972,218 (kritisch Schrank)
- 9 ObA 92/87
Entscheidungstext OGH 16.09.1987 9 ObA 92/87
Auch; Beis wie T1; Beisatz: Die Tatsache allein, daß der Betriebsratsvorsitzende zu einer Mitteilung des Betriebsinhabers sogleich eine Stellungnahme abgibt, rechtfertigt noch nicht unter allen Umständen die Annahme, er habe keine Deckung, da ja ein vorsorglicher Beschluß des Betriebsrates vorliegen kann. (Hier: Betriebsratsvorsitzender hatte schon vor der Mitteilung und der Stellungnahme mit dem Abteilungsleiter und dem Kläger über die Umstände, die später zur Versetzung des Klägers führten, gesprochen). (T2) Veröff: WBl 1988,90
Schlagworte
SW: Arbeitnehmer, Arbeitgeber
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1957:RS0052792
Dokumentnummer
JJR_19570326_OGH0002_0040OB00030_5700000_001